@Plus
Ihr Beispiel mit dem Schlosser charakterisiert den normalen Fall des Erfüllungsgehilfen. Am Ende haben sie eine offene Tür und Rechnung und Quittung des Unternehmens, dass Sie beauftragt haben. Der Geselle ist über seinen Arbeitsvertrag inkl. Rechnungs- und Quittungsvollmacht zum Erfüllungsgehilfen geworden und alles ist ok.
Das Beispiel trifft aber nicht das Verhältnis der EGNW-Genossen zur EnGS. Da ist zwar Schlosser A beauftragt worden, aber Schlosser B ist zufällig im Haus, öffnet die Tür, berechnet und quittiert im eigenen Namen. Sie haben also 2 Schlosser mit der gleichen Arbeit beauftragt. Logisch, dass dann Schlosser A wenigstens seine Anfahrt bezahlt haben will, wenn er kurz nach Reparaturende erscheint.
@ h\'berger
Ihre Darstellung des Sachverhaltes krankt an der Identität von 1. und 2. EnGS ist meines Wissens niemals als Bevollmächtigter, Auftragnehmer o. ä. der EGNW aufgetreten, hat also Geschäfte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gemacht. Etwas anderes wäre nur zutreffend, wenn EGNW und EnGS übereinstimmend geäussert hätten, dass EnGS für EGNW tätig wird. So bleibt das eine einsame Behauptung von H. R. Mindestens eine bilaterale Vereinbarung zwischen den beiden Genossenschaften wäre aber erforderlich, wenn die eine die Geschäfte der anderen besorgen soll.
Nie mit Leben gefüllt wurde die Vereinbarung zwischen EGNW und Verbraucher, da dieser weder Energie von EGNW bezogen noch Zahlungen an die EGNW geleistet hat.
Zur Lastschriftrückgabe hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter der EnGS schon geäussert, siehe dort bzw. der Homepage der EnGS. Evtl. Forderungen sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter anzumelden. Sollte die Eröffnung allerdings abgelehnt werden könnte man damit vielleicht durchkommen. Es könnte aber auch sein, dass dann zusätzlich einige Kosten auf einen zukommen. Dann hätte man gutes Geld schlechtem hinterhergeworfen.
und @ Plus noch einmal
Wenn ich das richtig verstanden habe, soll versucht werden zuviel gezahlte Beträge zurückzufordern. Die Rückforderung einer Zahlung ist aber nur möglich, wenn vorher eine Zahlung erfolgt ist. Der Rückforderer wird also erst einmal zu belegen haben, das und wann er an die EGNW gezahlt hat. Diesen Nachweis muß er schon erbringen. Ansonten wird es heissen: Wir könen leider keine Rückzahlung für diesen Zeitraum an Sie vornehmen, das Sie für diesen Zeitraum nie Zahlungen an uns geleistet haben.
Aus diesen Gründen hat für mich mein kleiner Beitrag vom 23.3.12 weiterhin Gültigkeit: Den nächsten Zug hat der vorläufige Insolvenzverwalter, alles andere ist von Wunschdenken generiert.