Da hat der BGH wohl mit seiner vorgängigen RSpr. selbst für einige Verwirrung gesorgt
siehste daIn der vorgängigen Entscheidung vom 28.06.2011 lautete der Leitsatz b.)
Als Ergebnis der Kostenprüfung im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen Beträge anzusehen, die die Kostensituation im Basisjahr widerspiegeln, nicht aber Korrekturbeträge, die dem Umstand Rechnung tragen, dass bestimmte Kosten bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Netzentgelte eingeflossen sind, sofern dieses Ziel bereits durch einmaligen Abzug des Korrekturbetrags erreicht worden ist.
Aber wie immer steht der Teufel im Detail, will heißen, im \"sofern\"-Zusatz.