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Autor Thema: Kündigung der Grundversorgung und Ankündigung der Ersatzversorgung  (Gelesen 8579 mal)

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Offline Amiran

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Hallo,

ein Kunde bezieht Strom und Gas (Kochgas) vom Grundversorger zum Tarif \"Grundversorgung\". Vor einigen Jahren minderte er die Preise unter Berufung auf §315 BGB. Der Versorger behauptet, daß der Kunde behauptet hätte, daß er einen Sondervertrag hätte (letzteres ist falsch, der Kunde behauptet Grundversorgung). Der Versorger kündigt nun eventuell bestehende Verträge und kündigt den Beginn der Ersatzversorgung an.

Ungeachtet des Irrtums des Versorgers sehe ich die Kündigung als ausgesprochen an. Was wird nun?
a) ein neuer Grundversorgungsvertrag mit neuem Einstiegspreis?
b) Abschieben in die Ersatzversorgung mit der Möglichkeit, diese nach drei Monaten zu beenden?

Welche Möglichkeiten bestehen für den Kunden (außer, den Versorger zu wechseln)?

Grüße,
Amiran

Offline bolli

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Kündigung der Grundversorgung und Ankündigung der Ersatzversorgung
« Antwort #1 am: 11. Januar 2012, 15:22:39 »
Zitat
Original von Amiran
Ungeachtet des Irrtums des Versorgers sehe ich die Kündigung als ausgesprochen an. Was wird nun?
a) ein neuer Grundversorgungsvertrag mit neuem Einstiegspreis?
b) Abschieben in die Ersatzversorgung mit der Möglichkeit, diese nach drei Monaten zu beenden?

Welche Möglichkeiten bestehen für den Kunden (außer, den Versorger zu wechseln)?
Ich würde der Kündigung widersprechen mit der Begründung, dass das Vertragsverhältnis ein Grundversorgungsverhältnis sei. Dieses kann der Versorger eben nicht kündigen (§ 20 Abs. 1 S. 3 GasGVV/StromGVV), bzw. nur in ganz engen Ausnahmefällen. Des weiteren würde ich weiterhin kürzen. Natürlich per Einschreiben/Rückschein zustellen lassen.
Wenn der Versorger anderer Meinung ist, kann er ja klagen.

Wenn die Kündigung anerkannt wird und ein neuer Grundversorgungsvertrag (nach der Ersatzversorgung) in Kraft tritt (kann auch konkludent durch weitere Strom-/Gasentnahme geschehen), gelten lt. VIII. BGH-Senat tatsächlich die \"neuen\" Preise als vereinbart.

Offline ESG-Rebell

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Kündigung der Grundversorgung und Ankündigung der Ersatzversorgung
« Antwort #2 am: 11. Januar 2012, 20:19:43 »
Zitat
Original von Amiran
Welche Möglichkeiten bestehen für den Kunden (außer, den Versorger zu wechseln)?
Kündigungen sind zunächst einmal einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ob und wann eine ausgesprochene Kündigung wirksam wird, steht auf einem anderen Blatt. Ein Widerspruch gegen eine Kündigung ist daher nutzlos, im Zweifel aber schädlich, weil der Adressat damit die benötigte Empfangsbestätigung erhält. Verzichtet der Versorger - was die Regel ist - auf ein Einschreiben, dann hat er andernfalls später Schwierigkeiten, den Zugang der Kündigung nachzuweisen.

Grundversorgungsverträge können nur in bestimmten Ausnahmefällen gekündigt werden - ein Unbilligkeitseinwand gehört nicht dazu. Wenn der Versorger \"eventuell bestehende Verträge\" kündigt, dann will er offensichtlich einen Sondervertrag kündigen, falls ein solcher besteht.

Da die Kündigung eines Sondervertrags - nach aktuell vorherrschender Ansicht - zumindest nach einer gewissen Frist wirksam wird, dürfte der Kunde sich wohl spätestens danach in der Ersatzversorgung oder Grundversorgung befinden (beides ist gleich teuer).

Folglich wäre es das beste, sich bald einen anderen Versorger zu suchen.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline bolli

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Kündigung der Grundversorgung und Ankündigung der Ersatzversorgung
« Antwort #3 am: 12. Januar 2012, 08:17:58 »
Zitat
Original von ESG-Rebell
Da die Kündigung eines Sondervertrags - nach aktuell vorherrschender Ansicht - zumindest nach einer gewissen Frist wirksam wird, dürfte der Kunde sich wohl spätestens danach in der Ersatzversorgung oder Grundversorgung befinden (beides ist gleich teuer).

Folglich wäre es das beste, sich bald einen anderen Versorger zu suchen.
Im vom TE geschilderten Fall WEISS der Kunde (oder besser gesagt: meint er zu wissen) dass er in der Grundversorgung ist und hat schon vor Jahren angefangen, Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB erhoben.

Daher erscheint mir ein Verweis auf die Suche eines neuen Versorgers WEGEN EINSTUFUNG IN DIE GRUNDVERSORGUNG hier nicht unbedingt zielführend. Man sollte die höheren Risiken eines solchen Vorgehens (gegenüber dem Sondervertrag) kennen, aber ansonsten nur aufpassen, dass man die BGH-Vorgaben erfüllt, also jeder einzelnen Preiserhöhung immer wieder neu widerspricht, damit man sie nicht konkludent anerkennt.

Offline Amiran

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Kündigung der Grundversorgung und Ankündigung der Ersatzversorgung
« Antwort #4 am: 12. Januar 2012, 16:55:59 »
Zitat
Original von ESG-Rebell
Wenn der Versorger \"eventuell bestehende Verträge\" kündigt, dann will er offensichtlich einen Sondervertrag kündigen, falls ein solcher besteht.

Genau so sieht es der Versorger. Der Kunde ist sich jedoch sicher, in der Grundversorgung zu sein. Die Frage ist nun, ist der Grundversorgervertrag damit auch gekündigt? Wie oben schon genannt, ein neuer Vertrag (Grund- oder Ersatzversorgung) mit neuem \"vereinbarten Einstiegspreis\". Es wäre für Versorger zu schön, damit dem Widerspruch nach §315 BGB den Wind aus den Segeln nehmen zu können.
Dem Kunden ist daran gelegen, weiterhin den schon vor Jahren \"vereinbarten\" Preis zu zahlen, den Preis zum Zeitpunkt des Widerspruches.
Was tun, wenn er sich in der vom Versorger angekündigten Ersatzversorgung wiedersieht?

@ bolli:
Aufgepaßt wird schon.

Grüße,
Amiran

Offline bolli

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Kündigung der Grundversorgung und Ankündigung der Ersatzversorgung
« Antwort #5 am: 13. Januar 2012, 07:40:37 »
Zitat
Original von Amiran
Die Frage ist nun, ist der Grundversorgervertrag damit auch gekündigt?
Wie oben schon erwähnt kann DER VERSORGER einen Grundversorgungsvertrag nicht kündigen. Die entscheidende Frage wird also sein, wie es DAS GERICHT sieht, ob es sich um ein Grundversorgungs- oder ein Sondervertragsverhältnis handelte.
Ist letzteres der Fall, würde tatsächlich ein neues GV-Verhältnis nach Ablauf des SV-Verhältnisses mit neu vereinbarten Preisen entstehen. Man sollte ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die Situation einigermaßen rechtssicher zu beurteilen, sofern man dieses nicht wirklich selbst kann. Die Begrifflichkeiten des Vertrages können ein HINWEIS sein, sind aber nicht alleiniges Entscheidungsmerkmal. Da meist die Preise von GV und SV unterschiedlich sind, würde ich diese mal in den Rechnungen genauer betrachten. Entsprechen sie den (seinerzeit) veröffentlichten Preisen der GV und weichen sie von den SV-Preisen ab, ist ein weiterer wesentlicher Punkt zugunsten einer GV gegeben.

Zitat
Original von Amiran
Es wäre für Versorger zu schön, damit dem Widerspruch nach §315 BGB den Wind aus den Segeln nehmen zu können.
So einfach wird\'s dem Versorger aber nicht gemacht, auch wenn es manche versuchen.  ;)

Zitat
Original von Amiran
Dem Kunden ist daran gelegen, weiterhin den schon vor Jahren \"vereinbarten\" Preis zu zahlen, den Preis zum Zeitpunkt des Widerspruches.
Das mag der Wunsch des Kunden sein, jedoch sieht dei Realtität wohl anders aus. Im Falle eines Klageverfahrens wird das Gericht überprüfen (lassen), welcher Preis angemessen war/ist und sich dann daran orientieren (unter der Voraussetzung, dass keine Anerkenntnis von Preisen zwischendurch erfolgte). In der GV ist die Materie deutlich komplizierter als im SV und bedarf daher einer sorgfältigen Betrachtung durch kompetente Rechtsvertreter. Sonst geht \"der Schuss schnell nach hinten los\".

Zitat
Original von Amiran
Was tun, wenn er sich in der vom Versorger angekündigten Ersatzversorgung wiedersieht?
Das geht nur, wenn man sich tatsächlich im SV befand (s.o.). Und für den Fall ist\'s egal, ob sich der teure neue anerkannte Preis nun Ersatz- oder Grundversoorgungspreis nennt. DA sollte man dann schleunigst raus.  ;)

Offline Schwalmtaler

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Kündigung der Grundversorgung und Ankündigung der Ersatzversorgung
« Antwort #6 am: 13. Januar 2012, 07:50:12 »
die niedrigeren Preise zahlen wollen alle!

Nur sollte man das vermeintlich gesparte Geld nicht ausgeben, sondern zur Seite legen, falls die Gerichte zu einem höheren angemessenen Preis kommen! Außerdem will auch der RA bezahlt werden.

 

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