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Autor Thema: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?  (Gelesen 72480 mal)

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Offline Stromfraß

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #30 am: 06. März 2012, 13:30:32 »
Deswegen spreche ich ja auch von Analogien.
Es muss doch ein Protokoll von jener ominösen Vertreterversammlung existieren. Da muss drin stehen, ob die Versammlung beschlussfähig war, d.h. Voraussetzungen wie termingemäße Einladung, TOP, über die abgestimmt werden sollte, Erfüllung der Vertreteranzahl (mind. 50) usw. Ist die Versammlung beschlussfähig mit einfacher Mehrheit, mit 2 Dritteln oder mit Drei Viertel? Ist es zulässig, die Geschäftsanteile an Bedingungen zu knüpfen wie die Höhe des Strom- oder Gasverbrauchs?
Ob und inwieweit das Protokoll allen Genossenschaftlern zugängig gemacht werden muss, wäre ebenfalls ein wichtiger Punkt. Wer hier nicht im Forum liest oder regelmäßig die Homepage der EnS, weiß u.U. noch gar nichts von seinem \"Glück\".Wenn es Verstöße gegen das GenG oder das Statut sind, dann muss schnellstens geklagt werden.

Offline berthbe

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #31 am: 06. März 2012, 13:57:59 »
Und wer soll bitte klagen? Ich habe eine Rechtsschutzversicheung mit 150 Euro Selbstbeteiligung, da muß man sich schon überlegen, ob man dann wegen einer eventuell unrechtmäßigen Satzungsänderung und damit verbundenen 100 Euro Nachforderung des Insolvenzverwalters klagt, denn Ihren Genossenschaftsbeitrag werden Sie mangels Masse nicht mehr wiedersehen. Wer natürlich wesentlich mehr Nachforderungen zu erwarten hat, dem sei geraten, aktiv zu werden.

Offline Betroffener

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #32 am: 06. März 2012, 15:26:56 »
Zitat
Original von netsracz
Hallo Betroffener,

das wäre nett von Dir, werde dieses dann auch machen!
Per Fax und Einschreiben!

Grüße
netsracz

Hallo, nochmal,
da ich leider nicht weiß, ob das bloße zur Verfügung stellen bereits als (unerlaubte) Rechtsberatung ausgelegt werden kann, verzichte ich auf ein Musterschreiben...
Ich werde heute (per Einschreiben) dem Insolvenzverwalter der EnS meine außerordentliche Kündigung nach §67a GenG übermitteln, da meiner Ansicht nach ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt.
M.E. ist der Adressat der Kündigung \"ausschließlich\" der Insolvenzverwalter, vgl. http://www.mietgerichtstag.de/download/43086501/Vortrag+Flatow.pdf  dort auf Seite 5. Zur Sicherheit werde ich EnS ebenfalls per Kopie (nicht als Einschreiben) über meine Kündigung unterrichten.
Ich hoffe, ich liege mit dem Adressaten richtig (hab ziemlich viel gegoogelt) - wenn es jemand definitiv weiß, bitte kurze Nachricht.

Offline Kampfzwerg

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #33 am: 06. März 2012, 16:04:24 »
Am 29.02. 12 habe ich vorsichtshalber sowohl den Stromliefervertrag als auch die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ausserordentlich fristlos, ersatzweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Mit Kopie an die Stadtwerke Schwäbisch Hall.
Die Rücknahme einer Kündigung geht schliesslich immer, aber wer zu spät kündigt, den bestraft das Leben  ;-)

Die Antwort der Energensüd erfolgte bereits 2 Tage später und lautete wie folgt:
Zitatanfang: Wir bedauern Ihre Kündigung der Mitgliedschaft und haben diese gem. § 6 Abs. 1 unserer Satzung zum Schluss des Geschäftsjahres vorgemerkt. (Anm.: also fristgerecht 6 M. zum Ende des Geschäftsjahrs 2012)
Gem. § 6 der Satzung und Punkt 23 der Geschäftsordnung, erhalten Sie nach der Bilanzerstellung und der Feststellung des Jahresabschlusses 2012 durch die Verteterversammlung, Anfang 2013, Informationen zum Auseinandersetzungsguthaben.
Wir danken Ihnen als unser Mitglied für Ihre Treue und bedanken uns bereits vorab für Ihr Verständnis.
Bitte versäumen Sie es nicht, sich rechtzeitig nach einem neuen Lieferanten umzusehen. Zitatende.

Den letzten Satz mit der Empfehlung, es nicht zu versäumen, einen neuen Lieferanten zu suchen, empfand ich angesichts der bisherigen Öffentlichkeitsarbeit der Energensüd bzw. deren Informationspolitik ehrlich gesagt dann schon als höhnische Verar.....

Dem Schreiben lag weiterhin ein Infoblatt über die Einstellung der Strom- und Gasbelieferung zum 29.02. bei, das bereits auf der Homepage des Insovenverwalters Pluta veröffentlicht wurde.

Des Weiteren habe ich bereits meinen Grundversorger kontaktiert, dem bis dahin noch keine Informationen über die Insolvenz der Energensüd vorlagen, und diesem alle relevanten Daten telefonisch angegeben.
Unabhängig davon, hole ich natürlich diverse Angebote ein.



Edit:
Meines Erachtens muss eine Vertragskündigung übrigens grundsätzlich an den Vertragspartner erfolgen!

Offline Betroffener

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #34 am: 06. März 2012, 16:23:42 »
Zitat
Original von Kampfzwerg
Am 29.02. 12 habe ich vorsichtshalber sowohl den Stromliefervertrag als auch die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ausserordentlich fristlos, ersatzweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Mit Kopie an die Stadtwerke Schwäbisch Hall.
...
Edit:
Meines Erachtens muss eine Vertragskündigung übrigens grundsätzlich an den Vertragspartner erfolgen!

Das habe ich mir auch schon überlegt... tendiere aber nach reiflicher Überlegung zu folgender Lösung:
- reguläre Kündigung der Mitgliedschaft bedeutet m.E., dass die jetzt veröffentlichte Satzung anerkannt wurde und ungeachtet der neuen Satzung die bisherige Mitgliedschaft (zum Jahresende) beendet wird. Ich habe mir das Genossenschaftsgesetz mal näher angeschaut, und schließe aus dem letzten Satz in § 67a Abs. 2, dass im Falle einer nicht-außerordentlichen Kündigung die neue Satzung trotzdem für/gegen den Genossen wirkt (meine \"Umkehrschluss-Theorie\")
Ich möchte auf jeden Fall vermeiden, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verpflichtung wegen einem Formfehler die aufgr. der neuen Satzung ausstehende Einlage einfordert.
- da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der EnS lt. Amtgericht auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist, kann doch eigentlich nur er wirksam Kündigungen entgegennehmen. Ich würde das mit einem Vormund vergleichen, der die nicht (mehr) rechtsfähige EnS vertreten muss.
Ist aber eigentlich egal, vorsichtshalber habe ich gegenüber beiden die Kündigung ausgesprochen.

Haben wird denn keinen betroffenen Juristen im Forum, der hier etwas Licht ins Dunkel bringen könnte? (oder waren Anwälte so clever und haben von vornherein die Finger von EnS gelassen ;-) )

Offline uwes

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #35 am: 06. März 2012, 16:39:01 »
Zitat
Original von bolli
Meinen Sie mit \"Nachschusspflicht\" die nachzukaufenden Pflichtanteile (was ja kein \"echter Nachschuss\" ist) oder etwas anderes.

§2 Abs. 5 der neuen Satzung sagt immer noch:
Zitat

Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
Oder sehen Sie das anders ?

@Bolli

Ich gehe anhand der Darstellungen von Jokeman14 am Anfang dieses Threads davon aus, dass die von ihm zitierte Regelung neu, also zuvor kein Anteilserwerb aufgrund des Bezugs bestimmter Energiemengenlaut Satzung verpflichtend war.

Wenn dieser \"Pflichtanteilserwerb nun neu ist, dann frage ich mich, was diesen von einer Nachschusspflicht unterscheidet. Auch sind die starren Grenzen denkbar ungerecht, wenn man sich überlegt, dass schon ein Bezug von 4000,05 Kwh zum Erwerb eines zusätzlichen Anteils verpflichtet, während derjenige Genosse mit 4000 kwh nichts tun muss. Zudem erscheint diese Satzungsänderung allein unter dem Druck des Insolvenzverfahrens zustande gekommen zu sein und ist vor dem Hintergrund der fehlenden Information der Genossen mehr als bedenklich. Es könnte ein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 GenG vorliegen.
Allerdings möchte ich hier darauf hinweisen, Dass sowohl die anstehende Vertreterversammlung als auch deren Tagesordnung hier veröffentlicht waren. Zumindest ergibt sich das aus der Internetseite der Energen Süd. Ob dabei die Fristen von 1 Woche zur Mitgliederinformation und von 2 Wochen zur Benachrichtigung der Vertreter eingehalten wurden, kann ich von hier aus nicht ersehen. Ob mit der Tagesordnung auch die geänderten Bestimmungen der Satzung mit verschickt wurden, ebenfalls nicht. Erkennbar erfolgte über die Internetseite jedenfalls keine vorherige Information der Mitglieder über den konkreten Inhalt der Änderungen.

Die knallharte Kalkulation kann nach meiner Meinung nur den Grund gehabt haben, den Genossen noch mehr Geld zu entlocken Das erkennt man auch z.B. in dem Umstand, wonach gerade mehr als 4000 Kwh zum Erwerb eines zusätzlichen Anteils verpflichten. Das ist so in etwa der Jahresbedarf, der von sehr vielen Haushalten - zwar nur wenig aber - überschritten wird.
Beim Gasbezug wird es auf die \"Entnahmestelle\" ankommen. Das kann bei einem Mehrfamilienhaus zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen führen je nachdem ob eine Zentralheizung oder Gasetagenheizungen vorhanden sind.

Ich vermute einmal, dass jeder Genosse durchschnittlich einen Anteil gezeichnet hat. Stromkunden werden durchschnittlich so ungefähr 4000 kwh +/-  verbrauchen. Das heißt, dass viele dieser Kunden - wenn sie zugleich Genossen sind - zusätzliche \"Pflichtanteile zeichnen müssen. Wenn das nur bei 10000 Kunden der Fall sein sollte, dann würde diese Maßnahme schon 1 Mio € mehr in die Kassen des Insolvenzverwalters spülen. Die Genossen hätten vermutlich keinen eigenen Vorteil davon.

Ein hinweis an alle Betroffenen: Ob sich eine Anfechtung des Beschlusses der Vertreterversammlung lohnt oder aber nicht, kann ich nicht mit letzter Sicherheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline Stromfraß

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #36 am: 06. März 2012, 16:46:44 »
Ob der Insolvenzverwalter der richtige Adressat ist?
Es geht ja um die Kündigung bei der Genossenschaft wegen der Satzungsänderung und ein Insolvenzverfahren ist ja noch nicht mal eröffnet. Insofern wäre ggf. RA Pluta ohnehin nicht der Ansprechpartner
Hier mal 2 Sätze aus der aktuellen Berliner Zeitung:
Zitat
Hat eine Vertreterversammlung anstelle der Mitgliederversammlung die Satzungsänderung beschlossen, ist jeder Genosse zur Kündigung befugt. Schriftliche Erklärung Spätestens einen Monat nach dem das Genossenschaftsmitglied von dem Beschluss erfahren hat, muss das Mitglied die Kündigung gegenüber der Genossenschaft schriftlich erklären. Die Kündigung wirkt zum Schluss des Geschäftsjahres
http://www.berliner-zeitung.de/archiv/unter-welchen-voraussetzungen-koennen-mitglieder-einer-genossenschaft-kuendigen-,10810590,10407134.html

Offline Kampfzwerg

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #37 am: 06. März 2012, 16:54:52 »
@Betroffener

Ich habe nicht \"regulär\" gekündigt, sondern ausserordentlich fristlos, und nur hilfs-/ersatzweise zum nächst möglichen Termin!

 
Zitat
Schriftliche Erklärung Spätestens einen Monat nach dem das Genossenschaftsmitglied von dem Beschluss erfahren hat, muss das Mitglied die Kündigung gegenüber der Genossenschaft schriftlich erklären. Die Kündigung wirkt zum Schluss des Geschäftsjahres. Der Genosse scheidet automatisch zum Ende des Geschäftsjahres aus, in dem die Kündigung erklärt worden ist. Die Folge einer wirksamen außerordentlichen Kündigung ist, dass die Satzungsänderung keine Wirkung für und gegen das kündigende Mitglied entfaltet. Für den Genossen bleibt die Satzung in der Fassung maßgeblich, wie sie vor dem satzungsändernden Beschluss bestanden hat.
http://www.berliner-zeitung.de/archiv/unter-welchen-voraussetzungen-koennen-mitglieder-einer-genossenschaft-kuendigen-,10810590,10407134.html

http://energensued.de/41207.html
Zitat
01.03.2012:Aktualisierte Satzung steht zum Herunterladen bereit
Die aktualisierte Satzung steht hier zum Herunterladen bereit. Diese beinhaltet die am 14.01.2012 im Rahmen der außerordentlichen Vertreterversammlung beschlossenen Änderungen.
Der Vorstand der EnerGen Süd eG

Die Veröffentlichung der neuen Satzung auf der Homepage der Energiesüd erfolgte am 01.03.12!
Erfolgt daraufhin eine Kündigung der Mitgliedschaft innerhalb von 4 Wochen, tritt diese neue Satzung für diejenigen Mitglieder, die entsprechen fristgerecht gekündigt haben, nicht in Kraft!
 \"Außerordentlich\" hin oder her.

Offline uwes

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #38 am: 06. März 2012, 17:11:16 »
Der Insolvenzverwalter ist derzeit in der Tat nicht der richtige Zustellungsadressat.
Im Beschluss des AG Ulm Geschäfts-Nr.: 3 IN 98/12 vom 22.2.2012 heißt es:

\"Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin.\"

Zitat Stromfraß:
Zitat
Ein Insolvenzverwalter, der so eine Möglichkeit geboten bekommt, um zusätzliche Millionen in die Kasse zu spülen, wird dies nutzen. Damit vergrößert sich die Insolvenzmasse und über die Quote würde ja jeder zumindest einen gewissen Anteil zurückbekommen. Sagen wir mal 50% wären nicht abnorm oder 30%. Dann kann sich jeder selbst ausrechnen, was ihm die Mitgliedschaft bei EnS eingebracht hat.

Also das wäre ja ein Traumergebnis. Üblich sind sicherlich eher Quoten von 1-3 %. Aber rechnen sie doch einmal selbst. Angenommen die Verbindlichkeiten der Energen Süd eG betragen 6 oder 7 Mio €. Durch die Satzungsänderung kämen noch einmal 1 Mio € herein. sonstige liquide Mittel sind nicht vorhanden. Die Energen Süd teilt auf Ihrer Internetseite selbst mit, dass die Rückzahlung der Anteile wohl nicht mehr möglich ist.

Der Insolvenzverwalter erhält ebenfalls einen erklecklichen Anteil aus der Masse. Wie sollen da 50 oder 30 % der Anteilwerte wieder zurückkommen?

Außerdem müssten jetzt alle Mitglieder die Anteilsrückzahlungsansprüche zunächst zur Insolvenztabelle  anmelden. Viel Vergnügen dabei.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline Stromfraß

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #39 am: 06. März 2012, 17:14:23 »
Wenn ich die Darlegungen von Uwes lese, dann ist das mit der Vertreterversammlung ordentlich gelaufen, zumindest was die Bekanntgabe der TO anbelangt. Wenn auch ansonsten die Festlegungen des §46 GenG eingehalten wurden (Fristen, schriftliche Einladung) und entsprechend der Satzung gehandelt wurde, dann sind wohl deren Beschlüsse bindend.
Ob auf die Vertreter Druck ausgeübt wurde oder \"nur\" wirksam argumentiert wurde, spielt letztlich keine Rolle.
Wenn Uwes die Grenzen (4000 KWh) nicht so will, ist das auch unerheblich. Man hätte ja auch 3.500 KWh nehmen können und Grenzen sind eben nun mal Grenzen.

@Uwes: natürlich waren meine Zahlen keine echten Werte. Die kennt derzeit niemand.
Aber auf der Homepage des RA Pluta steht z.B.:
Zitat
Insolvenzverwalter Wagner erreicht bei Integra 64 Prozent für die Gläubiger ...RA Pluta erreicht 100% Quote bei TRIX-Gläubigern

Wenn die Verbindlichkeiten bei 6 - 7 Mill. Euro liegen, so gibt es sicher noch offene Forderungen, die noch eingetrieben werden müssen. Bei der Endabrechnung wird es welche geben, die noch Geld bekommen müssten, aber sicher auch welche, die noch zahlen müssen. Dazu noch die evtl. einzutreibenden Pflichtanteile, da können doch schnell 2 - 3 Millionen zusammenkommen. Natürlich werden die Genossenschaftsanteile nicht sofort zur Zahlung fällig, selbst bei einer außerordentlichen Kündigung.
Und der Insolvenzverwalter bekommt zwar einen ordentlichhen Batzen, aber doch keine Millionen!

Offline Kampfzwerg

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #40 am: 06. März 2012, 17:36:34 »
Die Veröffentlichung der neuen Satzung auf der Homepage der Energiesüd erfolgte am 01.03.12!
Erfolgt daraufhin eine Kündigung der Mitgliedschaft innerhalb von 4 Wochen, tritt diese neue Satzung für diejenigen Mitglieder, die entsprechend fristgerecht gekündigt haben, nicht in Kraft!

Es gilt die KENNTNIS!

Zitat
01.03.2012:
Aktualisierte Satzung steht zum Herunterladen bereit
Die aktualisierte Satzung steht hier zum Herunterladen bereit.
Diese beinhaltet die am 14.01.2012 im Rahmen der außerordentlichen Vertreterversammlung beschlossenen Änderungen.
Der Vorstand der EnerGen Süd eG
http://energensued.de/41207.html

Offline PLUS

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« Antwort #41 am: 06. März 2012, 18:48:21 »
Zitat
Original von Kampfzwerg
Die Veröffentlichung der neuen Satzung auf der Homepage der Energiesüd erfolgte am 01.03.12!
Erfolgt daraufhin eine Kündigung der Mitgliedschaft innerhalb von 4 Wochen, tritt diese neue Satzung für diejenigen Mitglieder, die entsprechend fristgerecht gekündigt haben, nicht in Kraft!

Es gilt die KENNTNIS!
    Wer das Sonderkündigungsrecht ausüben will, sollte das am Besten sofort tun, die Genossenschaft könnte gegebenenfalls den Beweis führen. Vor Gericht ........
     
Die Eintragung im Genossenschaftsregister erfolgte bereits am 17.02.12

Veränderung
GnR 720022 - 17.02.2012
EnerGen Süd eG,
Ulm, (Tokajerweg 96, 89075 Ulm). Die Vertreterversammlung vom 14.01.2012 hat die Änderung der Satzung in §§ 1 (Name, Sitz, Gegenstand), 2 (Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung) und 5 (Aufsichtsrat) beschlossen.
Amtsgericht Ulm


Vermutlich ist die Veröffentlichung im Amtsblatt unmittelbar danach erfolgt.

Siehe Satzung:
§ 7 Bekanntmachungen
 
Bekanntmachungen,  deren  Veröffentlichung  vorgeschrieben  ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Amtsblatt der Stadt Ulm.

siehe auch §§ 156,158 GenG[/list]Knapp und treffend kommentiert: Der Stecker ist raus

Offline Kampfzwerg

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #42 am: 06. März 2012, 20:10:41 »
Zitat
Original von PLUS
Wer das Sonderkündigungsrecht ausüben will, sollte das am Besten sofort tun, die Genossenschaft könnte gegebenenfalls den Beweis führen. Vor Gericht ........
Das sehe ich ebenso.
Auch wenn nicht jedes Mitglied Einsicht in das Amtsblatt Ulm haben dürfte  ;)

Zitat
§ 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
(1)...
Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.
http://dejure.org/gesetze/GenG/67a.html

Offline Stromfraß

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #43 am: 06. März 2012, 21:37:41 »
Kampfzwerg und Plus schreiben es:
1. Lt. Satzung läuft der Termin ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Ulm (wann?), unabhängig davon, ob man dort Einsicht nimmt oder nicht. Vor Gericht wird im Zweifelsfall auf die Satzung und die dortige Festlegung verwiesen werden.
2. Nur wer fristgemäß das Sonderkündigungsrecht wahrnimmt, für den gelten die Festlegungen der bisherigen Satzung.
Ob und inwieweit das für den einzelnen Genossen gut oder weniger gut ist, muss allerdings jeder für sich selbst entscheiden.
Mir fallen momentan keine Gründe ein, die dagegen sprechen.

Offline netsracz

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #44 am: 06. März 2012, 21:45:55 »
Hallo,

habe soeben per Fax und Einschreiben gekündigt.

Grüße
netsracz

 

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