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Autor Thema: Stadtwerke Münster drohen §315er mit Sperre  (Gelesen 5076 mal)

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Offline T. Schlagowski

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Stadtwerke Münster drohen §315er mit Sperre
« am: 16. April 2012, 09:58:39 »
Mit Bezug auf das Urteil vor dem Landgericht Münster vom 13.7.2010 (Az: 6 S 70/09) wird ein §315-Gaspreis-Protestler regelmäßig mit angedrohten Energiesperren drangsaliert, wenn er nicht alle ausstehenden Forderungen ausgleicht; notfalls werde man sich den Zugang zum Zähler trotz Hausverbot mit gerichtlicher Hilfe verschaffen.

Ist dieses Urteil inzwischen nicht schon längst durch nachfolgende Urteile \"einkassiert\", auch angesichts des aktuellen BGH-Urteils?

T. Schlagowski

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Stadtwerke Münster drohen §315er mit Sperre
« Antwort #1 am: 16. April 2012, 10:18:53 »
Zitat
Original von T. Schlagowski
Mit Bezug auf das Urteil vor dem Landgericht Münster vom 13.7.2010 (Az: 6 S 70/09) wird ein §315-Gaspreis-Protestler regelmäßig mit angedrohten Energiesperren drangsaliert, wenn er nicht alle ausstehenden Forderungen ausgleicht; notfalls werde man sich den Zugang zum Zähler trotz Hausverbot mit gerichtlicher Hilfe verschaffen.
    @T.Schlagowski, diese Erfahrung machen Widersprüchler immer wieder. Mitarbeiter von Stadtwerken bis in die Führungsetagen wechseln, vergessen oder sind nicht mehr auf dem Laufenden.

    Hinweis auf die Feststellungen des Bundeskartellamts aus dem Jahre 2006 genügen in der Regel. Wenn nicht, dann hilft eine Mitteilung an die Landeskartellbehörde:

Sperrandrohung und Änderungskündigungen von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern unzulässig

Sperrandrohung von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern unzulässig [/list]

Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Münster drohen §315er mit Sperre
« Antwort #2 am: 16. April 2012, 11:06:30 »
Die Entscheidung des LG Münster vom 13.07.10 Az. 6 S 70/09 ist überhaupt nicht rechtskräftig, sondern vielmehr Gegenstand des - ausgesetzten - Revisionsverfahrens BGH VIII ZR 211/10.

Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 juris Rn. 9 f. :

Die Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche hängt vorrangig von der Frage ab, ob der Beklagten hinsichtlich der von ihr einseitig erhöhten Preise für Gas- und Stromlieferungen ein wirksames gesetzliches Preisänderungsrecht aus § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV, für die Gaspreiserhöhungen 2005 und 2006) be-ziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391 - Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV, für die Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2007 und 2008] sowie § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV, für die Strompreiserhöhungen in den Jahren 2005 und 2006) beziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391, für die Strompreiserhöhung im Jahr 2008] zustand.

Dies wiederum hängt, da die genannten Vorschriften hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehen-den einseitigen Leistungsbestimmungsrechts keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthalten, davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisierungen bei Gaspreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57, im Folgenden Gas-Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erd-gasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 94) sowie bei Strompreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vor-schriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37, im Folgenden Strom-Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 48 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 55) gefordert werden.

 

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