Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sperrungsankündigung  (Gelesen 16500 mal)

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Offline kikakadu

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Sperrungsankündigung
« Antwort #15 am: 03. Mai 2011, 12:10:03 »
>>So würde sich wegen der früher niedrigeren Strompreise wahrscheinlich eine geringfügig niedrigere Forderung ergeben.<<

- Angeblich wurde nach mündlich vorgetragenem Widerspruch entsprechend umgerechnet, aus den 500 wurden so 380 Euro. Das würde andererseits heißen,daß die Preiserhöhung der letzten Jahre alleine bei ca. 30 % gelegen hat.

>>Bei der Auflistung der vorgenommenen Abschlagzahlungen fehlt m.E. der Hinweis auf den Verwendungszweck, der es dem Versorger verbieten würde, das gezahlte Geld auf irgendeine angebl. rückständige Forderung zu verrechnen.<<

- Nachdem der Restforderung für 2010 2x schriftlich widersprochen wurde, erdreistete sich der Versorger nach Widerspruch der Einzugsermächtigung trotzdem 2x über die Einzugsermächtigung die vollen Beträge abzubuchen. Da das Konto nicht über ausreichende Deckung verfügte, wurde das Geld zweimal von der Bank zurückgeholt.
-danach allerdings, das muß man einräumen, hat der Sohn ein Chaos bei den geleisteten Zahlungen hinterlassen. Keine Angaben über Monat, für welchen Zweck, ....

-Gestern habe Ich nach Diskussionen mit meinem Sohn 400 Euro an die Versorger überwiesen, nachmittags rief Ich dann den Versorger an, Ich hatte per Mail den Überweisungsbeleg sowie einen Ausdruck der Kontoumsätze geschickt, da wurde mir dann folgendes gesagt : Das hat keine Beweiskraft, Ich sollte \"greenshots\" schicken, habe gesagt, kann Ich nicht mit meinem PC, ja dann kann Ich Ihnen keine Rücknahmeerklärung schicken, wenn das Geld hier eintrifft, dann werden wir nicht sperren...
-Ich entgegnete ,dann muß Ich doch noch morgen aufs Gericht, Ihnen wird vorsorglich ein Hausverbot zugehen... Nein, das brauchen Sie doch nicht mehr zu tun.. Also werde Ich jetzt täglich anrufen ob die Kohle eingetroffen ist  ... oder was...

Offline userD0010

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Sperrungsankündigung
« Antwort #16 am: 03. Mai 2011, 15:02:23 »
Warum seine Zeit vergeuden mit Anrufen beim Versorger ?
Wem außer sich selbst kann bzw. will man damit etwas beweisen??

Da der Versorger (sofern der Abnehmer den jeweiligen Rechnungen dem Verbrauch nach widersprochenm hat) Kenntnis von seinen jeweiligen Jahresverbräuchen hat, kann er doch eine eigene Abrechnung mit den -wenn auch- fiktiven Zählerständen erstellen und im Gegenzug dem Versorger zukommen lassen.
Daraus dürfte sich dann ein dem jeweiligen Verbrauchsjahr angepasster Verbrauch mit dem jeweiligen Verbrauchspreis ergeben. Diese jährlichen Ermittlungen ergeben dann theoretisch die Verbindlichkeit dem Versorger gegenüber, die dann mit den jeweiligen fiktiven Rechnungen zu vergleichen sind.
Daraus dürfte/sollte sich dann auch die Differenz ergeben, die ggf. zuviel gezahlt oder nachzuzahlen ist.
Wenn bei Einzug (vermutlich vor vier Jahren) ein Übernahmeprotokoll nebst Zählerständen erstellt wurde und der aktuell echte Zählerstand vorhanden ist, dürfte die sich daraus ergebende Abrechnung doch relativ einfach zu erstellen sein. Ein Ein-Personen-Haushalt verbraucht im Regelfall nahezu gleiche Verbräuche pro Jahr.
Und gleichlautend mit dieser Abrechnung sollte jegliche Einzugsermächtigung untersagt werden, d. h. ein Dauerauftrag mit gleich lautenden Beträgen und dem jew. Verwendungszweck (Abschlag Monat xxx) veranlasst werden.
Abschlagbeträge zu ermitteln wird hoffentich ebenso wenig schwer sein wie die rückwirkende Kalkulation der Jahresabrechnungen.

Und nicht vergessen,  alles schriftlich.  Telefonate sind wie Schall und Rauch.

Offline Cremer

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Sperrungsankündigung
« Antwort #17 am: 03. Mai 2011, 16:24:41 »
@kikakadu,

es war doch hier verständlich erläutert, wie Sie sich zu verhalten haben.

Alles schriftlich.

Was führen Sie denn für Telefonate mit dem Versorger?:rolleyes:

Da wird es eng mit der späteren möglichen Beweiskraft :evil:
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Kampfzwerg

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Sperrungsankündigung
« Antwort #18 am: 04. Mai 2011, 09:54:25 »
Zitat
Original von superhaase
Ich denke auch, dass es wenig Sinn hat, hier die Gerichte zu bemühen.
Denken heisst in diesem Fall wohl eher \"nicht wissen\"  ;)


Zitat
Der Strom wurde verbraucht, das bestreitet auch der Kunde nicht.
Einzig die jahrelang geschätzen Zählerstände könnten Anlass geben, auch für die vergangenen Zeiträume korrigierte Abrechnungen zu verlangen.
So würde sich wegen der früher niedrigeren Strompreise wahrscheinlich eine geringfügig niedrigere Forderung ergeben.
Es ist hier nicht der \"springende Punkt\" ob Strom oder wieviel Strom insgesamt verbraucht wurde, sondern dass Schätzungen generell rechtwidrig sind, soweit ein Zutritt zum Zweck der Zählerablesung vom Kunden nicht verweigert wurde! Und das ist vollkommen eindeutig und völlig zweifellos hier nicht der Fall. Damit ist eine Schätzung rechtwidrig.  Das wäre Punkt 1.


Zitat
Aber bezahlt werden muss so oder so.
Auch wenn Sie diese Behauptung hier als feststehende Tatsache in den Raum stellen: Das ist falsch!!!
vgl. s.o
Punkt 2 folgt konsequenterweise aus Punkt 1 .: auf rechtswidrigen Schätzungen basierende Rechnungen sind entsprechend als fehlerhaft zurückzuweisen und müssen nicht beglichen werden! Der Versorger muss die Verbräuche rechnerisch abgrenzen, neue Rechnungen erstellen und hat lediglich einen Anspruch auf Begleichung für die letzten 2 Jahre (Achtung: d. h. nicht für die auf die Forderung letzten zwei RG!), und zwar taggenau ausgerechnet!


Zitat
Je mehr man sich hier quer legt, desto mehr Ärger hat man am Hals und desto teurer wird es womöglich.
Irgendein finanzieller Erfolg bzw. Vorteil ist praktisch nicht in Aussicht
.
Diese Behauptung (ist wohl eher eine Vermutung) wird ebenfalls nicht dadurch richtiger, dass sie wieder im Brustton der Überzeugung als Tatsache präsentiert wird.  ;)

Ich habe im letzten Jahr (und nicht für mich persönlich), zugegebenermaßen nach einigen SCHRIFTWECHSELN, aber völlig ohne Bemühung eines Anwaltes, oder gar Gerichtes, den Fall einer rechtswidrigen Schätzung mit einem Versorger durchexerziert. Satte Ersparnis ca. 2.000,- Euro. [in Worten: zweitausend  ;) ]
Also  i c h  würde das durchaus als \"finanziellen Erfolg\" bezeichnen  :D
Bei abslolut minimalem Risiko und ein paar Euronen für Einschreiben/Rückschein.
Den maximalen Zeitaufwand habe ich übrigens für die reine Recherche im Vorfeld verwendet!
Edit: Natürlich wurde die Forderung zunächst vom Versorger vollständig abgebucht. Wir haben aber zurückbuchen lassen und aus Kulanz lediglich einen kleinen Anteil wieder selbst überwiesen.


Eigentlich ist alles wie immer:  :D
Der Versorger kennt zwar die Rechtslage, wehrt sich aber mit Händen und Füssen. Erfolg hat er, wenn der Kunde sich einschüchtern lässt!
Und er möchte ganz sicher keine Negativschlagzeilen in der Presse, oder/und andere Verbraucher aus ihrem Dornröschenschlaf erwecken.


Ich rate also nicht zu zahlen.
Ist aber hier im geschilderten Fall zu spät. Jetzt kann man halt nur noch wegen \"ungerechtfertigter Bereicherung\" zurückfordern.


@kikakadu

googeln!!!

mögliche Munition/ Formulierungsvorschläge:

\"Der nunmehr abgelesene Verbrauch muss rechnerisch den letzten Jahren neu zugeordnet werden, da die Verbrauchsschätzungen unzulässig waren. Der Verbrauch mehrerer, vergangener Jahre kann nicht vollständig zu den aktuellen Preisen abgerechnet werden.

Da auch Ihre mittels der manuell korrigierten Rechnungen neu gestellten Nachforderungen auf Ihren Schätzungen basieren, weisen wir diese ebenfalls als fehlerhaft zurück.

Wir bestreiten Ihre geltend gemachten Ansprüche insgesamt.

Die Voraussetzungen für Verbrauchsschätzungen lagen nicht vor, so dass diese einer rechtlichen Grundlage entbehren.

Alle auf Schätzung basierenden Rechnungen sind fehlerhaft im Sinne von § 21 AVBWasserV. (Stom entsprechend!)

Wir erheben ausdrücklich die Einrede der Verjährung.

Das rechtskräftige Urteil (Strom) des LG Kleve vom 27.04.2007, Az. 5 S 185/06.:
Das LG Kleve stellt die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung in die Verantwortung des Unternehmens und wendet die Ausschlussfrist für nachträgliche Fehlerberichtigungen auf Forderungen, die auf Schätzungen beruhen, an.
Das LG Kleve führte ebenfalls aus, dass der Verordnungsgeber eine Schätzung nur in den Fällen zugelassen habe, in denen der Kunde den Zutritt zum Zwecke der Zählerablesung verweigert.
Ein Anspruch ist auf längstens 2 Jahre beschränkt.  \"

Offline Emsländer

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Sperrungsankündigung
« Antwort #19 am: 04. Mai 2011, 11:51:45 »
Zitat
Original von kikakadu

-Gestern habe Ich nach Diskussionen mit meinem Sohn 400 Euro an die Versorger überwiesen, nachmittags rief Ich dann den Versorger an, Ich hatte per Mail den Überweisungsbeleg sowie einen Ausdruck der Kontoumsätze geschickt, da wurde mir dann folgendes gesagt : Das hat keine Beweiskraft, Ich sollte \"greenshots\" schicken, habe gesagt, kann Ich nicht mit meinem PC, ja dann kann Ich Ihnen keine Rücknahmeerklärung schicken, wenn das Geld hier eintrifft, dann werden wir nicht sperren...
-Ich entgegnete ,dann muß Ich doch noch morgen aufs Gericht, Ihnen wird vorsorglich ein Hausverbot zugehen... Nein, das brauchen Sie doch nicht mehr zu tun.. Also werde Ich jetzt täglich anrufen ob die Kohle eingetroffen ist  ... oder was...

Die ganze Mühe, die ganzen Tipps, was bringt es? Ich habe und hatte hier nicht das Gefühl, mit guten Ratschlägen erfolgreich zu sein....

Offline Black

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Sperrungsankündigung
« Antwort #20 am: 06. Mai 2011, 23:22:36 »
Bemerkenswert, wie hier jemand, dem das wasser bis zum Hals steht mit \"guten Ratschlägen\" bedrängt wird, die doch mehr dem Eigeninteresse des Ratgebers dienen, als dem Betroffenen zu helfen.

Was soll zum Beispiel diese ständige Forderung, dass der Fragesteller schriftlich ein \"Hausverbot\" erteilen soll? Wenn es sich um eine Genossenschaftswohnung in einem Mehrparteienhaus handelt, kann der einzelne Mieter den Zutritt zum Haus gar nicht verbieten, sondern lediglich zur eigenen Wohnung. Aber den Zutritt zur eigenen Wohnung muss man nicht vorher schriftlich untersagen, sondern lässt im Zweifel einfach niemanden herein.

Bei der hier geschilderten baulichen Situation kann es aber gut sein, dass der Versorger zur Unterbrechung der Stromversorgung gar nicht in die Wohnung muss. Dann wäre das ohnehin alles wirkungslos.

Statt dem ganzen Blabla hätte man mal lieber fragen sollen, warum einen der Rechtspfleger (!) bei Gericht einfach weggeschickt hat. Denn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss ein Richter formell schriftlich bescheiden. Hier scheint aber vom Rechtspfleger ein solcher Antrag gar nicht angenommen worden zu sein - und das auch noch mit falscher Begründung.

Eine Schutzschrift hilft auch nicht gegen die Unterbrechung der Versorgung sondern nur, wenn der Versorger seinerseits einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen sollte.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Kampfzwerg

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Sperrungsankündigung
« Antwort #21 am: 07. Mai 2011, 22:37:34 »
Zitat
Original von Black
Bemerkenswert, wie hier jemand, dem das wasser bis zum Hals steht mit \"guten Ratschlägen\" bedrängt wird, die doch mehr dem Eigeninteresse des Ratgebers dienen, als dem Betroffenen zu helfen.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der erste Beitrag von kikakadu vom 30.04. datierte, die Sperrung zum 05.05. angedroht wurde, und Sie sich zu dieser Kritik erst am 06.05. bemüssigt sahen, könnte sich hier dem Leser durchaus der Vergleich mit dem Glashaus aufdrängen.

Aber Sie kamen ja wohl auch diesmal nicht, um Frieden zu senden.

Offline Emsländer

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Sperrungsankündigung
« Antwort #22 am: 08. Mai 2011, 10:00:01 »
Zitat
Original von Kampfzwerg

Aber Sie kamen ja wohl auch diesmal nicht, um Frieden zu senden.

Daumen hoch! Daumen hoch! Daumen hoch!

Offline userD0010

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Sperrungsankündigung
« Antwort #23 am: 08. Mai 2011, 21:00:27 »
kikakadu:
Kann es sein, dass hinter dem Druck des Versorgers mehr steckt als nur der Disput um die vier Abschlagzahlungen á la Kleingeld?
Wer als Versorger so massiv vorgeht, muss bereits mehrere Zahlungserinnerungen verfasst haben und für diverse Abrechnungen die Zahlung von Restforderungen erinnert haben.
Auch das Thema Schätzung der Stromverbräuche dürfte nicht erst jetzt aufgekommen oder bekannt geworden sein.

Ist es nicht vielmehr möglich, dass eigenes Versagen des Sohnes nun dem ach so bösen Energieversorger angelastet werden soll?
Wie hat sich der Sohn denn in den vergangenen vier Jahren verhalten?
Hat er die Versorgerrechnungen nur zur Kenntnis genommen und dann entsorgt ohne Restbeträge zu bezahlen bzw. zu erkennen, dass die jeweiligen Verbräuche nicht stimmen können und darauf hin zum Zähler zu marschieren, um einmal auf die dort befindlichen Zahlen zu schauen und diese gar zu notieren?

Mit solch wirren Begründungen kann man keinen Rechtspfleger überreden, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen.
Vor wem soll denn evtl. solch eine Schutzschrift schützen ?

Offline e-Stromer

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Sperrungsankündigung
« Antwort #24 am: 19. Mai 2012, 15:21:13 »
@kikakadu und wer sich angesprochen fühlt ;-)

Hier gibt es ein kostenloses Programm für Screenhots:
http://www.gadwin.com/ - rechts unten: Gadwin PrintScreen 4.6 zum download.

Bei Installation setzt sich das Icon in die Symbolleiste (neben die Uhrzeit).
Dazu (mit rechter Maustaste) bei \"Eigenschaften\" entsprechende Häkchen setzen:
man kann beliebig große/kleine Ausschnitte machen (Texte, Bilder o.a.)
und überall einfügen, z.B. in word, Bild, paint, pps usw.

Viel Spaß damit.

 

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