Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Widerspruchsfrist von drei Jahren bei Preiserhöhungen in Sonderverträgen
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von jofri46
Der Anwalt, der eine solche Klausel mit Gewähr zu liefern bereit ist, sei er noch so hochqualifiziert und spezialisiert, ist mir noch nicht begegnet.
--- Ende Zitat ---
Es kommt wohl immer darauf an, welche Kollegen man trifft. Bei einem Gegenstandswert für die Anwaltsvergütung aus dem 3,5fachen Jahresbetrag der Preiserhöhungen aller betroffenen Vertragsverhältnisse eines großen Konzerns (E.ON/ RWE) wäre das möglicherweise ein verlockender Auftrag. Andererseits dürfte die Deckungszusage der Berufshaftpflichtversicherung kaum ausreichen, selbst wenn man diese auf 30 Mio. EUR erhöht. Wenn es mit der Gewähr schief geht, braucht man dann wohl ein Gewehr.
Haftungsvereinbarungen auf dem Markt
bolli:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn es mit der Gewähr schief geht, braucht man dann wohl ein Gewehr.
--- Ende Zitat ---
Der war gut ! :D
Black:
Der BGH geht seltsame Wege. Auf die unzumutbare Härte im Einzelfall scheint es für die ergänzende Vertragsauslegung gar nicht mehr anzukommen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Der BGH geht seltsame Wege. Auf die unzumutbare Härte im Einzelfall scheint es für die ergänzende Vertragsauslegung gar nicht mehr anzukommen.
--- Ende Zitat ---
Die Wege des Herrn sind unergründlich. Nun auch schon die Wege des BGH- Senats?
Das sind tatsächlich seltsame Wege, denn bevor es mit einer ergänzenden Vertragsauslegung überhaupt losgehen kann, muss nach herrschender Meinung und herrschender Lehre zunächst geprüft werden, ob deren Voraussetzungen im Einzelfall überhaupt vorliegen. Schließlich muten auch die Rechtsfolgen einigermaßen abenteuerlich an.
Die Entscheidung gibt Rätsel auf und man wähnt sich in einer Verklärung (Metamorphosis).
Der BGH- Senat vergibt den Energieversorgern ihre Schuld, macht wohl über Nacht aus gemeinen Schuldnern Gläubiger.
Eine Rechtsgrundlage für eine solche (Ver-)Wandlung ist nicht sogleich ersichtlich.
Über etwaige bilanzssteuerliche Folgen will man erst gar nicht nachdenken.
Black:
Der BGH macht damit auch faktisch das Verjährungsrecht kaputt. Denn die Uhr tickt ab der Abrechnung GENAU 3 Jahre. Die Verjährung (mit ebenfalls 3 Jahren) beginnt dagegen erst am Ende des Kalenderjahres zu laufen.
Dadurch kann ein unverjährter Anspruch trotzdem schon \"entwertet\" sein, weil die 3 Jahre Widerspruchsfrist schon abgelaufen sind.
Der sorgfältige Verbraucheranwalt müsste künftig also nicht nur die Verjährungsfrist sondern auch die Widerspruchsfrist notieren.
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