Energiepolitik > Erneuerbare Energie
Dem EEG den Kampf ansagen
berghaus:
--- Zitat ---Zahlung unter Vorbehalt
Für den (eher unwahrscheinlichen) Fall, dass das Bundesverfassungsgericht das EEG rückwirkend für unwirksam erklärt, können sich Stromverbraucher die Möglichkeit einer Rückforderung der gezahlten EEG-Umlage offen halten, indem sie gegenüber ihrem Energieversorger erklären, dass sie die EEG-Umlage nur noch unter Vorbehalt leisten, weil die EEG-Umlage verfassungswidrig ist. Die Erklärung bedarf keines besonderen Inhalts und keiner besonderen Form. Sie wirkt nur für die Zukunft. Die Erklärung eines rückwirkenden Vorbehalts ist nicht möglich.
--- Ende Zitat ---
.
Hier zeigt sich mal wieder, dass es zweckmäßig ist, die monatlichen Abschläge und die Nachzahlung der Jahresrechnung nicht abbuchen zu lassen, sondern selbst zu überweisen, wenn die AGB des Versorgers das zulassen. Zumindest sollte man den Verbrauch beobachten und die Einzugsermächtigung frühzeitig genug widerrufen. Das kann auch vor der Abbuchung von unzulässigen oder unerwünschen 'durchgeleiteten' Umlagen, Abgaben usw. schützen.
Die Frage ist, was passiert, wenn die AGB Selbstüberweisung nicht zulassen und man die Einzugsermächtigung vor Eingang der Jahresrechnung widerruft., vor allem wenn man sowieso wechseln will.
Wenn man nicht so mutig ist, den Jahres-EEG Anteil bei der Überweisung der Nachzahlung einzubehalten, kann man diesen ja auch unter Vorbehalt zahlen.
Frage: Genügt eine Schreiben an den Versorger mit dem Vorbehalt oder sollte auch (zusätzlich) bei der Überweisung unter Verwendungszweck auf den Vorbehalt hingewiesen werden?
Ich gehe davon aus, dass einer solcher Vorbehalt den Jahresbetrag der EEG erfasst und man nicht für die in den Abschlägen enthaltenen Anteile de EEG-Umlage rückwirkende Vorbehalte nicht erklären kann.
Anders gesagt, man muss die Jahresrechnung wie bei der Verjährung als 'Gesamtkunstwerk' betrachten.
berghaus 13.02.13
Didakt:
--- Zitat von: berghaus am 13. Februar 2013, 15:46:32 ---
Die Frage ist, was passiert, wenn die AGB Selbstüberweisung nicht zulassen und man die Einzugsermächtigung vor Eingang der Jahresrechnung widerruft., vor allem wenn man sowieso wechseln will.
berghaus 13.02.13
--- Ende Zitat ---
Nichts passiert! Der Versorger hat § 41 (2) EnWG zu beachten.
--- Zitat ---Frage: Genügt eine Schreiben an den Versorger mit dem Vorbehalt...
--- Ende Zitat ---
Ja, mit dem Hinweis der Geltung für den gesamten Abrechnungszeitraum.
berghaus:
Für welche sonstigen Abgaben, Umlagen und Steuern sollte man den noch Zahlung unter Vorbehalt erklären.
Auswahl siehe hier:
[nofollow]http://www.wie-energiesparen.info/fakten-wissen/der-strompreis-wie-setzt-er-sich-zusammen/[/nofollow]
berghaus 13.02.13
Black:
Das Gutachten von Prof. Manssen zur Verfassungswidrigkeit der EEG Umlage überzeugt mich nicht.
Im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung mit ihm hat sich auch gezeigt, dass der Mann kaum Kenntnisse im EEG hat.
Bisher konnte auch noch kein Gericht überzeugt werden.
PLUS:
--- Zitat von: Black am 15. Februar 2013, 16:03:58 ---Das Gutachten von Prof. Manssen zur Verfassungswidrigkeit der EEG Umlage überzeugt mich nicht.
Im Rahmen einer Diskussionsveranstaltung mit ihm hat sich auch gezeigt, dass der Mann kaum Kenntnisse im EEG hat.
Bisher konnte auch noch kein Gericht überzeugt werden.
--- Ende Zitat ---
Ach ja, "kaum Kenntnisse", das mag ja ihre Meinung sein, es gibt dazu andere, untermauert mit fundierten Kenntnissen. Nicht nur was das EEG angeht. Der Staatsrechtler Prof. Dr. Gerrit Manssen ist nicht alleine der Auffassung, dass das EEG verfassungswidrig ist und das EEG in seiner heutigen Ausprägung hat ja mehrere Bruchstellen. Es gibt dazu genügend bekannte Argumente. Die von Prof. Dr. Manssen reihen sich jetzt dazu.
Bereits 2011 hat der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Wolfram Cremer (Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht an der Ruhr Universität Bochum) in einem Fernsehinterview festgestellt, dass er das EEG für verfassungswidrig und europarechtlich für bedenklich hält. Er hatte schon damals eine mehrfache Privilegierung von Unternehmen ausgemacht und die Missachtung des Gleichheitssatzes des GG gesehen. usw. usf...
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