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25.01.2012 RA Thomas Fricke, Jena, dieser Kommentator ist bei uns registriert.Stadtwerke bekommen RechtDer BGH hat die Rechtsfrage, ob das gesetzliche Preisänderungsrecht überhaupt wirksam ist, wiederholt dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (B.v.18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10). Darauf käme es im entschiedenen Fall jedoch gerade an. Diese Rechtsfrage ist bisher offen. Wurde dem Versorger ein solches Recht wirksam eingeräumt, so unterliegen die einseitigen Preisänderungen der Billigkeitskontrolle, so der BGH, auch dann, wenn der Kunde den Anbieter wechseln kann. Anbieterwechsel und Billigkeitskontrolle sind laut BGH gleichwertige Alternativen, die dem Tarifkunden zur Verfügung stehen (Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 56/08 Rn. 36).Der Versorger darf seine Preise nicht nach Belieben einseitig abändern (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 10 f., B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17).Ferner hat der BGH wiederholt entschieden, dass ein vom Versorger selbst eingeholtes Sachverständigengutachten als Beweismittel für die Billigkeit untauglich ist(vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 6/08 Rn. 19 f.).Nach alldem erscheint es sehr zweifelhaft, ob die Entscheidung des Amtsgerichts in der Berufung Bestand haben kann.
24.01.2012 Dieser Kommentator ist bei uns nicht registriert.Stadtwerke bekommen Recht.Der Mieterverein schimpft ständig auf die Stadtwerke und die Energiepreise. Nachzuvollziehen ist das nicht. Wenn dem Mieterverein die Preise der Stadtwerke nicht passen, soll er doch den Anbieter wechseln. Das hat ihm jetzt auch das Amtsgericht gesagt. Ich kann nur hoffen dass uns Lesern damit jetzt weitere Meldungen zu diesem Thema erspart bleiben. Das nervt nämlich!
Sehr geehrte Damen und Herren,zu dem Beitrag \"Stadtwerke bekommen Recht\" http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten/11595645.htmhatte ich als registrierter Benutzer am 25.01.12 folgenden Kommentar eingestellt, der dort wie folgt veröffentlicht wurde:25.01.2012 RA Thomas Fricke, Jena, dieser Kommentator ist bei uns registriert.Stadtwerke bekommen RechtDer BGH hat die Rechtsfrage, ob das gesetzliche Preisänderungsrecht überhaupt wirksam ist, wiederholt dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (B.v.18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10). Darauf käme es im entschiedenen Fall jedoch gerade an. Diese Rechtsfrage ist bisher offen. Wurde dem Versorger ein solches Recht wirksam eingeräumt, so unterliegen die einseitigen Preisänderungen der Billigkeitskontrolle, so der BGH, auch dann, wenn der Kunde den Anbieter wechseln kann. Anbieterwechsel und Billigkeitskontrolle sind laut BGH gleichwertige Alternativen, die dem Tarifkunden zur Verfügung stehen (Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 56/08 Rn. 36).Der Versorger darf seine Preise nicht nach Belieben einseitig abändern (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 10 f., B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17).Ferner hat der BGH wiederholt entschieden, dass ein vom Versorger selbst eingeholtes Sachverständigengutachten als Beweismittel für die Billigkeit untauglich ist(vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 6/08 Rn. 19 f.).Nach alldem erscheint es sehr zweifelhaft, ob die Entscheidung des Amtsgerichts in der Berufung Bestand haben kann. Nunmehr wurde dieser Kommentar wieder entfernt, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich geworden ist.Bitte klären Sie mich darüber auf, was es mit der Zensur ggf. auf sich hat.
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