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Verfassungsklage wegen sinkender Fördersätze?

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RR-E-ft:
Es gibt wohl aus genannten Gründen schon überhaupt gar keinen Schadensersatzanspruch gegen den Staat. Der Staat hat im Gesetzgebungsverfahren das Rückwirkungsverbot zu beachten. Dagegen wurde nicht verstoßen. Ferner gibt es wohl auch keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung ist nicht die Regierung der Gesetzgeber.

Ein Problem haben allein die Investoren, deren wirtschaftliche Erwartung, die darauf gründet, dass sich die bisherige Rechtslage nicht ändert, enttäuscht wurde, und deshalb jedoch gleichwohl keinen Schadensersatzanspruch haben, weil eine solche Erwartung eben nicht geschützt ist.

Wenn es um Gesetze geht, die den Betroffenen belasten, mögen die Anforderungen höher liegen.
Das EEG belastet jedoch die Anlagenbetreiber gar nicht, sondern begünstigt sie.
Es muss damit gerechnet werden, dass ein begünstigendes Gesetz so schnell wegfällt, wie es das Gesetzgebungsverfahren eben hergibt.
Es gibt - mit Ausnahme des Sozialrechts - wohl keinen weitergehenden Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestandes eines begünstigenden Gesetzes.

Der Herr hat es (unverdient) gegeben und der Herr hat es  (verdient) genommen.

superhaase:
Ich dachte, das Thema der wirtschaftlichen Erwartungen der Investoren haten wir schon abgehakt und waren bei dem Schaden durch bis zur Ankündigung der Gesetzesänderung bereits entstandenen notwendigen Kosten angelangt.

Wenn man also Ihre Position annimmt und jeglicher Schadensersatzanspruch in diesem Fall juristisch nicht zu rechtfertigen wäre, dann wird die Regierung wohl keine entsprechende Regelung (wie auch immer) erlassen können.

Es erscheint dann allerdings aus politischen Gründen dringend geraten, doch zu den Übergangsfristen zu greifen, um keinen wirtschaftspolitischen Schaden an dem Investitionsstandort Deutschland zu verursachen, indem man jegliches Vertrauen in das Gesetzgebungsgebaren Deutschlands verspielt.

RR-E-ft:
Bevor es um die Schadenshöhe (den Umfang eines Schadensersatzanspruches) geht, ist stets zu prüfen, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben ist.
Letztes steht aus genannten Gründen zu bezweifeln.

Merke: Nicht jeder, der einen Schaden hat, hat deshalb auch einen Anspruch.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von superhaase
Es erscheint dann allerdings aus politischen Gründen dringend geraten, doch zu den Übergangsfristen zu greifen, um keinen wirtschaftspolitischen Schaden an dem Investitionsstandort Deutschland zu verursachen, indem man jegliches Vertrauen in das Gesetzgebungsgebaren Deutschlands verspielt.
--- Ende Zitat ---

Der Bürger darf wohl ein Vertrauen darin haben, dass er nicht unnötig belastet wird.
Das wird er jedoch, wenn diejenigen, die aus genannten Gründen keinen Schadensersatzanspruch gegen den Staat haben, sogar besser gestellt werden, als wenn sie einen solchen hätten, ihnen im Wege einer begünstigenden Regelung zu Lasten Dritter Ansprüche eingeräumt werden....

Aus politischen Gründen wird man wohl anzumerken haben, dass die dadurch Gekniffenen diejenigen wären, welche die Wähler - den Souverän-  darstellen, nämlich die einzelnen Bürger.
Ein Wahlrecht für Unternehmen ist in Deutschland noch nicht vorgesehen, allenfalls das Recht zu Wahlkampfspenden durch Unternehmen an politische Parteien....
Manches Unternehmen meint vielleicht, dass es sich durch solche Spenden irgend jemanden kaufe....

superhaase:
Das EEG als begünstigendes Gesetz?
Das scheint mir nicht die richtige Einordnung.
Die Investoren erhalten kein Geld aus dem Staatshaushalt oder aus anderen öffentlichen Töpfen.
Sie erhalten das Geld (die Einspeisevergütung) auch nicht unabhängig von einer Gegenleistung.
Sie müssen im Gegenteil zuerst eine Menge Geld ausgeben. Einen überwiegenden Teil davon sogar schon bevor sie einen \"Anspruch\" auf eine Einspeisevergütung zum Zeitpunkt des Netzanschlusses begründen können.

Dass die geschädigten Investoren keinen Anspruch auf Schadensersatz haben, ist noch nicht so eindeutig klar.

Wie steht es mit dem Begriff der Staatshaftung?

Der Staat regt durch ein Gesetz die Investoren bewusst an, in dem vom Gesetz beabsichtigten Sinne Geld auszugeben.
Dann, ändert oder streicht der Staat dieses Gesetz und die Investoren erleiden einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden, weil sie trotz aller Sorgfalt nur aufgrund der extremen Kurzfristigkeit keine Möglichkeit hatten, den Schaden zu vermeiden und sich auf die Gesetzesänderung einzustellen. Diese Kurzfristigkeit der Gesetzesänderung ist ja rein willkürlich und wäre seitens des Staates ganz leicht zu vermeiden (eben durch Übergangsfristen, wie ja durchaus üblich).
Der Gesetzgeber (Bundestag) würde also offenbar vorsätzlich die Schädigung der Investoren herbeiführen.

Ist das nicht der perfekte Fall für eine Staatshaftung?
Die Staatshaftung ist in Deutschland meines Wissens leider nicht richtig geregelt. Aber völlig irrelevant ist der Begriff doch auch nicht?

Ferner:
Inwiefern hat der Bürger einen Anspruch darauf, dass er nicht unnötig belastet wird?
Ist die Belastung durch das EEG unnötig?
Sind die ersten 3 GWp vor der Gesetzesänderung nötig und die folgenden 1,1 GWp unnötig?
Oder ist nur ein Teil der Vergütung unnötig?
Die genaue Höhe der Vergütung ist ja an sich schon schwer zu Klassifizieren bezüglich ihrer Notwendigkeit.
Gleiches gilt für den erfolgenden PV-Zubau. Wieviel ist nötig, ab wann wird es unnötig? Zu welchem Preis?

Ist die Einhaltung angemessener Vorlaufzeiten oder Übergangsfristen bei Gesetzgebungen unnötig?
Wo steht das geschrieben bzw. wer legt das im Einzelfall dann fest?

Klar ist offensichtlich nur eines: Es ist gar nichts klar. ;)

ciao,
sh

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