OLG Frankfurt/M., Urt. v. 07.02.12 Az. 11 U 45/11 Versorgerzahlungsklage abgewiesen (SW Gießen)Das OLG Frankfurt/M. hat erkannt, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Sondervertrag handelte, die Preisänderungsklausel unwirksam war, es mangels Einräumung eines wirksamen Preisänderungsrechts nicht zu stillschweigenden Preisneuvereinbarungen kam und deshalb nur der bei Vertragsabschluss 1995 ursprünglich vereinbarte Preis für die Gaslieferungen von der Bekl. geschuldet war.
Die Berufung der Stadtwerke gegen das
Urteil des LG Gießen vom 14.03.11 Az. 8 O 116/08 wurde deshalb auf Kosten der Stadtwerke zurückgewiesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen:
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind. Der Senat hat nur anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewendet.