Hallo ins Forum,
im Mai diesen Jahres habe ich, nach Erhalt der Jahresabrechnung,Wiederspruch gegen die Gaspreiserhöhung eingelegt.(§ 315 BGB)Zahlung geleistet nach den alten Preisen(Sept. 2004). Der obligatorische Schriftverkehr mit dem EVU.
Zitat \"Sollten wir bis zum 31.07.2005 keinen Zahlungseingang verbuchen können, sehen wir uns leider genötigt, den Erdgasliefervertrag gemäß § 32 der AVBGasV zu kündigen\"
Dagegen habe ich eine einstweilige Verfügung beantragt.
Diese wurde Heute mit der Begründung abgelehnt.
Zitat \"Allein durch den Auspruch der Kündigung drohen noch keine wesentlichen Nachteile, zu deren Verhinderung eine einstweilige Verfügung nötig erscheinen könnte. Die Rechtswirksamkeit der Kündigung kann in einem Haupsacheverfahren einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.
Nicht bereits die Kündigung, sondern erst eine tatsächliche in Aussicht gestellte Sperrung dürfte geeignet sein, einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 940 ZPO zu begründen, dessen Verhinderung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht kommt (vgl. im übrigen den antragstsellerseits vorgelegten Beschluß des AG München vom 28.08.05, wonach ebenfalls der dortige Antragsteller den Verfügungsgrund in Gestalt einer Dringlichkeit dadurch glaubhaft gemacht hat, dass das EVU die Einstellung der Energieversorgung bereits angedroht hat.)\"
(Verfügung AG München vom 28. Mai 2005 Az: 133 C 15392/05)
Ich bin der Meinung das das hiesige EVU (Niederrheinwerke Viersen) bereits mit der Kündigung gedroht hat.
Den Schriftverkehr mit dem EVU hatte ich dem Antrag beigefügt.
War ich zu voreilig mit meinem Antrag.
Für Ihre Meinung bin ich sehr dankbar.
Gruß norbertc