Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Schweigen gilt als Zustimmung ?

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PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein Lieferant, der selbst nicht Grundversorger ist, kann seine Kunden nur außerhalb der Grundversorgung beliefern, mithin aufgrund von Sonderverträgen.
--- Ende Zitat ---
Zweifelsfrei! Aber erfolgt die Versorgung z.B. mit einem Normsondervertrag nicht auf der Grundlage eines Tarifs?

RR-E-ft:
@PLUS

Sie selbst sorgen mit Begrifflichkeiten für Verwirrung, wo die Sache eigentlich klar liegt und deshalb keiner weiteren Erörterung bedarf.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein Lieferant, der selbst nicht Grundversorger ist, kann seine Kunden - denknotwendig -  nur außerhalb der Grundversorgung beliefern, mithin aufgrund von Sonderverträgen.
Verwendet ein Lieferant für diese Sonderverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen, so unterliegen diese AGB der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB.
--- Ende Zitat ---

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@PLUS

Sie selbst sorgen mit Begrifflichkeiten für Verwirrung, wo die Sache eigentlich klar liegt und deshalb keiner weiteren Erörterung bedarf.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, sind Sie sich über die \"Klarheit\" sicher. Es geht um eine Ausnahme für Sonderabnehmer.

--- Zitat ---Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern...
--- Ende Zitat ---
Wenn die \"Begrifflichkeiten\" so klar sind, dann definieren Sie  \"Sonderabnehmer\"!.[/list]

RR-E-ft:
@PLUS

Für die grundversorgte Tarifkunden findet die Grundversorgungsverordnung unmittelbare Anwendung, bei der es sich nicht um AGB handelt und die deshalb auch keiner Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB unterliegt.

Alle anderen Kunden,
also solche die nicht vom Grundversorger  im Rahmen der gesetzlichen Grund- und Ersatzversorgung beliefert werden,
werden - soweit sie überhaupt auf vertraglicher Grundlage beliefert werden -  auf der Grundlage von Sonderverträgen beliefert.

Verwendet der Lieferant für diese Sonderverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen, so unterliegen diese AGB der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB.

Vollkommen klar:

§ 310 Abs. 2 BGB bestimmt hierzu, unter welchen Voraussetzungen dabei die §§ 308, 309 BGB keine Anwendung finden.

Sonderabnehmer iSv. § 310 Abs. 2 BGB sind alle Kunden, die aufgrund von Sonderverträgen leitungsgebunden mit Elektrizität bzw. Gas beliefert werden.

Sonderabnehmer, auch Sonderkunden genannt,
sind alle Kunden, die nicht im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht leitungsgebunden mit Elektrizität bzw. Gas beliefert werden,
sondern außerhalb derselben, nämlich im Rahmen der Vertragsfreiheit.

Siehe auch BGH
Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08,
Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 327/07 und  VIII ZR 246/08

jofri46:
Ich denke, es kann dahingestellt bleiben, ob eine Anwendung der §§ 308 und 309 BGB gem. § 310 BGB ausgeschlossen ist oder nicht.

Eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007, III ZR 63/07 zu einer m.E. vergleichbaren und gem. § 307 BGB für unwirksam erklärten Klausel).

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