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Autor Thema: OLG Brandenburg, Urt. v. 29.09.11 Az. 12 U 112/11 - Verjährungshemmung Mahnbescheid  (Gelesen 4294 mal)

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OLG Brandenburg, Urt. v. 29.09.11 Az. 12 U 112/11 - Verjährungshemmung Mahnbescheid

Zitat

28 Gegenüber den Beklagten zu 1. bis 3. hat zunächst die Einleitung des Mahnverfahrens eine Verjährungshemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirkt, die mit Zustellung der Mahnbescheide, jeweils am 15.12.2006, begann. Die Verjährungshemmung endete jedoch am 04.07.2006 wieder, weil die Klägerin nach der Mitteilung über den Gesamtwiderspruch vom 04.01.2007 das Streitverfahren mangels Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zunächst nicht einleitete, § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Anspruchsbegründung gegenüber der Beklagten zu 2. ist dann am 15.08.2008 noch innerhalb offener Verjährungsfrist zugestellt worden. Dem Beklagten zu 4., dem vorher kein Mahnbescheid zugestellt worden war, der eine (vorübergehende) Hemmung der Verjährung bewirkt haben könnte, ist die Anspruchsbegründung zwar erst am 10.01.2009 zugestellt worden und damit in an sich verjährter Zeit. Doch diese Zustellung ist i.S.v. § 167 ZPO noch „demnächst“ erfolgt, da 10 Tage in jedem Falle von dieser Zeitspanne erfasst werden. „Demnächst“ bezieht sich dabei nicht auf den Eingang des zuzustellenden Schriftstückes, hier der Anspruchsbegründung, die schon am 21.05.2008 vorlag, sondern auf die Zeitspanne zwischen Ablauf der zu wahrenden Frist, hier Ablauf der Verjährung mit dem 31.12.2008, und der danach erfolgten Zustellung (Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 167, Randnummer 10).
29 Hinsichtlich der Beklagten zu 1. und zu 3. ist die Zustellung der Anspruchsbegründung mit Ablauf der Aushangfrist der Bekanntmachung über die öffentliche Zustellung am 06.02.2009 erfolgt. Es kann dahin stehen, ob die Klägerin als Zustellungsbetreiberin innerhalb offener Frist rechtzeitig alles ihr Zumutbare getan hat, um die Zustellung herbeizuführen, so dass nach wertender Betrachtung die Zustellung auch 14 Tage nach Fristablauf noch als „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO angesehen werden könnte (vgl. Greger aaO., Randnummern 10 und 11 m.w.N.). Denn durch die voran gegangene Zustellung der Mahnbescheide an die Beklagten zu 1. und 3. ist, obwohl das Verfahren danach zunächst nicht weiter betrieben wurde, die Verjährung um 6 Monate gehemmt worden. Die Zeit der Hemmung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, § 209 BGB, so dass sich die Verjährungsfrist um die Zeiten der Hemmung verlängert, mithin vorliegend die Verjährung erst Mitte des Jahres 2009 ablief und die zuvor erfolgte öffentliche Zustellung rechtzeitig die Rechtshängigkeit der Klage bewirkte. Das gleiche Ergebnis leitet sich aus § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB her, wonach die Hemmung erneut beginnt, wenn die Parteien das Verfahren weiter betreiben. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Schuldner von diesem Weiterbetreiben Kenntnis erlangt (Heinrichs in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 204, Randnummer 50 m.w.N.). Daher setzte die Verjährungshemmung zunächst wieder mit Einleitung des Streitverfahrens ein und dann, nachdem es wiederum in Stillstand geriet, durch den Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung vom 16.12.2008. Der Einwand, die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung hätten nicht vorgelegen, ist dabei unerheblich, weil es allein darauf ankommt, dass das Zustellungsverfahren formal fehlerfrei, wie es hier geschehen ist, durchgeführt worden ist (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 186, Randnummer 9).

 

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