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Autor Thema: Forderungsverzicht 100% , § 315 BGB  (Gelesen 8212 mal)

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Offline Kristof

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Forderungsverzicht 100% , § 315 BGB
« am: 06. Juli 2012, 09:21:26 »
Hallo,
wir widersprechen seit 2005 auf § 315.
Unser Vertrag seit Feb.2000:

Sehr geehrter Herr XXX wir bestätigen hiermit den mit Ihnen abgeschlossenen Versorgungsvertrag, dessen Grundlage unsere Allgemeine Versorgungsbedingung (AVBGasV) für Tarifkunden in der Fassung der Verordnung vom 21.06.1979 ist.
Eine Ausführung dieser Verordnung fügen wir bei.


Gestern kam folgender Verzicht herein, wie sollen wir reagieren ?
Zieht der § 315 BGB noch ???


Sehr geehrter Herr XXX,

obwohl wir ausführlich dargestellt haben, dass alle unsere Erdgas-Preisanpassungen angemessen und damit „billig“ sind, wurde von Ihnen auf der Grundlage von § 315 BGB Widerspruch erhoben und die von Ihnen verbrauchten Energiemengen wurden nicht oder nicht vollständig bezahlt.

Mittlerweile ist dadurch eine Gesamtforderung in Höhe von 568,12 € auf nichtverjährte Forderungen aufgelaufen.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt bekräftigt (vgl. Urteil vom 14. Juli 2010, AZ VIII ZR 246/08 ), dass ein Widerspruch gemäß § 315 BGB lediglich einseitige Preisänderungen umfasst und zeitnah geltend zu machen sind.

Da wir uns gerne einvernehmlich mit Ihnen einigen möchten, sind wir bereit, auf alle strittigen Beträge zu verzichten, sofern spätestens bis zum 19.07.2012 beigefügte Rückantwort unterschrieben an uns zurück gesandt wird.

Sofern Sie einverstanden sind und das beigefügte, vorgefertigte Antwortschreiben an uns zurück senden stimmen Sie einer Beendigung des aktuellen Liefervertrags zu o.g. Vertragskonto zum 30.09.2012 zu. Wir würden uns freuen, wenn Sie dennoch weiterhin unser Kunde bleiben. Nutzen Sie einfach den beigefügten Thüga FixGas-Auftrag um auch in Zukunft von uns beliefert zu werden - mit 24 Monaten Preisgarantie auf attraktivem Niveau.

Falls Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne für ein weiterführendes Gespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thüga Energie GmbH

i.V XY      i.A. YZ

Anlagen
Energielieferauftrag „Thüga-FixGas“
Rückantwort


Für Hilfe bedanke ich mich im Voraus schon mal,
Viele Grüsse

Offline Christian Guhl

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Forderungsverzicht 100% , § 315 BGB
« Antwort #1 am: 06. Juli 2012, 10:28:53 »
Und was stand in dem Antwortschreiben ?

Offline Kristof

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Forderungsverzicht 100% , § 315 BGB
« Antwort #2 am: 06. Juli 2012, 11:03:32 »
Der Wortlaut des Antwortschreibens ist wie folgt:

Rückantwort

Ich nehme den Vorschlag laut ihrem Schreiben vom 4.7.12 an.
Ausserdem kündige ich mit diesem Schreiben den bestehenden Erdgasliefervertrag (Grundversorgung) mit oben genannter Vertragskontonummer zum 30.09.2012 im Einvernehmen mit Thüga Energie GmbH. Einen neuen Erdgasliefervertrag mit Thüga Energie GmbH kann ich jederzeit abschliessen, alternativ kann ich über die gesetzlich vorgeschriebene Grundversorgung von Thüga Energie GmbH versorgt werden oder einen anderen Lieferanten wählen.
Nach Rücksendung dieses, von mir unterzeichnete Schreibens, verzichtet die Thüga Energie GmbH, gemäß Schreiben vom 4.7.12 auf die Gesamtforderung in Höhe von 568,12 die einschließlich der Rechnung 2011 entstanden ist.


Edit 2:
Aktuell zahlen wir netto, Grundgebühr eingerechnet,  5,75 ct/kwh.
Wir überlegen uns, darauf einzugehen, aber noch die diesjährige Kürzung mitzunehmen, es wird immer Ende August/Anfang September abgerechnet, da reicht uns vorgeschlagene Frist gar nicht mehr...

Edit 3:
Der vorgeschlagene FixGas Privat käme uns auf 6,5 ct netto incl. Grundkosten.
Wir hatten die Erhöhung der Grundkosten von 55,- auf 120,- nie akzeptiert.

Offline Christian Guhl

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Forderungsverzicht 100% , § 315 BGB
« Antwort #3 am: 06. Juli 2012, 12:18:01 »
Da bei einer Kündigung ja noch die Schlussrechnung erstellt wird, kann die diesjährige Kürzung auf jeden Fall noch \"mitgenommen\" werden. Bis zum 30.09. ist ja noch etwas Zeit, so dass ein günstiger Anbieter gefunden werden kann.

Offline Kristof

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Forderungsverzicht 100% , § 315 BGB
« Antwort #4 am: 06. Juli 2012, 12:41:21 »
Die Rücksendung des Antwortschreibens ist auf 19.7. befristet. Die Verzichtsumme ist ja auch fix vorgeschlagen.
Naja, man könnte ja vorschlagen, zum üblichen Abrechnungsturnus schlusszurechnen zum aktuell gekürzten Preis.

Aber wir geben eben unseren alten Vertrag auf...

Offline Christian Guhl

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Forderungsverzicht 100% , § 315 BGB
« Antwort #5 am: 06. Juli 2012, 14:13:00 »
Zitat
Original von Kristof
Die Rücksendung des Antwortschreibens ist auf 19.7. befristet.

Das Antwortschreiben hat doch nichts mit der Kündigung des alten Vertrages zu tun.
Es gelten die vertraglich vereinbarten Termine und Fristen. Danach soll bis zum 30.09. gekündigt werden. Bis zum 19.07. soll nur erklärt werden, ob Sie mit der Vorgehensweise einverstanden sind. Irgendwann müssen Sie nun mal den alten Vertrag aufgeben. Es besteht immer die Gefahr, dass Sie doch noch verklagt werden. Sie haben die 568 € im Sack und Ihr Versorger ist Sie los. Vielleicht ist es besser so.
Wenn Sie jedoch risikofreudig sind, machen Sie weiter wie bisher. Die Entscheidung kann Ihnen niemand abnehmen.

Offline Kristof

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Forderungsverzicht 100% , § 315 BGB
« Antwort #6 am: 06. Juli 2012, 18:54:23 »
Danke erst mal  für die Antwort,
und ich habs jetzt auch verstanden mit der letzten Abrechnungsperiode:
Was die Thüga da zu viel berechnet, kann ich ja immer noch kürzen, richtig ?

Danke und viele Grüße,
Kristof

 

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