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VU des LG Kleve v. 08.02.12 Az. 1 O 341/10: Klage des Versorgers abgewiesen, rechtskräftig!

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Kampfzwerg:
Versäumnisurteil des LG Kleve gegen die NGW GmbH v. 08.02.12 Az. 1 O 341/10: Die Klage des Versorgers wurde abgewiesen, das Urteil ist rechtskräftig!


Das Landgericht Kleve hat in mündlicher Verhandlung zum Aktenzeichen 1 O 341/10 am 08.02.12 durch Versäumnisurteil antragsgemäß über eine am 26.08.2010 eingereichte Zahlungsklage gegen die Klägerin, den Gasversorger NGW GmbH, entschieden, da für die ordnungsgemäß zum Termin geladene Klägerin niemand erschienen war:

In dem Rechtsstreit

der Niederrheinische Gas- und Wasserwerke GmbH, Duisburger Strasse 161 – 167, 47166 Duisburg

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:     Rechtsanwälte Höch und Partner,
                          Wittekindstraße 30, 44139 Dortmund


                                         g e g e n


Frau x x x x x

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:    Sievers-Römhild und Hering,
                                         Spitalwiese 8 a, 55425 Waldalgesheim


hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
auf die mündliche Verhandlung vom 08.02.2012
durch den Vorsitzenden  Richter am Landgericht Dr. Neugebauer, die Richterin am Landgericht Ratz und die Richterin Herring
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



 
Gegen das verkündete Versäumnisurteil des LG Kleve wurde laut Aussage des Landgerichts Kleve seitens der Klägerin kein Einspruch eingelegt, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Dies wiederum erscheint nicht weiter verwunderlich, da in der oben genannten Angelegenheit die gegnerische Anwaltskanzlei, aufgrund unseres letzten und wohl sehr überzeugenden Schriftsatzes, vorab ausdrücklich um meine Zustimmung zu einer Klagerücknahme bat.
Dieser stimmte ich selbstverständlich nicht zu.
(Anm.: Wie dumm müsste ich sein, das Risiko einzugehen, irgendwann in derselben Angelegenheit erneut verklagt zu werden?!)

Nachdem der Klägerin also der für sie optimale Weg nicht mehr möglich war, wählte sie den zweitbesten, und zog es vor, zur mündlichen Verhandlung erst gar nicht zu erscheinen.  

Die Klägerin informierte sowohl meine Anwältin, als auch das Gericht, vorab telefonisch über diese von ihr bevorzugte Vorgehensweise.

Der Vorsitzende Richter informierte uns dem entsprechend in der Mündlichen Verhandlung zunächst darüber, (Anm.: in einem höchst süffisanten Tonfall !), dass die Anwältin der gegnerischen Kanzlei ihm zwischenzeitlich telefonisch mitgeteilt hätte, dass „die NGW GmbH wohl inzwischen die Lust an diesem Verfahren verloren hat.“ ;-)


Offiziell liest sich das im Protokoll der Öffentlichen Sitzung dann wie folgt:

[] erschienen bei Aufruf:
1.   für die Klägerin niemand
2.   für die Beklagte Frau Rechtsanwältin Sievers-Römhild.

Das Gericht teilte mit, dass die Klägerin telefonisch mitgeteilt hat, es werde zum Termin niemand erscheinen und es könne eine Versäumnisurteil ergehen.

Beklagten- Vertreter beantragt, die Klage abzuweisen und darüber im Wege des Versäumnisurteils zu entscheiden.

b.u.v.
es wurde das aus der Anlage ersichtliche Versäumnisurteil verkündet.



Edit:
Eine eigene Anmerkung führte wohl zumindest bei einem Leser zu einer Fehlinterpretation, daher habe ich diese gelöscht.

RR-E-ft:
@Kampfzwerg

Glückwunsch!!!

Tapferkeit und Beharrlichkeit zahlen sich aus!

Deshalb ohne Vuvuzela- Störer

DieAdmin:
Hallo Kampfzwerg,

auch von mir ein Glückwunschgruß :)

Ich freue mich sehr.

Kampfzwerg:
@RR-E-ft
@Evitel2004

Vielen Dank  :]

Didakt:
@ Kampfzwerg

Herzlichen Glückwunsch zu diesem Erfolg. Was lange währt wird endlich gut. Ein Versäumnisurteil, was es nicht alles zwischen Himmel und Erde gibt! :)

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