Energiepreis-Protest > EGNW - Energiegenossenschaft Nordwest eG
\"Vertrags-Tohuwabohu\" bei EGNW ?
Energietourist:
@h\'berger
ganz genau, allerspätestens morgen müssen die EGNW Mitglieder
die Briefe mit den neuen Strompreisen in ihren Briefkästen finden, ansonsten kann die EGNW ihre neuen Strompreise gleich wieder in die Tonne kloppen. Der Laden läuft genauso unprofessionell weiter, wie bisher. Hatte meinen Gasbezug zum 31.5.12 fristgerecht gekündigt und die EGNW bestätigt mir die Kündigung zum 30.4.12. Ganz witzig, die schicken jetzt sogar immer 2 Kündigungsbestätigungen, was ich für reine Geldverschwendung halte. Eine erste ganz allgemein gehaltene, in der steht, das man noch eine Extrabestätigung bekommt, falls man dies oder das gekündigt hat.
Akzent:
--- Zitat ---Original von Energietourist
@h\'berger
ganz genau, allerspätestens morgen müssen die EGNW Mitglieder
die Briefe mit den neuen Strompreisen in ihren Briefkästen finden, ansonsten kann die EGNW ihre neuen Strompreise gleich wieder in die Tonne kloppen.
--- Ende Zitat ---
Das können die sowieso ! Oder hat hier irgendjemand bei der EGNW die AGB akzeptiert ? Die vormals unterschriebenen Verträge sollen ja lt.Aussage der EGNW-Verantwortlichen mit der EGS abgeschlossen worden sein. Was denn nun ? Entweder Verträge mit der EGNW - dann ist diese aber auch für alles verantwortlich, oder Verträge mit der EGS - dann gibt es aber kein Preiserhöhungsrecht für die EGNW. Und HR lacht sich kaputt über das ganze Tohuwabohu, das er angerichtet hat.
userD0003:
INFO zur Rückgabe von Lastschriften, für die EGNW-Mitglieder der EnerGenSüd (EGS) keine Einzugsermächtigung erteilt haben
Ich habe heute kurz mit meiner Bank gesprochen und nach Sachverhaltsschilderung folgende vorläufige (nicht rechtsverbindliche) Auskunft erhalten:
- den ohne erteilte Einzugsermächtigung und damit unautorisierten Lastschriften kann der (Nicht)zahlungspflichtige innerhalb eine Frist von 13 Monaten nach Abbuchung bei seiner Bank widersprechen;
- problematisch dürfte werden, dass die Bank des (Nicht)zahlungspflichtigen für die Rückbuchung/Gutschrift einen Nachweis verlangen wird, dass der EGS als Zahlungsempfänger keine Einzugsermächtigung erteilt wurde (wie soll man etwas nachweisen, was nicht Existent ist?);
- eventuell würde von der Bank eine Kopie des Auftrags mit der Einzugsermächtigung an die EGNW akzeptiert, wenn der Kunde zusätzlich den Sachverhalt glaubhaft und nachvollziehbar, unterlegt mit Schriftverkehr, vorträgt;
- andernfalls sollte der Endverbraucher unverzüglich von der EGS schriftlich (ggf. per Fax oder Email) die Zusendung einer Kopie der dort verwendeten Einzugsermächtigung verlangen und diese dann seiner Bank vorlegen;
- aufgrund der Insolvenz der EGS dürfte nach Einschätzung des Bankmitarbeiters die Bank des Endverbrauchers auf dem Betrag der Rücklastschrift/en sitzen bleiben (das ist für mich allerdings schwer nachzuvollziehen).
Ergänzend bekam ich den wichtigen Hinweis, dass am 09.07.2012 neue Bestimmungen in Kraft treten die besagen, dass Lastschriftrückgaben ab dann generell nur noch innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Abbuchung möglich sind. Insofern besteht für die EGNW-Mitglieder, die eine Lastschriftrückgabe versuchen wollen, dringender Handlungsbedarf (z.B. Gespräch mit der eigenen Bank führen und Kopie der Einzugsermächtigung von EGS anfordern).
PLUS:
--- Zitat ---Original von h\'berger
...
Ergänzend bekam ich den wichtigen Hinweis, dass am 09.07.2012 neue Bestimmungen in Kraft treten die besagen, dass Lastschriftrückgaben ab dann generell nur noch innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Abbuchung möglich sind. Insofern besteht für die EGNW-Mitglieder, die eine Lastschriftrückgabe versuchen wollen, dringender Handlungsbedarf (z.B. Gespräch mit der eigenen Bank führen und Kopie der Einzugsermächtigung von EGS anfordern).
--- Ende Zitat ---
Das ist richtig, wer ein KK-Konto bei einer Bank hat, dürfte dieser Tage Post bekommen. Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr werden zum 9. Juli 2012 bankweit geändert. Allerdings nicht rückwirkend! Diese Sonderbedingungen sollte man mal lesen und die Unterschiede bei den Verfahren zur Kenntnis nehmen. Alt und neu kann man dann auch noch vergleichen.
Die Klausel für die Acht-Wochen-Rückgabe gilt allerdings nur für autorisierte Zahlungen aufgrund einer Einzugsermächtigung. Hier kann man sich umfassend informieren:
Beispiele[/list][*]Sonderbedingungen alt
[*]Sonderbedingungen für den Lastschrifteinzug
[*]Erläuterungen zu den Änderungen
[*]Sonderbedingungen neu Fassung Juli 2012
[*]Hier ein Urteil des BGH zum Thema dazu
[*]Auch noch interessant.[/list]
worker:
Da wollten die Gas- und Stromrebellen alles selbst in die Hand nehmen und den Konzernen zeigen, wie es geht. Es wurden Laien an die Spitze von Genossenschaften gewählt, die aufgrund fehlender Ausbildung und Erfahrung zwar durch Fehlkalkulation schnell Mitglieder gewannen, aber genauso schnell insolvent wurden. Da die Vorstände und Aufsichtsräte zum großen Teil alles ehrenamtlich machten, kann man ihnen sicherlich keinen finanziellen Vorteil andichten sondern wirklichen Einsatz für die Sache. Es sind meines Erachtens die Mitglieder an diesem Dilemma genauso schuld, da sie die Laien ja in den Vorstand gewählt haben. Ich rate die Diskussionen zu beenden, da sie sinnlos sind, da die Milch ja bereits verschüttet ist. Die Sache liegt jetzt beim Fachmann, nämlich dem Insolvenzverwalter.
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