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Autor Thema: OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az. VI-2 U (Kart) 10/11- Preisänderungen Grundversorgung unwirksam  (Gelesen 11439 mal)

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Pressemitteilung OLG Düsseldorf zu Urt. v. 13.06.12 Az. VI- 2 U 2(Kart) 10/11

Nach dem Urteil des 2.Kartellsenats des OLG Düsseldorf sind Preiserhöhungen gegenüber grundversorgten Kunden unwirksam, wenn der betroffene Kunde nicht vor der Preisänderung brieflich über diese informiert und über ein bestehendes Sonderkündigungsrecht belehrt wurde. Dies ergebe sich aus einer EU- Richtlinie.

Der Senat geht davon aus, dass die GasGVV und die AVBGasV entsprechend den europarechtlichen Vorgaben auszulegen seien. So verpflichte die Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG die Mitgliedstaaten, transparente Vertragsbedingungen festzulegen. Die Richtlinie verlange u.a., dass Gasversorger jede Gebührenerhöhung ihren Kunden unmittelbar mit angemessener Frist vorab mitteilen und dabei auch über das Kündigungsrecht des Kunden informieren. Die GasGVV berücksichtige diese europarechtlichen Vorschriften jedoch nur unzureichend, weil die GasGVV keine Belehrung über das Kündigungsrecht des Kunden normiere. In der bis November 2006 geltenden AVBGasV sei darüber hinaus auch nicht die unmittelbare Mitteilung per Brief an den Gaskunden vorgesehen gewesen. Da im vorliegenden Fall nicht auf das Kündigungsrecht und auf Gaspreiserhöhungen nur teilweise per Brief hingewiesen worden seien, könnten die seit September 2005 geforderten Erhöhungen nicht verlangt werden.

Es sei auch unerheblich, dass die Gaskundin sich erst im Oktober 2006, mehr als ein Jahr nach der ersten hier streitigen Preiserhöhung, gegen die Gaspreiserhöhung gewandt habe. Das bloße Schweigen könne nicht als stillschweigende Zustimmung zur Preiserhöhung verstanden werden.

Die Revision wurde zugelassen.

Weil die Revision zugelassen wurde, war das OLG Düsseldorf nicht selbst gehalten, das Verfahren auszusetzen und die Rechtsfrage gem. Art. 267 AEUV dem EuGH vorab vorzulegen.

Vorinstanz:

LG Mönchengladbach, Urt. v. 15.09.11 Az. 6 O 61/11 (Niederrheinwerke Viersen)

Damit ändert das OLG Düsseldorf wohl seine bisherige Rechtsprechung zu Gaspreiserhöhungen gegenüber grundversorgten Tarifkunden, siehe noch OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.11 Az. VI-3 U (Kart)  4/11 Zur Billigkeitskontrolle Gaspreiserhöhungen

Das Urteil ist geeignet, erhebliche Bedeutung für die Branche zu erlangen, da Grundversorger zwar regelmäßig sechs Wochen vor einer beabsichtigten Preisänderung die Kunden brieflich informieren, dabei jedoch bisher regelmäßig nicht über ein bestehendes Sonderkündigungsrecht belehren.

Im Falle einer Revision wird der BGH das Verfahren voraussichtlich aussetzen und die europrechtliche Vorfrage gem. Art. 267 AEUV dem EuGH vorab zur Entscheidung vorlegen, ähnlich BGH, B. v. 24.01.12 Az. VIII ZR 236/10 und VIII ZR 158/11.
Im Falle der Unwirksamkeit könnte sich hiernach wieder die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung stellen, vgl. BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11.

Wenn die vom OLG Düsseldorf aufgestellten Grundsätze für die Grundversorgung gelten, so gelten sie für Sonderverträge mit Haushaltskunden wohl erst recht, jedenfalls soweit es um Allgemeine Geschäftsbedingungen geht, da den richtlinienkonform ausgelegten Verordnungen  Leitbildfunktion zukommen könnte.

Sollten die gesetzlichen Regelungen über das Preisanpassungsrecht wie vom OLG Düsseldorf ausgeführt europarechtswidrig sein, so wären sie wohl unwirksam.

Wurde dem Versorger jedoch ein Preisanpassungsrecht (vom Gesetzgeber) aus genannten Gründen nicht wirksam eingeräumt, so dürfte es wohl eigentlich erst gar  nicht mehr darauf ankommen, ob der Versorger etwaig über ein Sonderkündigungsrecht im konkreten Fall hinreichend belehrt hatte oder nicht.

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Urteilstext

Zitat
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az. VI- 2 U (Kart) 10/11 unter II. 2:

Der weiteren rechtlichen Beurteilung des Landgerichts, wonach die Klägerin das ihr durch § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV sowie durch die (seit dem 8.11.2006 geltende) Nachfolgebestimmung in § 5 Abs. 2 GasGVV eingeräumte Preisänderungsrecht beanstandungsfrei ausgeübt habe, ist im Ergebnis indes nicht beizupflichten.

a) Zuzustimmen ist allerdings dem rechtlichen Ansatz des Landgerichts.

Die Rechtsprechung entnimmt den genannten Vorschriften im Rahmen von Grundtarifverträgen das Recht des Gasversorgers, die Abgabepreise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) einseitig zu ändern, wobei das Versorgungsunternehmen dieses in den genannten Normen nicht näher präzisierte Recht nicht nach freiem Belieben ausüben darf, sondern unter anderem Senkungen der Bezugskosten ebenso zu berücksichtigen hat wie Kostenerhöhungen (vgl dazu im Einzelnen BGH, Urt. v. 29 4.2008 - KZR 2/07 Rn. 26; Urt. v. 13.1.2010 - VIII ZR 81/08, Rn. 18 rn.w.N.).

Die danach an Preiserhöhungen anzulegenden Voraussetzungen hat das Landgericht nach Beweisaufnahme und Berücksichtigung weiterer Unterlagen für gegeben erachtet. Mit Blick auf die Vorgaben der im Anspruchzeitraum geltenden Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG kommt es darauf im Streitfall jedoch nicht an.

Entweder ist § 4 Abs 1 und 2 AVBGasV sowie § 5 Abs. 2 GasGVV ein Preisanpassungsrecht des Versorgers zu entnehmen und steht dieses im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/55/EG (so u.a. BGH, Entscheidung. v. 18.5.2011 - VIII ZR 71/10, Rn. 15, 16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13 .4.2011 - VI-2 U (Kart) 3/09). Oder eine solche notwendige Übereinstimmung ist zu verneinen.

Dann ist einem Grundversorger ein Preisanpassengsrecht jedenfalls bei Grundtarifverträgen im Wege einer ergänzenden Auslegung des Versorgungsvertrags zuzuerkennen.
 
Dafür ist bestimmend, dass das Gasversnrgungsunternehmen die Grundversorgung nicht aufkündigen darf. Es ist nach § 36 Abs. 1 EnWG zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung verpflichtet. Dies ist ihm  indes nur zuzumuten, wenn der Eingriff in die Vertragsabschlussfreiheit  mit einer Preisanpassungsberechtigung gekoppelt ist (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2011 - VI-3 U (Kart) 4/11, UA 11 m.w.N.).
 
b) Gleichviel, ob das Preisanpassungsrecht bei Grundversorgungsverträgen auf den §§ 4 Abs. 1 und 2 AVGasV,  5 Abs. 2 GasGVV oder auf einer ergänzenden Vertragsauslegung beruht, haben die Mitgliedstaaten sowie deren Behörden (zu denen auch die Klägerin als Kommunalunternehmen gehört) und Gerichte jedenfalls vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung einer Unionsrichtlinie an, hier der Erdgasrichtlinie 2003/55/EG, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten.

Dies hat, wenn die Richtlinienbestimmungen inhaltlich nicht hinreichend genau und untiedingt sind (insbesondere sich, wie hier, das Umsetzungsgebot nur an die Mitgliedstaaten richtet und jenen bei der Umsetzung der Richtlinie die Wahl der Form und der Mittel zusteht), durch eine richtfinienkonfornie Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften zu erfolgen, sofern diese für eine solche Auslegung Raum belassen (d.h. eine richtfintenkonforme Auslegung nicht gegen den Wortlaut der nationalen Norm verstößt, vgl, u.a. EuGH, Urt. v. 4. 7.2005 - C-212/04  Adeneler, NJW 2006, 2465, Rn. 110 ff.; BGH, Beschl. v. 18.5.2011 VIII ZR 71/10, Rn. 16). Im Streitfall endete die Umsetzungsfrist am 1.7.2004, mithin vor Beginn des Anspruchszeitraums (Art. 33 Abs. 1 Richtlinie 2003/55). Dies eröffnet eine rinhtlinienkonforrne Auslegung.

Die Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55 verpflichtet die Mitgliedstaaten durch Regelungen in Anhang A und Art. 3 Abs. 3 zu einem hohen Verbraucherschutz in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen und allgemeine Informationen (Satz 4).

Die dazu im Anhang A genannten Maßnahmen stellen im Fall von Haushaltskunden, wie der Beklagten, den sicherzustellenden Mindeststandard dar (Satz 6).

Einseitige Preisänderungen durch das Versorgungsunternehmen unterliegen danach und zwar gemäß Anhang A zu Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2003/55 neben jenen, die der Bundesgerichtshof im Anschluss an § 315 BGB entwickelt hat (s.o.) - zusätzlichen Anforderungen.

Die Regelungen des Anhangs A sind Bestandteil der Richtlinie, wie sich daran zeigt, dass in Satz 6 des Art. 3 Abs. 3 auf sie verwiesen wird.  Nach Buchst. c des Anhangs A haben die Mitgliedstaaten insbesondere durch Transparenz der Vertragsbedingungen einen hohen Kundensschutz dadurch herzustellen,  indem
- Kunden bei einer Änderung der Vertragsbedingungen ein Rücktritterecht (Kündigungsrecht) gewährt wird,
 - Kunden über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen vorher unterrichtet werden,
- dabei (d.h.  zugleich) eine Information über das Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) erfolgt,
Kunden jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist (d.h. rechtzeitig) auch direkt mitgeteilt wird.

Diese Richtlinienvorgaben sind uneingeschränkt auch auf Preisanpassungen durch das Versorgungsunternehmen anzuwenden. Sie sind nicht auf Änderungen sonstiger Vertragsbedingungen begrenzt, sondern beziehen sich entgegen der Ansicht der Klägerin auf sämtliche Geschäftsbedingungen, zu denen - als unverzichtbare und aus erkennbarer Sicht der Kunden in der Wirklichkeit sogar besonders wichtige Kriterien - auch dar Preis sowie namentlich dessen Erhöhung zählen.
Davon geht auch der Bundesgerichtshof aus (vgl. Beschl. v. 18.05.2011 - VIII ZR 71/10, Rn. 14; Beschl. v. 9.2.2011 - VIII ZR 162/09, Rn. 28; ebenso: Derleder/Rott, WuM 2005, 423, 430, Schöre, WM 2004, 262. 269 f.).

Die Vorgaben der Richtlinie 2003/55 sind in der AVBGasV und in der GasGVV nicht vollständig umgesetzt worden.

- Zwar haben Tarifkunden bei Preisänderungen ein Kündigungsrecht (§ 32 Abs. 1 und 2 AVBGasV, § 5 Abs. 3 GasGVV).
- Auch soll durch öffentliche Bekanntgabe von Bezugspreisänderungen vorher unterrichtet werden (§ 4 Abs. 2 AVBGasV, § 5 Abs 2 GasGVV).
- Eine Belehrung über das Kündigungsrecht ist indes nicht vorgesehen.

Ebenso ist eine direkte (unmittelbare, briefliche) Mitteilung einer Preisänderung gegenüber Kunden erst in § 5 Abs. 2 GasGVV (seit dem 8.11.2006) vorgeschrieben worden.

Aufgrund dessen sind die Richtlinienbestimmungen und die darin an Preisanpassungen normierten Anforderungen im Wege richtlinienkonformer Auslegung in die genannten Vorschriften der AVBGasV und der GasGVV hineinzulesen und genauso bei der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen. Der Verordnungswortlaut steht einer richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegen. Gegebenenfalls widerstreitende Motive des nationalen Gesetzgebers und der diesbezügliche Vortrag der Klägerin sind unbeachtlich. Das Richttinienrecht der Union geht nationalen Rechtsvorschriften und deren Interpretation vor.

c) Daran gemessen hat die Klägerin Haushaltskunden wie die Beklagte durch Bekanntmachungen bei Preiserhöhungen zu keinem Zeitpunkt auf ihr Kündigungsrecht hingewiesen. Das Kündigungsrecht ist bei Verbrauchern nicht als ohne Weiteres bekannt vorauszusetzen. Die Klägerin hat außerdem lediglich selektiv unmittelbar (brieflich) von Preiserhöhungen unterrichtet (Anlage K 40). Mithin hat sie - ungeachtet der Anforderungen des § 315 BGB - die durch Anhang A Buchst. c der Richtlinie 2003/55 geforderten Voraussetzungen für Preiserhöhungen nicht erfüllt.

Wegen dieser Mängel sind die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen rechtlich nicht durchsetzbar. Zahlung kann nicht verlangt werden. Verbraucher wie die Beklagte sind entgegen der Meinung der Klägerin (wie die Klägerin auch Hartmann. in Danner/Theobald Energierecht, § 5 StromGVV, Rn. 16) insoweit nicht lediglich auf Schadensersatzansprüche beschränkt. Dies widerspricht der Bedeutung und dem Rang, die dem Verbraucherschutz, insbesondere denn Schutz von Haushaltskunden, sowie dem Transparenzgebot in der Richtlinie 2003/55 zuerkannt worden sind. Der Umstand. dass die Beklagte auf Preiserhöhungen der Klägerin zunächst geschwiegen und diesen erst mit Schreiben vom 5.10.2006 widersprochen hat, ist ihr unschädlich. Bloßem Schweigen kommt im Rechtsverkehr keine Erkiarungsbedeutung zu. Nach alledem ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Bestimmungen der Erdgasbinnenmarktrichtlinie nicht angezeigt

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Zitat
ANHANG A
Maßnahmen zum Schutz der Kunden
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (1) und der Richtlinie 93/13/EG des Rates (2), soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen
sichergestellt werden, dass die Kunden

b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet
werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf
jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht
akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat

Da es um den Kundenschutz unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft geht, kann ggf. gefolgert werden, dass dieses Schutzniveau für alle Kunden von Gasversorgern gesichert sein soll, nicht nur für Haushaltskunden/ Verbraucher.

Becker Büttner Held behandeln Urteile des OLG Düsseldorf in ihrem BBH Energieblog ca. einen Monat und einen Tag nach deren Verkündung bzw. Bekanntwerden.
Man darf gespannt sein.

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Gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.12 wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Das Revisionsverfahren beim BGH wird unter dem Aktenzeichen VIII ZR 208/12 geführt.

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Mit Beschluss vom 19.02.13 Az. VIII ZR 208/12 hat der BGH das Revisionsverfahren nach dem Berufungsurteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.12 gem. § 148 ZPO analog ausgesetzt.

 

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