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Verlegevorschriften für (Heizungs-)Rohre?
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PIT10405:
Hallo zusammen,
mein Vermieter möchte mir eine Gas-Etagenheizung einbauen; so weit so gut.
Die bisherige (mündliche!) Planung geht von einer Verlegung der Heizungsrohre entlang des Treppenhauses aus, was einen Abbau der Küche notwendig machen würde!
==>Spricht irgendetwas dagegen, statt der abfallenden Rohre diese zunächst nach oben, über die Tür hinweg, in der Toilette wieder herunter kommend und dann an der Wohnzimmerwand entlang zu verlegen.. (Küche muß NICHT! abgebaut werden..!?)??
Die Warmwasserleitung muß diesen Weg ohnehin nehmen, weswegen es mir unlogisch erscheint die Heizungsrohre davon auszunehmen!
Vielen Dank
PIT10405
Sukram:
es können sich Luft\"blasen\" bilden (in der Anfangszeit, bis das Heizmedium entgast ist, ganz sicher) die -je nach Volumenstrom & Höhenunterschied- die Zirkulation unterbinden können- man müsste da oben dann Entlüfter einbauen, die entweder regelmäßig betätigt werden müssen oder, falls automatische, regelmäßig kaputtgehen können ;-)
Auch WW-Leitungen SOLLTEN eigentlich steigend zur Zapfstelle verlegt werden- aber der dort größere Volumenstrom mag da die Luft mitnehmen...
Eigentlich sollten solche (Verlege)Fragen gemeinsam mit dem Installateur besprochen werden- vieleicht kriegt er die Leitungen irgendwie im Sockelbereich unter... aber meist ist so ein vorübergehender Abbau der Küchenzeile einfach einfacher als mit der Leitungsführung Sperenzchen zu machen: Die sollen ja >30 Jahre bleiben & möglichst \"unauffällig\" verlegt sein- die Küche meist nicht.
Cremer:
Hab ich auch, eds spricht nichts dagegen.
Man muß nur für zusätzliche Entlüftungsmöglichkeiten anm höchsten Punkt der Rohre sorgen
jofri46:
Folgende Punkte, aus rechtlicher Sicht, fallen mir dazu ein:
1. § 554 BGB Abs. 1: Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
2. § 554 BGB Abs. 2: Maßnahmen... zur Einsparung von Energie... hat der Mieter zu dulden...
3. § 554 BGB Abs. 4: Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
Ein weiterer Ansatzpunkt wäre evtl. auch, ob die vorgesehene Ausführung den bestehenden Normen (DIN-Vorschriften) entspricht. Wäre das nicht der Fall, wäre die Heizungsanlage mangelhaft errichtet. Kann aber nur ein Fachbetrieb/Sachverständiger beurteilen.
Will man das Mietverhältnis nicht belasten, empfiehlt sich in jedem Falle eine einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter.
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