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VU des LG Kleve v. 08.02.12 Az. 1 O 341/10: Klage des Versorgers abgewiesen, rechtskräftig!

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Cremer:
Hallo liebe C.L.

Ich gratuliere Dir herzlich zu dem errungenen Sieg.
Hattest Dich ja doch richtig entschlossen weiterzumachen bei gleichzeitigem RA-wechsel.

bolli:
Auch meinerseits Glückwunsch zu dem letztlich guten Ausagng für Sie !

Kampfzwerg:
Meinen herzlichen Dank an alle Gratulanten!  :)

******


Eine eigene Anmerkung in meinem Eröffnungsbeitrag führte wohl mindestens bei einem Leser zu einer Fehlinterpretation, daher habe ich einzig diese oben gelöscht.

Fakt ist, dass
-  die Klägerin nach der ersten mdl. Verhandlung, bei der ich   mangels Kenntnis nicht anwesend sein konnte, äußerst siegesgewiss war!
und ich gerichtliche und außergerichtliche Vergleichsangebote mehrfach ablehnte,
- daraufhin die generische Kanzlei [freundlicherweise  :D] eine Klageerweiterung beantragte,
- dem Antrag vom LG, freundlicherweise, stattgegeben wurde und ich
- zeitgleich die Anwältin gewechselt habe!

Gemeinsam mit meiner neuen Anwältin erstellte ich einen einzigen, und daher letzten Schriftsatz.
Dieser Schriftsatz, m. E. sicher in Verbindung mit meinem Anwaltswechsel, veranlasste die gegnerische Kanzlei/Klägerin, sich in die Versäumnis zu flüchten, indem sie weder auf den Schriftsatz antwortete, noch zu der zweiten mdl. Verhandlung erschien und daher ein VU kassierte. Einer vorab angefragten Klagerücknahme stimmte ich natürlich nicht zu!

Meine einzige Alternative zu dem VU wäre eine Widerklage gewesen. Aufgrund der insgesamt höchst nervenaufreibenden Umstände, die ich hier nur sehr rudimentär wiedergeben kann und die nicht unbedingt mit der Klägerin zu tun hatten, und des letztendlich vorhandenen Restrisikos (vor Gericht...) in Verbindung mit einem 5-stelligen Streitwert in Höhe eines guten Mittelklasseautos, und des ggf. vielleicht doch noch zu erwartenden Zeitfaktors bei einer ggf. notwendigen Berufung, zog ich das VU vor.

Insofern haben sowohl die NGW GmbH als auch ich, in diesem Verfahren jeweils nur das zweitbeste Ergebnis erzielt.
Sie hätten eine Klagerücknahme vorgezogen und ich ein, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe ausgiebig erörterndes, klageabweisendes Sachurteil.


Fakt ist ebenfalls, dass
- mir meine erste Anwältin zu der Annahme des gerichtlichen Vergleichangebots geraten hat, aufgrund einer vermeintlich örtlich ungünstigen Rechtslage in Verbindung mit dem im Urteil des BGH 246/08 ausgesprochenen obiter dictum -
und all meine Informationen und Kenntnisse dieser Einschätzung zuwider liefen!
- mich das Verfahren, hätte ich auf ihren Rat gehört und einem Vergleich zugestimmt, bestenfalls mehrere T€ gekostet hätte
- ich nach Ablehnung des gerichtlichen Vergleichangebots anderenfalls nach dem Ende der ersten mdl. Verhandlung dieses Verfahren vor dem LG definitiv verloren hätte und somit eine Berufung vor dem OLG unausweichlich gewesen wäre,
wenn ...
- ja wenn nicht
1. die Klägerin derart siegesgewiss gewesen wäre, und entsprechend eine Klageerweiterung beantragte  
und
2. und ich nicht die Anwältin gewechselt hätte, um meine Überzeugungen und Rechtsauffassung letztendlich durchzusetzen!


Mein persönliches Fazit aufgrund meiner Erfahrungen lautet:
Recht bekommt letztendlich ganz sicher nur der, der bereit ist, für seine Überzeugungen und Rechtsauffassung gerade zu stehen, sich daher nicht - von niemandem - einschüchtern lässt - und eine fähige Anwältin hat  ;)
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RR-E-ft:
Die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Widerklage:


Gaspreis von 1981 - Beschränkung von Rückforderungsansprüchen bei unterlassenem Widerspruch

Kampfzwerg:
...und/oder alles richtig gemacht  ;)

Gaspreis von 1981 - Beschränkung von Rückforderungsansprüchen bei unterlassenem Widerspruch
trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!


--- Zitat ---Wenn der BGH statt am 14.03. bereits im Februar, bzw. innerhalb der Einspruchsfrist nach dem VU, entschieden, oder ich eine Widerklage eingereicht hätte,
hätte ich meinen Prozess nun wohl ziemlich sicher zum Teil verloren, insofern, dass ich die Einstandspreise von 1991 in Ansatz gebracht habe.
BGH, Urt. v. 14.03.12  VIII ZR 93/10 Zahlungsklage E.ON Hanse gegen Gas- Sonderkunde
--- Ende Zitat ---

Daher wird mein Versorger jetzt nun ganz sicher nicht die Sektkorken knallen lassen.  :D
Und ich trinke sowieso lieber ein kühles Bier  ;)

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