(1) Dass Ihr Privathaushalt mit Wasser versorgt wird, ist nicht ausschlaggebend.
Entscheidend ist, ob die Kommune hierzu eine öffentlich-rechtliche Satzung erlassen und damit das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt hat. Die Einzelheiten des Versorgungsverhältnisses müssen dann aber gem. § 35 AVBWasserV mit den Bedingungen dieser Versorgungsverordnung abgestimmt sein.
Ihre Kommune beruft sich aber vollinhaltlich auf die Versorgungsbedingungen gem. AVBWasserV, d.h. auf ein privatrechtliches Versorgungsverhältnis.
(2) Wenn Sie Wasser schlicht aus dem Netz der Kommune entnehmen, dann liegt ein Fall des § 1 Abs. 1 AVBWasserV vor (Allg. Versorgung).
Anders könnte es nur sein (§ 1 Abs. 3 AVB), wenn Sie von Ihrem Versorger von den Regelungen der AVB abweichende Vertragsbedingungen angeboten bekommen hätten und diese von Ihnen - nach ausführlicher Prüfung
- ausdrücklich akzeptiert worden wären (§ 305 Abs. 2 BGB).
Zusammenfassung:
(1) Zunächst mal alle Leitz-Ordner in IHrem Haushalt auf den Kopf stellen und dort prüfen, was Ihnen in den letzten JAhren an Post seitens IHres Versorgers ins Haus flatterte. Wenn Ihnen dabei Verdächtiges auffallen sollte, dann in sich gehen und prüfen, ob man vielleicht hierauf geantwortet haben könnte.
(2) Wenn Sie Ihr Protestschreiben expedieren, wozu IHnen auf der Homepage des BdE Musterformulare angeboten werden, welche halt ein bisschen auf das Wasser angepasst werden müssen, dann sollten Sie sich möglichst bald darüber ins Klare kommen, ob Sie die Überzahlungen der letzten Zeit rückfordern wollen. Denn in diesem Punkt findet sich bislang noch eine recht unübersichtliche Rechtsprechung über die Frage, wann die Verjährung dieser Ansprüche beginne.
(3) Das letztgenannte Problem sollte Sie allerdings nicht davon abhalten, sobald Sie sich über die Möglichkeit (Notwendigkeit) einer solchen Intervention Gedanken machen, einen kompetenten Rechtsanwalt aufzusuchen.