Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Gaspreis von 1981 - Beschränkung von Rückforderungsansprüchen bei unterlassenem Widerspruch
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von bolli
Nicht berücksichtigt wird auch nicht,
--- Ende Zitat ---
Kleiner Russe. ;)
Die schriftlichen Entscheidungsgründe, ohne die man die Entscheidung des Senats nicht nachvollziehen kann, bleiben abzuwarten.
Kampfzwerg:
Was ist denn ein \"kleiner Russe\"? ;)
Davon abgesehen....
--- Zitat ---Original von kampfzwerg
Davon abgesehen, haben OLG und LG inzwischen jahrelang serienweise Urteile gefällt, die mit beiden BGH-Entscheidungen vom 14.03.12 m.E. nicht in Einklang zu bringen sind.
Ich begreife es nicht.
Wie bitte ist es möglich, dass überproportional viele Richter des Landes an den OLG und LG eine völlig andere Rechtsauffassung haben [und die Gesetze und auch bereits vorhergehende BGH-Urteile, und selbst die des VIII.], anders auslegen, als jetzt der VIII. Senat des BGH (höchstselbst)?
Der im Übrigen selbst schon verbraucherfreundlicher entschieden hatte.
Offensichtlich hat er jetzt versucht, eine \"eierlegende Wollmichsau\" zu erfinden :-(
Das alles ist doch völlig abstrus.
--- Ende Zitat ---
siehe trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!
OB man
\"Die schriftlichen Entscheidungsgründe, ohne die man die Entscheidung des Senats nicht nachvollziehen kann, \"
mit derselben nachvollziehen kann, bleibt wohl ebenfalls abzuwarten.
.
Edit: Beitrag redigiert, ich wollte nur scherzen, nicht trollen ;-)
RR-E-ft:
@kampfzwerg
Bitte nicht trollen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
In dem Fall, der dem BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 zu Grunde liegt, hatte der betroffene Kunde ersichtlich vor dem AG Wipperfürth erfolglos auf Rückzahlung geklagt, hatte in der Berufung vor dem LG Köln zunächst mehr Erfolg. Er hatte es also nicht in der Hand, dass der Versorger Revision einlegte und hätte wohl allenfalls in der Revision noch seine Klage bzw. Berufung zurücknehmen können. Auch nach der Zurückverweisung an das LG Köln wird er wohl nicht nichts zurückbekommen, mit einiger Wahrscheinlichkeit jedoch deutlich weniger, als er sich bisher ausgerechnet hatte.
Bei dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung BGH VIII ZR 113/11 zu Grunde liegt, wurde der Versorger wohl tatsächlich kalt erwischt, wenn er aufgrund des Verhaltens dieses Kunden keine Veranlassung hatte, diesen Vertrag zu kündigen.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 52, juris:
Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. dazu auch unten unter II 1) und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand. Denn für das Versorgungsunternehmen bestand in einem solchen Fall zunächst kein Anlass, eine Kündigung des Vertrages in Erwägung zu ziehen.
--- Ende Zitat ---
Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung müssen in jedem Einzelfall gründlich geprüft werden,
so dass sich Verallgemeinerungen grundsätzlich verbieten.
Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung, namentlich die unzumutbare Härte, müssen in jedem Einzelfall geprüft werden.
Bei den Umständen, welche die unzumutbare Härte begründen sollen, handelt es sich um Tatsachenfragen, die auf entsprechendes Bestreiten erst durch die Instanzgerichte geklärt werden müssen, insbesondere ob die Gesamtkosten, die dem Versorger durch die Belieferung des Kunden entstanden, gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überhaupt tatsächlich gestiegen waren.
Dafür müssen m.E. wohl die Kosten, welche dem Versorger bei Vertragsabschluss entstanden und diejenigen Kosten, die ihm dann später entstanden, detailliert dargelegt und unter Beweis gestellt werden.
Vorstellbar, dass oftmals keiner (mehr) sagen kann, wie hoch die Kosten bei Vertragsabschluss tatsächlich lagen. Der Kunde kann diese nicht kennen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das Zitat aus der Entscheidung BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 30 ff., juris wurde ja nicht umsonst gebracht.
Der BGH hat darin noch einmal klargestellt, dass jeder Sondervertrag durch den Versorger ordnungsgemäß gekündigt werden kann,
wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Es geht nicht um die (regelmäßig bestehende) Kündigungsmöglichkeit, sondern darum, ob der Versorger Veranlassung zur Kündigung hatte.
Entscheidend ist für den Senat wohl, dass in den Fällen, in denen der betroffene Sonderkunde nicht widersprach und die Rechnungen vorbehaltlos vollständig zahlte, der Versorger keinen Anlass hatte, den Vertrag zwischenzeitlich ordnungsgemäß zu kündigen (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 52).
Um diese Fälle geht es in den Entscheidungen vom 14.03.12.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Beitrag im BBH- Blog
Die Kollegen folgern wohl, dass der Kunde, der ohne Widerspruch und deshalb anstandslos - ohne Anstand? - die Rechnungen über Jahre voll beglichen hatte, die maßgebliche Ursache gesetzt habe, dass er einen höheren Preis zahlen soll.
Einer muss wohl schließlich schuld sein und deshalb eine Schuld zu tragen haben.
Dabei steht wohl außer Frage, dass zunächst die Versorger schuld waren und eine Schuld zu tragen hatten, wenn der betroffene Kunde nur innerhalb von drei Jahren tätig wurde, zB. auf Rückzahlung klagte.
Auftatmen können wohl auch Versorgeranwälte, welche unwirksame Klauseln möglicherweise vergeigt hatten, weil sich die Schadensersatzansprüche der Versorger deshalb verringern.
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