Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG

Entgültige Insovenz Energen

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khh:

--- Zitat von: Didakt am 03. November 2012, 13:53:25 ---@ khh,
Sie bringen mal wieder alles durcheinander. ...
--- Ende Zitat ---

Nee, bring ich nicht  -  von "Feststellung des Anspruchs" hatten Sie nichts geschrieben.   :D

Stromfraß:
Wie geschrieben: ich kenne die Feinheiten der Vertragsgestaltung nicht.
Bei ProEnergie gab es einen "Geschäftsbesorgungsvertrag" mit der Vollmacht zur Vermittlung an einen günstigen Energielieferanten. Dass auch bei PE nicht alles sauber lief, zeigen die Beispiele, dass eine sogen. "Sicherheitsleistung" von 100 Euro zwar von PE eingezogen wurde, aber nicht an den Lieferanten weiter gereicht wurde. Hier könnte der IV, Herr Pluta, noch einige 100.000 Euronen "einsammeln". Das zweite Beispiel ist das Nichtanerkennen von Sonderkündigungen und das dritte Beispiel ist das Vermitteln an FirstCon, die nun alles andere sind, aber kein günstiger Stromanbieter. Man sieht, dass hier zwar kein Dilettant am Werke war (und noch ist), sondern ein "Geschäftsmann", der schon bei Teldafax gelernt hat, was man mit Kunden alles so anstellen kann...
@khh: Sie schreiben:
--- Zitat ---Bei den Strom- und Gaslieferungen der EnS an EGNW-Mitglieder könnte es sich ebenfalls um eine solche "Ausnahme" handeln:
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich nicht ganz so, maximal "könnte ...". Unabhängig von den Praktiken bei der EGNW und ob nun EnS davon wusste, ist doch ein Lieferverhältnis zustande gekommen, dem nicht widersprochen wurde! Jedenfalls lese ich die Beiträge so. Wenn die Abschlagszahlungen zu hoch waren, dann kann man ebenfalls dagegen vorgehen. Auch meine Abschlagszahlungen waren entsprechend meines tatsächlichen Verbrauchs zu hoch. Mein Vorjahresverbrauch wurde aber als Grundlage genommen und sollte ich wegen 5 oder 6 Euro monatlich auf die Barrikaden gehen? Nun ist Zahltag und der IV wird die offenen Forderungen eintreiben. Wenn jemand glaubt, den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen zu müssen, dann muss er es versuchen. Ich glaube nicht an einen Erfolg und es müsste sich schon um größere Beträge handeln, um dafür einen Rechtsstreit in Kauf zu nehmen.
Die Insolvenz von EnS trifft uns alle, die einen mehr, die anderen weniger. Daraus aber eine Nicht-Zahlungsverpflichtung abzuleiten, geht rechtlich nicht.
Inwieweit der Verursacher des Chaos, die ENGW haftbar gemacht werden kann, wäre zu prüfen.
Hier sind ja offensichtlich ernsthafte Mängel im Vertragsrecht festzustellen, dies ist zumindesz fahrlässig. Auch der Vorwurf der Täuschung steht im Raum, von Betrug möchte ich nicht sprechen. Die Messlatte für Schadenersatz liegt dabei allerdings so hoch, dass ich auch hier nicht ernsthaft an einen Erfolg glaube.
Allerdings: ich bin kein Jurist und habe in dieser Hinsicht nur einige Grundkenntnisse und wie es ein Gericht sieht, weoß man ohnehin nie.

khh:

--- Zitat von: Stromfraß am 03. November 2012, 16:57:41 ---@khh: Sie schreiben:
--- Zitat ---Bei den Strom- und Gaslieferungen der EnS an EGNW-Mitglieder könnte es sich ebenfalls um eine solche "Ausnahme" handeln:
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich nicht ganz so, maximal "könnte ...". Unabhängig von den Praktiken bei der EGNW und ob nun EnS davon wusste, ist doch ein Lieferverhältnis zustande gekommen, dem nicht widersprochen wurde! ...
--- Ende Zitat ---

@ Stromfraß,
ein wirksamer Vertrag ist m.E. eher nicht zustande gekommen - ich wiederhole nochmals ::) : Aufgrund der mehrfach beschriebenen "Täuschung" durch die eigene Genossenschaft hatte kein EGNW-Mitglieder nach Auftragserteilung an EGNW eine Veranlassung, der "Vertragsbestätigung zur Stromlieferung" (bzw. Gaslieferung) durch die EnS zu widersprechen. Erst jetzt, wo deren Insolvenzverwalter Forderungen eintreiben will bzw. auffordert, eigene Forderungen anzumelden, wird für alle EGNW-Mitglieder deutlich, dass EnS wohl auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleister/Erfüllungsgehilfe geliefert hat. Das bedeutet dann allerdings, dass die seinerzeitige Vertragsbestätigung ein neuer Antrag war [vgl. § 150 (2) BGB], den kein Adressat angenommen haben dürfte!
Da ein Zustandekommen des Vertrages durch Energieentnahme (was nur beim Grund-/Ersatzversorger der Fall sein kann) ebenfalls ausscheidet, musste die EnS somit wissen, dass Sie ohne jede Verpflichtung liefert. Die EnerGenSüd hat an den "Praktiken" durchaus aktiv mitgewirkt (lt. einem ehem. EGNW-Vorstand u.a. Einladung anderer Energie eG zwecks Kooperationsabsprachen) und anschließend die der EGNW erteilten Lieferaufträge und wohl auch deren AGB verwendet, welche eine Vermittlungsvollmacht nicht beinhalten. Mit diesem Wissen kann sich die EnS auch nicht auf den angeblich mit der EGNW vereinbarten "Handschlagvertrag" berufen. Insgesamt ist daher m.E. sehr fraglich, ob Zahlungsansprüche der EnS gegenüber EGNW-Mitglieder begründet sind und selbst auf § 812 BGB dürfte die EnS sich kaum berufen können!?   


--- Zitat ---Wenn die Abschlagszahlungen zu hoch waren ... entsprechend meines tatsächlichen Verbrauchs ...
... und es müsste sich schon um größere Beträge handeln, um dafür einen Rechtsstreit in Kauf zu nehmen. ...
Inwieweit der Verursacher des Chaos, die ENGW haftbar gemacht werden kann, wäre zu prüfen.
--- Ende Zitat ---

Vorherigen Beiträgen können Sie entnehmen, warum es zu erheblichen Überzahlungen gekommen ist und somit auch um größere Beträge geht.
Und ja, auch Letzteres wird von den Betroffenen sicherlich auf den Prüfstand gebracht werden.  >:(

Stromfraß:
Gut, ich sehe ein, dass die Arbeitsweise bei der EGNW noch chaotischer war (und ist?), als ich es bisher wusste. Demzufolge sind es auch die vertraglichen Beziehungen. Unklar ist mir allerdings, ob das wirklich alles Unvermögen war oder gezielte Irreführung. sei es, wie es sei.
Grundsätzlich gilt aber:
Durch den Bezug von Elektrizität kommt automatisch ein Liefervertrag zustande.
Wenn ich die Frage des Bezugs -ist wohl unstrittig- außen vor lasse, geht es um den Liefervertrag selbst. Kam ein Liefervertrag rechtens zustande oder nicht? Nach den Ausführungen von didakt am
21. Oktober 2012, 21:22:32, ist die Frage wohl zu bejahen.
Im konkreten Fall -da ein Grundversorger ausscheidet- bliebe dann nur die Frage, mit wem?
Nach allem, was geschrieben steht, ist die EGNW außen vor. Sie mögen dilletantisch gearbeitet haben, von Rechtsgeschäften wenig Ahnung usw., aber sie haben weder Abschlagszahlungen eingefordert, noch eine Schlussrechnung erstellt und ich denke, sie waren bei den jeweiligen Netzbetreibern nicht als Stromlieferant gemeldet.
M.E. ist die Einforderung der ausstehenden Zahlungen durch den IV der EnS berechtigt.
Aus der Nummer könnte man nur herauskommen, wenn man die Zahlungen verweigert. Ich persönlich sehe aber kaum Aussichten, dass man letztlich bei Gericht durchkommt. Man müsste ja nachweisen, dass man jetzt erst erfahren hat, dass nicht die EGNW Stromlieferant war, dass die Lieferung von Strom durch die EnS nicht bestellt war, somit kein Liefervertrag bestanden hat und sämtliche Zahlungen unrechtmäßig erfolgten.
Wenn es beim AG Magdeburg bei einem wesentlich klareren Sachverhalt nun schon Monate dauert und noch kein Urteil in Aussicht ist ... Am 04.12.12 soll dort die nächste mündliche Verhandlung stattfinden

Didakt:

--- Zitat von: khh am 03. November 2012, 14:09:50 ---Nee, bring ich nicht  -  von "Feststellung des Anspruchs" hatten Sie nichts geschrieben.   :D

--- Ende Zitat ---

@ khh,

Mann o Mann, es kann doch nicht sein, dass Sie so schwer von Kapee sind! ;) Mit Ihrem neuerlichen Auftritt hier im Forum bringen Sie sich erklärtermaßen als Rächer der Enterbten, sprich als Retter der Geschädigten ‒ welcher Genossenschaft auch immer ‒ ein, folglich also für die vermeintlichen Gläubiger einer solchen. Ihr Feststellungsinteresse kann deshalb doch wohl nur auf die Feststellung eines „Anspruchs“ Ihrer „geneigten Mandantschaft“ gegen eine der Genossenschaften abzielen! Und das bedingt die Erhebung einer sogenannten positiven Feststellungsklage eingedenk der Bestimmung gemäß § 204 (1) Ziff.1 BGB. Oder was sonst? Bei der Schlichtungsstelle Energie sind Sie damit allerdings an der falschen Stelle! Die wird Ihnen dergestalt gar nichts bescheinigen! :)

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