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Autor Thema: Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages  (Gelesen 23915 mal)

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Offline luispold

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Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
« am: 21. Mai 2012, 17:36:40 »
Hallo allerseits!

Vielleicht für andere Gaskunden bei anderen Lieferanten von Interesse?

Auszug aus Originalinformation vor einigen Tagen per E-Mail bei mir eingetroffen.





mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 04. August 2011 sind neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten. Diese haben wir in unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen. Zusätzlich haben wir Anpassungen vorgenommen, die zur Optimierung des Kundenservices beitragen.
An Ihrem Preis ändert sich nichts. Im Anhang erhalten Sie die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT für die Lieferung von Gas der Marke \"123energie\". Sie sind Bestandteil Ihres Gaslieferungsvertrages und ab dem 01. Juli 2012 gültig. Wir empfehlen, die neue Version zu Ihren Vertragsunterlagen zulegen.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Ziffer 3 - Vertragsverhältnis und Lieferbeginn
Die Frist zum Wechsel des Energielieferanten wurde gekürzt. Gemäß § 20a Abs. 2 EnWG darf das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten drei Wochen nicht überschreiten. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist. Der neu geschaffene § 20a soll den Wechsel zu einem neuen Energielieferanten für Sie als Endkunden beschleunigen und transparenter machen.

Ziffer 4 - Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
Die Vertragsbedingungen und die Voraussetzungen für eine Vertragsbeendigung haben wir spezifiziert. Energielieferungen können nur für Lieferstellen vorgenommen werden, bei denen vom zuständigen Netzbetreiber eine Standardlastprofilmessung zur Verfügung gestellt wird.

Ziffer 8 - Preise und Preisanpassungen
Grundsätzlich gilt: Wenn sich in Ihrem Vertrag etwas ändert, können Sie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Insbesondere dann, wenn sich die Preise oder die AGB Ihres Energielieferungsvertrages ändern. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Die Umlagen und Abgaben, die Ihre Preisstellung beeinflussen, wurden in die Regelungen der Preisanpassungen integriert. Die Tatsache, dass die derzeitigen energiewirtschaftlichen Prozesse noch nicht mit den gesetzlich geforderten Fristenregelungen im Einklang stehen, wurde ebenfalls berücksichtigt.

Ziffer 10 - Abrechnung und Abschlagszahlungen
Der  erste Abschlag für Neukunden wird fortan zum Lieferbeginn und nicht mehr 14 Tage vor Beginn der ersten Belieferung durch 123energie fällig.

Ziffer 17 - Vertragsänderungen und Änderungen der  Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Regelungen zu Ihren Rechten bei Vertragsänderungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurden nach Maßgaben des EnWG geändert. Somit können Sie den Energielieferungsvertrag bei einseitiger Änderung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Die Tatsache, dass die derzeitigen energiewirtschaftlichen Prozesse noch nicht mit den gesetzlich geforderten Fristenregelungen im Einklang stehen können, wurde ebenfalls berücksichtigt.

Ziffer 18 - Außergerichtliche Streitbeilegung
Die Regelungen zur außergerichtlichen Streitbeilegung wurden entsprechendder EnWG-Novelle eingefügt.

Sind Sie  mit den neuen AGB einverstanden, müssen Sie nichts weiter machen. Die neue Fassung tritt automatisch am 01. Juli 2012 in Kraft.

Sind Sie nicht damit einverstanden, so verweisen wir auf § 17 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom 05.03.2010.


Musste so oft \"editieren\" weil die Original-Formatierung des Textes es erforderte!
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Offline userD0003

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Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
« Antwort #1 am: 21. Mai 2012, 20:23:10 »
@luispold, was wollen Sie uns mit diesem Beitrag sagen oder fragen ? ?(

Zitat
Im Anhang erhalten Sie die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT für die Lieferung von Gas der Marke \"123energie\". Sie sind Bestandteil Ihres Gaslieferungsvertrages und ab dem 01. Juli 2012 gültig. Wir empfehlen, die neue Version zu Ihren Vertragsunterlagen zulegen.
Ob Bestandteil und gültig, erscheint zweifelhaft: War denn zuvor überhaupt eine AGB (ggf. die v. 05.03.2010?) wirksam in Ihr Vertragsverhältnis einbezogen worden? Es ist auch nicht ersichtlich, ob die wiedergegebenen \"wichtigsten Neuerungen\" oder andere Neuerungen unangemessene Veränderungen/unangemessene Benachteiligungen des Kunden beinhalten.

Zitat
Sind Sie mit den neuen AGB einverstanden, müssen Sie nichts weiter machen. Die neue Fassung tritt automatisch am 01. Juli 2012 in Kraft.
Sind Sie nicht damit einverstanden, so verweisen wir auf § 17 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom 05.03.2010.
Der erste Satz erscheint zweifelhaft: War denn in der ggf. bisher einbezogenen AGB eine entsprechende und wirksame Änderungsfiktion vereinbart worden?
Zum zweiten Satz: Was steht denn in § 17 Satz 3 der AGB vom 05.03.2010?

Offline luispold

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Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
« Antwort #2 am: 23. Mai 2012, 06:28:46 »
Versuche mal die Fragen von h\'berger zu beantworten:


Mein Vertrag mit 1.2.3 kam über VERIVOX zustande. Der Kopie meiner Anmeldeunterlage sind die

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT für die
Lieferung von Gas der Marke „1·2·3energie“
1. Allgemeines
Die nachfolgenden AGB gelten für alle mit der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT
(im Folgenden „PFALZWERKE“ genannt) geschlossenen Gaslieferungsverträge für
die Produkte der Marke 1·2·3energie.

beigefügt.

In den Änderungen kann ich im Moment keine Benachteiligungen für mich erkennen.

17. Vertragsänderungen und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die PFALZWERKE sind berechtigt, die Vertragsbedingungen und/oder die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu ändern. Erfolgen Änderungen, werden diese dem
Kunden mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.
Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung
in Textform gegenüber den PFALZWERKEN widersprechen. Die
PFALZWERKE werden den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf
diese Möglichkeit hinweisen. Erfolgt kein Widerspruch durch den Kunden, werden
die geänderten AGB Vertragsbestandteil. Ziffer 17 gilt nicht für die Änderung der
Gaspreise , der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung.[/COLOR


Außerdem hoffte ich zu erfahren ob andere Versorger auch Ihre AGBs wegen dem von 1.2.3 angegeben Grund geändert haben.

Und ich frage mich ganz allgemein, wie ich einer mit Sicherheit kommenden Preiserhöhungsabsicht von 1.2.3 begegnen kann?

Versorger wechseln oder Preisprotest?
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Offline bolli

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Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
« Antwort #3 am: 23. Mai 2012, 07:39:34 »
Zitat
Original von luispold
Außerdem hoffte ich zu erfahren ob andere Versorger auch Ihre AGBs wegen dem von 1.2.3 angegeben Grund geändert haben.
Also ich habe von den  Versorgern, bei denen meine Familie Verträge hat, keine Änderung bekommen, wüsste auch nicht weshalb. Die Masche mit dem geänderten Gesetz wird allerdings gerne genommen, damit die Kunden schön ruhig halten (nach dem Motto: Da können wir nichts dran machen, dass ist gesetzlich vorgeschrieben.) Dem ist aber mitnichten immer so, eher in seltenen Fällen ,wenn überhaupt.

Aber 1,2,3energie hat ja noch einen 2. Satz dahinter stehen
Zitat
mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 04. August 2011 sind neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten. Diese haben wir in unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen. Zusätzlich haben wir Anpassungen vorgenommen, die zur Optimierung des Kundenservices beitragen.
Tja, zur Optimierung des Kundenservices mögen diese Änderungen beitragen, ob allerdings zugunsten des Kunden, ist eher fraglich. Ich würde mir während einer Vertragslaufzeit keine Änderungen an AGB\'s \"andrehen\" lassen, auch nicht, wenn mir ggf. ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird. Vertrag ist Vertrag und wenn der ein Jahr läuft, möchte ich die Bedingungen ein Jahr haben.

Zitat
Original von luispold
Und ich frage mich ganz allgemein, wie ich einer mit Sicherheit kommenden Preiserhöhungsabsicht von 1.2.3 begegnen kann?

Versorger wechseln oder Preisprotest?
Tja, dazu müssen Sie zunächst einmal untersuchen, aus welchem Grund Sie Preisprotest einlegen wollen. Das kommt darauf an, ob in Ihren Vertrag eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde und ob diese selbst auch gültig ist. Sollte beides der Fall sein, wird ein Preisprotest möglicherweise schwierig.

Ich würde heutzutage eher auf Wechsel ausgehen, denn ggf. kündigt Ihnen der versorger nach einem Preisprotest ggf. sowieso und Sie müssen sich dann sowieso einen neuen Versorger suchen. Da aber ja ständig nur Preiserhöhungen stattfinden wird zu einem späteren Zeitpunkt ggf. der Preis höher sein, als wenn man sofort wechselt.

Offline userD0003

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Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
« Antwort #4 am: 23. Mai 2012, 11:58:52 »
@luispold

Wurde denn insbesondere auch § 8.5. der AGB geändert? - heißt es dort in Ihrer derzeitigen AGB (und vielleicht nach wie vor in der neuen) - Zitat: \"Sofern eine Preisgarantie vereinbart wurde, bezieht sich diese nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Stromsteuer, auf Änderungen der EEG-Umlage sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern. Die PFALZWERKE werden Erhöhungen oder Senkungen der Umsatz- und/oder Stromsteuer, der EEG-Umlage sowie die Einführung, Erhöhung oder Senkung eventueller neuer Steuern während der gesamten Vertragslaufzeit ohne Ankündigung mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben ...\" Zitatende ?

\"Ohne Ankündigung\" bedeutet, dass man eine solche Preiserhöhung erst mit der Verbrauchsabrechnung feststellt! Diese Nicht-Ankündigung und damit der Ausschluss eines Sonderkündigungsrechts bei Preisänderungen dürfte eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und die AGB insofern unwirksam sein. Zumindest ist eine solche Handhabung wenig seriös und einen Energieversorger mit solchen Geschäftsgebaren (vorprogrammierter Ärger) braucht niemand!

Offline luispold

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Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
« Antwort #5 am: 23. Mai 2012, 12:30:41 »
In den neuen AGBs steht

8.3 Grund- und Arbeitspreis können in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 und
Abs. 3 GasGVV geändert werden. Demgemäß sind die PFALZWERKE verpflichtet,
Preisanpassungen nur nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB durchzuführen und
sowohl für Preiserhöhungen als auch für Preissenkungen dieselben Maßstäbe für
Anlass, Umfang und Zeitpunkt der Preisanpassungen anzuwenden. Derartige Preisanpassungen
erfolgen zum Monatsbeginn und werden dem Kunden mit einer Frist
von sechs Wochen im Voraus durch Mitteilung in Textform angekündigt. Der Kunde
ist im Fall einer Preisanpassung berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung
einer Frist bis zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Auf dieses
Kündigungsrecht weisen die PFALZWERKE den Kunden im Fall einer Preisanpassung
ausdrücklich durch Mitteilung in Textform hin.


8.4 Ziffer 8.6 und 8.7 bleiben von Ziff. 8.3 unberührt

8.6 Die Preisgarantie bezieht sich nicht auf die Einführung oder Erhöhung von Steuern,
Abgaben und/oder Umlagen, die sich auf Erzeugung, Beschaffung, Übertragung, Verteilung,
Durchleitung, Netznutzung, Messung oder Verbrauch von Gaslieferungen auswirken.
Diese werden ohne Ankündigung mit deren Wirksamwerden an den Kunden
weitergegeben. Im Falle von Senkungen sind die PFALZWERKE zur entsprechenden
Minderung verpflichtet


8.7 Die Preisgarantie bezieht sich weiterhin nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder
Energiesteuer sowie die Einführung oder Erhöhung neuer Steuern und/oder neuer Umlagen.
Die PFALZWERKE werden Erhöhungen oder Senkungen der Umsatz- und/oder
Energiesteuer sowie die Einführung oder Erhöhung neuer Steuern und/oder neuer
Umlagen während der gesamten Vertragslaufzeit ohne Ankündigung mit deren Wirksamwerden
unmittelbar an den Kunden weitergeben. Im Falle von Senkungen sind die
PFALZWERKE zur entsprechenden Minderung verpflichtet.
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Offline userD0003

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Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
« Antwort #6 am: 23. Mai 2012, 14:51:08 »
Zitat
Original von luispold
In den neuen AGBs steht:
8.6 Die Preisgarantie bezieht sich nicht auf die Einführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben und/oder Umlagen, die sich auf Erzeugung, Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung, Messung oder Verbrauch von Gaslieferungen auswirken. Diese werden ohne Ankündigung mit deren Wirksamwerden an den Kunden weitergegeben. ...
8.7 Die Preisgarantie bezieht sich weiterhin nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung oder Erhöhung neuer Steuern und/oder neuer Umlagen. Die PFALZWERKE werden Erhöhungen oder Senkungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung oder Erhöhung neuer Steuern und/oder neuer Umlagen während der gesamten Vertragslaufzeit ohne Ankündigung mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben. ...
Also wie gehabt \"ohne Ankündigung\" und damit ohne Sonderkündigungsmöglicheit! Dann man viel Spass. :evil:

ergänzende Anmerkung: insbesondere für Strom ist eine eingeschränkte Preisgarantie m.E. relativ wertlos (wg. EEG etc.).

Offline newtownrocky

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Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
« Antwort #7 am: 23. Mai 2012, 17:06:01 »
Das ist so typisch Pfalzwerke, das ist auch bei deren Stromlieferungsverträgen so. Wir haben leider einen Rechtsstreit gegen die Pfalzwerke verloren und sind nun gott sei dank bei einem anderen Anbieter.
Die Pfalzwerke erhöhen selbstverständlich die Preise und Senkungen geben sie nicht weiter, ich habe das jedenfalls nicht erlebt, dass ich weniger zahlen mußte.
Deshalb gehe ich nie wieder zu den Pfalzwerken, auch wenn die hier bei uns der Grundversorger sind.
Mir wurde eine falsche Endabrechnung geschickt, meinen  Widerspruch haben sie nicht akzeptiert und nachdem der neue Energieversorgen sich meldete, dass der von uns gemeldete Zwischenstand nicht mit dem Endstand/ Anfangsstand  übereinstimmt, kamen die Pfalzwerke ( mit Drohung meinerseits, einen Anwalt zu beauftragen und auch die Bundesnetzagentur darüber zu informieren ) endlich mal in die Pötte. Es hat sich nämlich herausgestellt, dass die Pfalzwerke meinen mitgeteilten Endstand zum 31.12.11 nicht berücksichtigt haben und den Stand einfach mal so geschätzt haben, natürlich zu deren Gunsten.

Deshalb rate ich jedem dringenst ab, zu den Pfalzwerken bzw. deren Tochtergesellschaften zu wechseln.
SD

Offline userD0003

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Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
« Antwort #8 am: 23. Mai 2012, 18:43:52 »
@luispold

Als Betroffener würde ich 123energie innerhalb der 4 Wochen nach Zugang der neuen AGB in Textform mitteilen:
1. dass ich § 8.6 Satz 2 und § 8.7 Satz 2 der neuen AGB insofern nicht akzeptiere, dass die Einführung, oder Änderung von Steuern, Abgaben und/oder Umlagen ohne Ankündigung und damit auch ohne Sonderkündigungsrecht weitergegeben werden;
2. dass solche Bestimmungen nicht den Erfordernissen der GasVV entsprechen, mich unangemessen benachteiligen und daher nach meiner Auffassung rechtlich unwirksam sind.

Das wäre meine Reaktion und soll keine Empfehlung für Dritte sein!  ;)

Offline uwes

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Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
« Antwort #9 am: 23. Mai 2012, 19:13:30 »
Zitat
Original von h\'berger
2. dass solche Bestimmungen nicht den Erfordernissen der GasVV entsprechen,

Wozu wäre das rechtlich bei Sonderverträgen erforderlich?
Ich bin der Auffassung, dass die GasGVV nur in Tarifkundenverträgen Sinn macht. Bestimmte Mindestanforderungen an den Vertrag kann man formulieren, aber nicht gleich an ein vollständiges Gesetz, dessen Bestimmungen ohnehin nicht immer leicht zu handhaben sind, binden.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline userD0003

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Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
« Antwort #10 am: 23. Mai 2012, 23:25:10 »
Zitat
Original von uwes
Zitat
Original von h\'berger
2. dass solche Bestimmungen nicht den Erfordernissen der GasVV entsprechen,
Wozu wäre das rechtlich bei Sonderverträgen erforderlich?
@uwes, in diesem \"speziellen Fall\" deshalb:

Zitat
In den neuen AGBs steht (lt. luispold)
§ 8.3 Grund- und Arbeitspreis können in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 GasGVV geändert werden.
Diese Anwendung § 5 Abs. 2 und 3 schließt die in Abs. 2 bestimmte Ankündigungspflicht sowie das in Abs. 3 festgelegte Sonderkündigungsrecht somit ein.

Änderung/Ergänzung am 24.05.2012:
Zitat
BGH-Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 (EWE) lautet:
Eine Preisanpassungsklausel, die das ... für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach ... § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. ...
Mit dem Ausschluss der Änderungsankündigung und damit auch des Sonderkündigungsrechts in den §§ 8.6 und 8.7 der AGB werden die Bestimmungen der GasGVV zum Nachteil des Sonderkunden verändert. Insofern ist das Preisänderungsrecht bzgl. jeder nach Vertragsbeginn folgenden Preiserhöhung unwirksam! Nach neuester BGH-Rechtsprechung ist ein Widerspruch innerhalb von 3 Jahren ab Zugang der Abrechnung erforderlich.

Offline luispold

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Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
« Antwort #11 am: 25. Mai 2012, 08:59:22 »
Zitat
Original von h\'berger
............................]
Mit dem Ausschluss der Änderungsankündigung und damit auch des Sonderkündigungsrechts in den §§ 8.6 und 8.7 der AGB werden die Bestimmungen der GasGVV zum Nachteil des Sonderkunden verändert. Insofern ist das Preisänderungsrecht bzgl. jeder nach Vertragsbeginn folgenden Preiserhöhung unwirksam! Nach neuester BGH-Rechtsprechung ist ein Widerspruch innerhalb von 3 Jahren ab Zugang der Abrechnung erforderlich.

 8o 8o

kann das in meinem Fall bedeuten, dass eine kommende Preiserhöhung, egal aus welchem Grund, unwirksam ist?
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Offline userD0003

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Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
« Antwort #12 am: 25. Mai 2012, 12:44:20 »
Zitat
Original von luispold
kann das in meinem Fall bedeuten, dass eine kommende Preiserhöhung, egal aus welchem Grund, unwirksam ist?
Da das übernommene Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV zum Nachteil der Kunden verändert wurde, ist das nach meiner Einschätzung die logische Folge.

edit: Zudem steht ein solches Preisänderungsrecht ja auch noch beim EuGH auf dem Prüfstand.

Offline luispold

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Anpassung der AGB meines 123energie-Gasvertrages
« Antwort #13 am: 25. Mai 2012, 13:22:31 »
Vielen Dank für die Infos!


Irgendwie habe ich das Gefühl, dass der Preisprotest mit Bezug auf § 315 seinen anfänglichen Schwung verloren hat. Bin selbst ziemlich unsicher und vermisse die anfängliche Unterstützung in Medien durch BDE und Verbraucherzentralen.

Dieses Forum (wie einige andere Foren in denen Probleme besprochen werden auch) verwirrt mich eher und nimmt mir den Mut den ich bei Erdgas Südbayern und E.ON Bayern noch hatte.
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Offline userD0003

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« Antwort #14 am: 25. Mai 2012, 16:00:03 »
Zitat
Original von luispold
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass der Preisprotest mit Bezug auf § 315 seinen anfänglichen Schwung verloren hat. Bin selbst ziemlich unsicher und vermisse die anfängliche Unterstützung in Medien durch BDE und Verbraucherzentralen.
Dieses Forum (wie einige andere Foren in denen Probleme besprochen werden auch) verwirrt mich eher und nimmt mir den Mut den ich bei Erdgas Südbayern und E.ON Bayern noch hatte.
@luispold, so ganz kann ich Ihre Kritik und Ihre Verunsicherung nicht nachvollziehen.

Fakt ist zunächst einmal, dass die Zeiten des Preisprotests weitestgehend vorbei sind, da auch die Versorger durch die Rechtsprechung dazu lernen
und bei Sonderverträgen die Preisänderungsklauseln in den AGB angepasst haben. Jetzt und zukünftig heißt es vorrangig: WECHSELN !

Ohnehin war und ist ein Preisprotest \"mit Bezug auf § 315\" (Billigkeitseinrede bei Recht/Pflicht zur einseitigen Preisbestimmung nach GVV) durchaus problematisch.

Erfolgreicher hingegen waren insbesondere die Preisproteste \"mit Bezug\" auf § 307 (Unwirksamkeitseinrede bzgl. der verwendeten AGB-Preisänderungsklausel).

Besonders in diesem Forum bekommt man dazu umfassende Informationen, aber man muss sich schon etwas damit befassen !  ;)

Bei Ihrem \"Fall\" (Preisänderungsregelung von 123energie) dürfte es sich um einen der wenigen Fälle handeln, wo aus den genannten Gründen ein Preisprotest gemäß
§ 307 BGB aussichtsreich ist. Was Sie daraus machen, ist allein IHRE Sache !

 

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