Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährungsverschiebung?

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berghaus:
in dem Link
--- Zitat ---von RR-E-ft
Hemmung der Verjährung .
--- Ende Zitat ---
findet man ua. als Hemmungsgrund:
.........schwebende Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über das Bestehen eines Anspruchs.

Ich nehme an, dass man den Widerspruch des Kunden gegen die Rechnungspreise und die falsche Verrechnung von Abschlägen und die Jahre später erfolgte bereitwillige Korrektur der Rechnung nicht als \"schwebende Verhandlungen\" bezeichnen kann.

berghaus 30.03.12

Didakt:
Wer suchet, der findet! ;)


--- Zitat ---BGH, Beschluss vom 12. 5. 2011 - IX ZR 91/08, Rn 8
4. Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 32 mwN; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16 mwN). Dem entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen die Beschwerde zu Unrecht einen nicht geschriebenen abweichenden Obersatz sehen will. Die Subsumtion des Berufungsgerichts unter § 203 BGB ist innerhalb der Nichtzulassungsbeschwerde kein Angriffsgegenstand.
--- Ende Zitat ---

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