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Autor Thema: Ausnahmeregelungen Wärmesatzung  (Gelesen 5642 mal)

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Offline Stadt/Versorger

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Ausnahmeregelungen Wärmesatzung
« am: 31. März 2012, 14:28:10 »
Die Stadt Neubukow hat nunmehr die 3. Wärmesatzungen erlassen,da alle Vorgängersatzungen fehlerhaft waren. Die Satzung soll vordergründig zur wirtschaftlichen Stärkung der Stadtwerke dienen und wurde zu diesem Zwecke erst nach Jahren verabschiedet,als die Stadtwerke schon in wirtschaftlicher Schieflage bzw. rechnerisch überschuldet waren,damit Preiserhöhungen durchgeführt werden konnten und kein Kunde diesen Erhöhungen mehr ausweichen kann.(Preis pro KWh brutto in 2010 zwischen 10,47 und 11 Ct /KWh)

Der neue § 6 scheint mir wiederum nicht eindeutig zu sein. Ich verstehe ihn nicht. Es kann sein,daß ich mir schon etwas einrede,was nicht stimmt und möchte hier einmal meine Gedanken/Bedenken veröffentlichen. Vielleicht kann mir jemand helfen ?.
Ich unterstreiche einmal die entsprechenden Passagen und füge eigene Anmerkungen hinzu.

§ 6 Ausnahmeregelungen

1) Vom Anschluß und Benutzerzwang kann eine Befreiung oder beschränkung auf einen Teilbedarf beantragt werden,wenn der Anschlus-und Benutzerzwang im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig oder unbillig wäre( Anm. dies 1) gilt also nur für den Antragsteller des Befreiungsantrages)
2) Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor,wenn :

a) der Wärmebedarf von bestehenden oder zu errichtenden Bauwerken aus emissionsfreien oder emisssionsarmen Energiequellen gedeckt wird,dh. aus erneuerbaren Energien(nichtfossilie Energiequellen,wie Winde, Sonne, Erdwärme,Wasserkraftoder Biomasse) oder Abwärme(z.B. in Kraft-wärme-Kopplungsanlagen)

b) die privaten belange den öffentlichen Interessen gem. § 1Abs 1 überwiegen und( was sind private Interessen,die d. öffentl. Interessen überwiegen ? wenn der Antragsteller noch weniger Emissionen mit seiner Heizanlage erzeugen will ,als die Fernwärmeversorgung- und dies auch nachweisbar ist-dann dürfte das private Interesse schon über dem öffentlichen stehen ? )

c) die Befreiung für den Einrichtungsbetreiber wirtschaftlich zumutbar ist

(die weiteren Absätze 3-9 sind nicht von Interesse-deshalb nicht aufgeführt)

Gerade c ) wirft Fragen auf. In der gesamten Satzung ist nicht aufgeführt,wer oder was \"Einrichtungsbetreiber\" ist. Ich verstehe das eigentlich so,daß damit der Einrichtungsbetreiber im Sinne des §6 Abs 1 gemeint ist,dh. der Antragsteller.

Was kann mit c) gemeint sein ?

Ist dem Einrichtungsbetreiber eine Befreiung vom Anschluß-und Benutzerzwang zu erteilen,wenn er nachweist,daß eine Befreiung für Ihn wirtschaftlich ist und ein Festhalten am A+B Zwang deshalb unverhältnismäßig wäre ?

Oder ist die Sache eigentlich so gemeint(gewesen),daß es für den Einrichtungsbetreiber der Fernwärme(Stadtwerke) unverhältnismäßig ist,wenn eine Befreiung vom A+B Zwang zugunsten des Antragstellers für die Stadtwerke wirtschaftlich unzumutbar sein kann ?
Das ergäbe wohl einen Sinn,den Antrag dann ablehnen zu können(dh. wohl besser immer abzulehnen)

Allerdings geht man vom Wortlaut von c)aus und setzt als Einrichtungsbetreiber wieder die Stadtwerke gedanklich ein,dann macht auch das keinen Sinn,denn für die
Stadtwerke dürfte es nicht unverhältnismäßig sein ,einem Befreiungsantrag zuzustimmen,wenn es für diese wirtschaftlich zumutbar ist.?

 

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