@energiegnom
Das ist nicht so einfach, wer ist denn auch schon Gewerbetreibender ...
Laut
Tariftabelle LuX Gas und
Allgemeine Tarife und Heizgaspreise für die Versorgung mit Lux Gas handelt es sich bei dem
heutigen Tarif LuX comfort um einen Allgemeinen Tarif, also um einen Tarif in der Grundversorgung. Die Wahrscheinlichkeit dass es sich bei Deinem Tarif ebenfalls um einen Grundversorgungstarif handelt ist entsprechend äußerst hoch.
Du bist als Gewerbetreibender ... kein Haushaltskunde, Du bist aber Letztverbraucher und wirst mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen Grundversorgungsvertrag versorgt, was auch nichts Ungewöhnliches ist. Wenn Du mehr als 10.000 kWh verbrauchst, dann besteht für deinen Versorger keine Verpflichtung mehr zur Grundversorgung, weil Du eben Gewerbetreibender ... bist. Er kann Dich somit dazu zwingen einen Sondervertrag zu unterschreiben oder anderenfalls die Versorgung einzustellen. Das nur Vorweg, es macht einen Unterschied, ob man Privatperson oder Gewerbetreibender ... ist.
Bitte schau Dir mal noch Deinen Vertrag an. Wenn hier etwas von Sondervertrag, Grundversorgung, Preisänderung, -anpassung, Anfangspreis, Preisblatt oder Dergleichen steht, dann poste das mal.
(LuX eco und LuX garant scheinen bei SW Schwetzingen die Sonderverträge zu sein.)
Es gilt also:
Ist man Kunde in der Grundversorgung kann man auf jedenfall kürzen bis zum zuletzt akzeptierten, also gezahlten, Preis. Ab dann widerspricht man den Preiserhöhungen und zahlt weiter den zuvor akzeptierten Preis bis die Billigkeit der Preiserhöhung nachgewiesen ist (Billigkeit § 315 BGB). So die BGB Entscheidung vom 13.06.2007.
Meines Erachtens gilt innerhalb einer Grundversorgung eine Zahlung als Annahme der Preiserhöhung, auch wenn sie unter Vorbehalt erfolgt ist. Sicher bin ich mir hier allerdings nicht.
Was unkritisch ist, ist eine Reduzierung auf den zuletzt gezahlten Preis, also ein Einfrieren dieses Preises für die Zukunft. Das dürften dann für Dich netto die 0,0478 EUR/kWh sein. Entsprechend Widerspruch mit Musterschreiben an den Versorger senden. Ein Bezug zum vorangegangenen Widerspruch erscheint nicht notwendig, ist aber auch nicht schädlich.
Sollte eine Privatperson an Deiner Stelle Sondervertragskunde sein, dann könnte diese Person die Preise regelmäßig auf den anfänglich im Sondervertrag vereinbarten Preis reduzieren. Das wären dann die Preise von 1992.
Ob es bei Gewerbetreibenden ... auch so ist, vermag ich nicht wirklich zu beurteilen, da im Gegensatz zu Privatpersonen, bei Gewerbetreibenden ... eine Annahme auch schon durch Schweigen erteilt wird.
Hier im Forum ging es in der Vergangenheit fast ausschließlich um Haushaltskunden. Bei Gewerbetreibenden ... könnten unter Umständen Dinge zu beachten sein, an die ich und andere nicht denken.
Sinvoll wäre es sicherlich, den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen. Sofern eine Rechtschutzversicherung für das Gewerbe besteht, vielleicht zuvor eine Deckung erfragen für eine Erstberatung beim Rechtanwalt.
Hier gibt es das
Anwaltsverzeichnis des Bundes der Energieverbraucher. Es ist aber gegebenenfalls nicht erforderlich einen Rechtsanwalt vor Ort zu haben, man könnte es auch beispielsweise
hier versuchen. Dort gibt es eine Onlineberatung von Herrn RA Christian Kah und gegebenenfalls auch von Herrn RA Thomas Fricke.
Gruss eislud