Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG

Entgültige Insovenz Energen

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khh:

--- Zitat von: Didakt ---... wollen Sie nun Ihr Feststellungsinteresse von der Schlichtungsstelle Energie befriedigen lassen. Sie meinen demnach, sie sei für die Erhebung einer Feststellungsklage die zuständige Institution, um rechtskräftig über das Bestehen oder Nichtbestehen des fraglichen Rechtsverhältnisses ‒ hier eines Vertrages ‒ befinden zu können (§ 256 ZPO)? ...

Wofür haben Sie sich denn entschieden, für eine negative oder eine positive Feststellungsklage (als Gläubiger mit verjährungshemmender Wirkung)? ...
--- Ende Zitat ---

Nein, das will oder meine ich nicht und hab ich so auch nicht geschrieben. Üben Sie sich ein wenig in Geduld, zu gegebener Zeit werde ich berichten.

Übrigens, wie uns der BGH kürzlich verdeutlicht hat, würde eine gerichtliche Feststellungsklage keine verjährungshemmende Wirkung entfalten!   ;)

Stromfraß:
Sehr interessant die Beiträge in diesem Thread!
Zunächst: schon das Wort "entgültig" ist falsch und genau so ist es mit einer Reihe von Beiträgen.
Der Kleinkrieg, der hier abgezogen wird, ist mir unverständlich, da er außerdem tlw. noch in Beleidigungen ausartet.

Soweit ich es aus der Vielzahl von Beiträgen herauslese, geht es darum, ob die EnS berechtigt ist, für ihre Stromlieferungen Zahlungen zu verlangen.
Die Meinungen sind sehr unterschiedlich. Im Normalfall ist es ja so, dass für eine Dienstleistung (hier: Stromlieferung) auch zu löhnen ist. Es gibt aber Ausnahmen: bspw. wird derzeit vor dem AG Magdeburg darüber verhandelt, ob die Stromlieferungen von FirstCon für eine Reihe von "Kunden" berechtigt sind und demzufolge zu bezahlen sind oder nicht. (siehe auch unter http://www.strom-magazin.de/forum/board-andere-stromanbieter/thread-proenergie-ein-stromlieferant-1162-page-17.html#post10201).
Hintergrund ist der, dass eine Vielzahl von Kunden der ProEnergie, deren Belieferung durch EnS erfolgte, trotz Sonderkündigung zu FirstCon "vermittelt" wurden.
Ich weiß das deshalb, weil ich als ehemaliger Kunde von ProEnergie davon betroffen war und ebenfalls "übergewechselt" wurde.
Nun weiß ich nicht um die Feinheiten der Vertragsverhältnisse bei EGNW.
Soweit ich es überblicke, war aber die EGNW nicht Stromlieferant, sondern wie ProEnergie nur "Vermittler". Beim Netzbetreiber ist aber immer nur der Lieferant angemeldet. In meinem Fall war es EnS, nach dem 01.01.12 FirstCon, aber nie ProEnergie. Ich könnte mir vorstellen, dass die EGNW auch nicht bei einem Netzbetreiber als Lieferant angemeldet war. Bei ProEnergie/EnS war das klar getrennt: Stromvermittler - Stromlieferant. Da gab es eindeutige Vertragsbeziehungen und man wurde vom Stromlieferanten -EnS- als neuer Kunde begrüßt und erhielt eine Lieferbestätigung mit allen Angaben. Man war sozusagen Kunde bei PE als auch bei EnS.
Wenn das bei EGNW nicht so war, dann waren Dilettanten am Werk. Dass dem so war, ist aus mehreren Beiträgen ersichtlich. M.E. ändert das aber nichts daran, dass der Stromlieferant für seine Leistung zu bezahlen ist, ansonsten hätte man dem widersprechen müssen. Wann eine vertragliche Beziehung besteht, ist hier mehrfach erläutert worden. Wer dazu eine andere Meinung hat, kann sie ja haben. Ob er aber im Recht ist, muss er notfalls gerichtlich klären lassen. Offensichtlich beruhen ein Anzahl falscher Meinungen auf fehlerhafter Handlung der Verantwortlichen bei der EGNW.
Ansonsten verstehe ich die Aufregung hier nicht. Glaubt jemand ernsthaft, gelieferten Strom nicht bezahlen zu müssen? Oder glaubt jemand ernsthaft, doppelt bezahlen zu müssen? Wer seinen Strom von EnS geliefert bekommen hat, hat ihn doch zu einem Superpreis bekommen oder nicht? Bei mir waren es sagenhafte 16,39 Ct. im Vorjahr. Allerdings hatte man "vergessen", die EEG-Umlage einzupreisen und als man es merkte, war es zu spät - nun sind sie insolvent. Damit ist mein Guthaben so gut wie weg. Ich werde es verschmerzen.

Didakt:
Hallo, Herr Roettges,

oh, da sind Sie ja wieder. Wir haben lange nichts mehr von Ihnen gehört. Umso erfreulicher ist es, auch von Ihnen eine neuerliche Stellungnahme zu dem vorliegenden Genossenschaftschaos zu lesen, da Sie ja als einer der Gründerväter maßgeblichen Anteil an der Trickserei und dem Täuschungsmanöver haben, deren Folgen sich die Mitglieder nun ausgesetzt sehen.

von Ihnen:

--- Zitat ---Hätte es die bedauerliche Insovenz der EnerGen Süd nicht gegeben, würde kein Hahn mehr danach krähen.
--- Ende Zitat ---
Edit: Insolvenz mit „l“.

Ihrer Genossenschaftsgründung ist doch sicherlich eine sorgfältige Planung vorausgegangen. Schildern Sie uns doch mal kurz, wie das Geschäftsfeld für die Genossenschaft nach Ihrer Gründungsidee aussehen sollte, um eine möglichst gewissenhafte und attraktive Grundlage für die künftigen unternehmerischen Tätigkeiten sicherzustellen.

War etwa die Geschäftsgrundlage der Genossenschaft von Anfang an auf Tarnen und Täuschen ausgelegt? Oder sind Ihnen Ihre ursprünglichen hehren Ziele in der rauen Praxis abhanden gekommen, oder meinten Sie tatsächlich, sich in einem rechtsfreien Raum bewegen zu können, in dem Sie die Ihnen anvertrauten Kundendaten nach Belieben hin- und herschieben können, erst zur EnS, von dort wieder zur FirstCon! Dabei das bindende Vertragsrecht gänzlich außer Acht zu lassen, spottet doch jeder Beschreibung. Und auch jetzt tun Sie so, als ginge Sie das überhaupt nichts an. Es wäre aus Ihrer Sicht schon alles gutgegangen, wenn die blöde Insolvenz der EnS nicht alles vermasselt hätte!

Den Genossenschaftsmitgliedern vermittelten Sie laut Ihrer Homepage, Satzung, Lieferauftrag usw. zweifellos den Eindruck, sie als „Energielieferant“ preisgünstig mit Energie zu beliefern. Diesen Status haben Sie uns vorgegaukelt. Sie hatten ihn niemals.

Hoffentlich geht die EGNW mit Ihrem Geschäftsmodell erst in die Pleite, nachdem mir mein Geschäftsanteil zurückgezahlt worden ist.

PS:
Von Ihnen:

--- Zitat ---Der in der GV verlesene Prüfungsbericht des Prüfverbandes stellt fest: "die Belieferung der Kunden der Genossenschaft durch die Energiegenossenschaft Süd eG ohne schriftlichen Vertrag entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung."
--- Ende Zitat ---
und

--- Zitat ---Möchte irgendein Kunde der EnerGen Süd aus den damaligen Lieferverhältnissen Ansprüche an die EGNW herleiten und bei Gericht einklagen?
--- Ende Zitat ---


Sie haben in der Tat keinen Durchblick mehr: Einmal sind die Mitglieder Kunden der EGNW, dann wieder solche der EnerGen Süd. Von wann bis wann rechnen Sie diese Kunden denn jeweils der EGNW bzw. der EnS zu? Oder meinen Sie, es waren Kunden beider Institutionen?

khh:

--- Zitat von: Stromfraß am 03. November 2012, 12:43:43 ---... Nun weiß ich nicht um die Feinheiten der Vertragsverhältnisse bei EGNW. ...
--- Ende Zitat ---

Das trifft offensichtlich so zu !   ;)

@Stromfraß,
wie Sie schreiben, gibt es aber Ausnahmen vom "Normalfall", dass für eine Dienstleistung (hier: Stromlieferung) auch zu löhnen ist und verweisen auf das vor dem AG Magdeburg anhängige (und auch hier einigen durchaus bekannte) Verfahren.

Bei den Strom- und Gaslieferungen der EnS an EGNW-Mitglieder könnte es sich ebenfalls um eine solche "Ausnahme" handeln:
Bei der EGNW gab es zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern weder einen Geschäftsbesorgungsvertrag noch eine Vermittlungsvollmacht inhaltlich der von den Mitgliedern/Kunden gestellten Lieferaufträge oder der verwendeten AGBs.
Die EGNW hatte gegenüber den Mitgliedern/Kunden immer und selbst noch im Herbst 2011 den Eindruck erweckt, dass die EnS "nur" der Dienstleister ist!
Wie jetzt durch Zahlungsaufforderungen des EnS-Insolvenzverwalters deutlich wird, hatte die EGNW die Gasbelieferungen bis 30.09.11 und die Strombelieferungen bis 31.12.11 tatsächlich aber an die EnS vermittelt. Und zwar ohne dazu von den Mitgliedern/Kunden autorisiert worden zu sein, was allerdings auch die EnS von Anfang an hätte wissen müssen !

Das besondere Problem ist übrigens, dass bei nicht wenigen EGNW-Mitgliedern deutlich zu hohe Abschlagszahlungen (unautorisiert!) von der EnS abgebucht wurden und die Überzahlungen in deren Insolvenzmasse unterzugehen drohen.  :o

Didakt:
@ khh,

Sie bringen mal wieder alles durcheinander.

Siehe § 204 (1) BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung:

Die Verjährung wird gehemmt durch

1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs…

D. h., die Erhebung der positiven Feststellungsklage als Gläubiger entfaltet eine verjährungshemmende Wirkung zugunsten dessen! :D

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