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Kostenumlage Nachrüstung EEG Anlagen 50,2 Hz Problem

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Wolfgang_AW:

--- Zitat ---Original von superhaase
An das Verursacherprinzip denken die Herren im Bundesrat offenbar gar nicht.

--- Ende Zitat ---

Das angeführte Rechtsgutachten sieht m.E. nicht die Netzbetreiber sondern den Bund in der Pflicht, da er die \"Oberaufsicht\" über die Normierungen hat und den Fehler in der Norm VDE V 0126-1-1:2006-02 zugelassen/nicht verhindert hat.


--- Zitat ---Rechtsgutachten
[*]5. Der Staat muss für den seinerzeitigen Fehler der – als Sachverständige in staatliche Entscheidungen über die Normverweisung der §§ 7 Abs. 2 EEG, 49 Abs. 1 EnWG einbezogenen – VDE-Normungsgremien einstehen, welche nicht rechtzeitig erkannt haben, dass das nunmehr für regelungsbedürftig erachtete Problem mit der Netzstabilität besteht.
[*]6. Daneben bestehen Bedenken, ob die Neuregelung – wie offenbar geplant – im Wege einer bloßen Verordnung gemäß § 12 Abs. 3a EnWG (anstelle eines Parlamentsgesetzes) verabschiedet werden darf.
[/list] (...) III. „Staatliches“ Tun oder Unterlassen im Falle der Beteiligung von Normungsgremien
Im Sinne des Gesagten ist nun zu klären, ob die für die PV-Anlagenbetreiber belastende Neuregelung auf ein „staatliches“ Tun (oder ggf. auch ein pflichtwidriges staatliches Unterlassen) zurückgeht. Dieses Merkmal wirft vorliegend das Problem auf, dass die Neuregelung im Kern durch ein – nach den einleitenden Tatsachendarlegungen – erkennbar nicht sachgemäßes Arbeiten von Normungsgremien, hier im Rahmen des VDE, zurückzuführen ist. Die Frage staatlicher Haftung für eine fehlerhafte Arbeit von Normungsgremien steht damit im Raum.25 Denn das Problem für die PV-Anlagenbetreiber resultiert ja nicht einfach aus der geplanten Neuregelung, sondern erst daraus, dass vorher eine andere (VDE-)Regelung bestand und die Divergenz jener beiden Regelungen nunmehr eine Solaranlagen-Nachrüstung erforderlich macht.

Die VDE-Normungsgremien als solche sind keine staatliche Einrichtung, sondern vielmehr ein privates Gremium der Normsetzung. Freilich ist die Bezeichnung als „privat“ im Falle von Normungsgremien sehr oft irreführend. Dies gilt nicht nur deshalb, weil de facto die Bürger im Wirtschaftsverkehr meist faktisch keine freie Wahl darüber haben, ob sie sich jenen technischen Normierungen beugen. Mehr noch: Häufig nehmen staatliche Gesetze explizit auf private technische Normierungen Bezug und machen diesen privaten Sachverstand damit explizit oder zumindest weitgehend allgemeinverbindlich. Dann aber liegt eben doch ein staatliches Handeln vor, und zwar in Gestalt der Bezugnahme auf Sachverständigenwissen. Genau so liegen die Dinge im vorliegenden Fall.
Dass die Anlagenbetreiber keine Möglichkeit hatten, die von den VDERichtlinien geforderte 50,2-Hz-Abschalteinrichtung wegzulassen, ergibt sich nämlich aus rechtlichen respektive staatlichen Vorgaben: Nach §§ 7 Abs. 2 EEG, 49 Abs. 1 S. 1 EnWG sind PV-Anlagenbetreiber verpflichtet, für die technische Sicherheit ihrer Anlagen zu sorgen. Dabei gibt § 49 Abs. 1 S. 2 EnWG einen Bezug auf – wie vorliegend einschlägig – VDE-Richtlinien vor26, womit der Gesetzgeber sich deren Vorgaben (für den Regelfall) zu eigen macht. Also ist im vorliegend zu begutachtenden Fall ein staatliches Handeln gegeben.

--- Ende Zitat ---

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW

Netznutzer:
Wir wollen hoffen, dass unsere lieben Solaristen nicht vergessen, diese Einnahmen in der Steuererklärung als Ertrag aufzunehmen, denn im Umkehrschluss wäre dies ein Aufwand geworden, der ertragsmindernd verbucht worden wäre. So bekommt die Öffentlichkeit wenigstens einen Teil des Aufwands erstattet, der über Umlage und Netzentgelte ihr aufgebürdet wird.

Gruß

NN

Energiesparer51:

--- Zitat ---Original von Netznutzer
Wir wollen hoffen, dass unsere lieben Solaristen nicht vergessen, diese Einnahmen in der Steuererklärung als Ertrag aufzunehmen, denn im Umkehrschluss wäre dies ein Aufwand geworden, der ertragsmindernd verbucht worden wäre. So bekommt die Öffentlichkeit wenigstens einen Teil des Aufwands erstattet, der über Umlage und Netzentgelte ihr aufgebürdet wird.

Gruß

NN
--- Ende Zitat ---

Wenn hier tatsächlich Mittel über den Anlagenbetreiber fließen, dann heben sich Ertrag und Aufwand auf. Es entsteht insgesamt dadurch kein Gewinn für den Anlagenbetreiber, wie hier dem oberflächlichen Leser weisgemacht werden soll. Zahlt der Netzbeteiber direkt den ausführenden Fachbetrieb, so gibt es keine Einnahmen und Ausgaben beim Anlagenbetreiber.

Wolfgang_AW:

--- Zitat ---Original von Netznutzer
Wir wollen hoffen, dass unsere lieben Solaristen nicht vergessen, diese Einnahmen in der Steuererklärung als Ertrag aufzunehmen, denn im Umkehrschluss wäre dies ein Aufwand geworden, der ertragsmindernd verbucht worden wäre. So bekommt die Öffentlichkeit wenigstens einen Teil des Aufwands erstattet, der über Umlage und Netzentgelte ihr aufgebürdet wird.

Gruß

NN
--- Ende Zitat ---

Wo sehen Sie bei dem einzelnen PV-Anlagenbetreiber Einnahmen in Bezug auf das Nach-/Umrüsten der Wechselrichter?

Die Kosten laufen bei den Netzbetreibern auf und werden über die Netzentgelte bzw EEG-Umlage gedeckt.

Mit freundlcihen Grüßen

Wolfgang_AW

superhaase:

--- Zitat ---Original von Wolfgang_AW
Das angeführte Rechtsgutachten sieht m.E. nicht die Netzbetreiber sondern den Bund in der Pflicht, da er die \"Oberaufsicht\" über die Normierungen hat und den Fehler in der Norm VDE V 0126-1-1:2006-02 zugelassen/nicht verhindert hat.
--- Ende Zitat ---
Immerhin weist das Gutachten darauf hin, dass die Netzbetreiber den diskutierten Passus in der Norm durchgesetzt haben - trotz des wohl vorhandenen Fachwissens und der bekannten Planung, die PV-Leistung in Deutschland in Laufe der Jahre immer weiter zu erhöhen.

Ich sehe hier in erster Linie die Netzbetreiber in der Haftung, und erst in zweiter Linie den Staat als \"Oberaufsicht\" über die von den Netzbetreibern zu dem Fehler gedrängten Normungsgremien.

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