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Widerspruchsfrist von drei Jahren bei Preiserhöhungen in Sonderverträgen

<< < (6/9) > >>

jofri46:
Mich überrascht die Entscheidung des BGH nach langjähriger Erfahrung mit AGB\'s, expliztit auch mit Preisanpassungsklauseln im Massengeschäft und Rechtsstreitigkeiten bis hin zum BGH, keineswegs. Ich kann die Argumentation des BGH nachvollziehen und sie stört auch nicht mein Rechtsempfinden, auch wenn das hier viele aus Verbrauchersicht anders sehen.

Rechtsgrundlagen dafür lassen sich mit entsprechender Interpretation allemal finden (z. B. 241 Abs. 1 BGB). Ein Richter sprach trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel nach jahrelanger einvernehmlicher Vertragsdurchführung die erhöhten Entgelte zu, bezog sich dabei u. a. auf § 141 Abs. 2 BGB und formulierte diese Bestimmung in den Urteilsgründen so um:

\"Wird eine nichtige Preisanpassungsklausel von den Parteien bestätigt (durch jahrelange Hinnahme und Zahlung von Preiserhöhungen), so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Preisanpassungsklausel von Anfang an gültig gewesen wäre.\"

jofri46:
Kleine Korrektur:
In meinem Beitrag oben ist nicht § 241 Abs. 1, sondern § 241 Abs. 2 BGB gemeint.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
Der BGH macht damit auch faktisch das Verjährungsrecht kaputt. Denn die Uhr tickt ab der Abrechnung GENAU 3 Jahre. Die Verjährung (mit ebenfalls 3 Jahren) beginnt  dagegen erst am Ende des Kalenderjahres zu laufen.

Dadurch kann ein unverjährter Anspruch trotzdem schon \"entwertet\" sein, weil die 3 Jahre Widerspruchsfrist schon abgelaufen sind.
--- Ende Zitat ---

Noch bevor ein Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung verjährt wäre, könnte er bereits infolge Metamorphose untergegangen sein.

Auch Gerichtsentscheidungen sollen transparent und nachvollziehbar sein.
Sie dürfen nicht den Eindruck erwecken, willkürlich \"gewürfelt\" worden zu sein.

Bei der Bewertung der wissenschaftlichen Leistung eines Examenskandidaten, dessen gefundene Lösung auf einer ergänzenden Vertragsauslegung gründet, kommt es bisher entscheidend darauf an, ob zuvor die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung gründlich geprüft wurden.

Hierfür kommt es bisher entscheidend darauf an, ob eine  Vertragslücke besteht, die nicht durch dispositives Recht geschlossen werden kann, und für einen Vertragsteil zu einer unzumutbare Härte führt.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann soll die Lücke durch den hypothetischen Parteiwillen geschlossen werden.
Gemeinhin: Was hätten die Parteien bei Kenntnis der Lücke vernünftiger Weise vereinbart?

Es ist nur allzu verständlich, dass ein nach diesen wissenschaftlichen Grundsätzen ausgebildeter Jurist diese Grundsätze auch in der Rechtsanwendung eines höchsten Zivilgerichts wiederfinden möchte, anderseits die Frage zu stellen wäre, ob diese wissenschaftlich gelehrten und gelernten Grundsätze etwaig überhaupt noch Geltung beanspruchen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Gemeinhin: Was hätten die Parteien bei Kenntnis der Lücke vernünftiger Weise vereinbart?
--- Ende Zitat ---

Welche \"objektiv vernünftige Partei\" hätte wohl vertraglich vereinbart, dass ihre Ansprüche möglicherweise noch vor ihrer Verjährung untergehen sollen?

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black

Welche \"objektiv vernünftige Partei\" hätte wohl vertraglich vereinbart, dass ihre Ansprüche möglicherweise noch vor ihrer Verjährung untergehen sollen?
--- Ende Zitat ---

Eine Antwort auch darauf bleibt uns der Senat in seiner bisher veröffentlichten Entscheidung jedenfalls schuldig.

Woher die Dreijahresfrist seit Rechnungszugang herrühren soll, kann man allenfalls mit Blick auf § 18 GVV erahnen.

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