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Autor Thema: Urteil OLG Frankfurt/Main v. 24.01.12 - Az: 11 U 51/10  (Gelesen 7531 mal)

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Offline DieAdmin

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Urteil OLG Frankfurt/Main v. 24.01.12 - Az: 11 U 51/10
« am: 21. Februar 2012, 18:14:02 »
einige Anzeichen sprechen dafür, dass es sich da bei o.g. Urteil um eine Rückforderungsklage gegen die Main Kinzig Gas handelt.

neu in der Entscheidungssammlung:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2944/

Offline Kettner

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Urteil OLG Frankfurt/Main v. 24.01.12 - Az: 11 U 51/10
« Antwort #1 am: 24. Februar 2012, 08:20:18 »
Am 24. Januar 2012 sprach das OLG Frankfurt einem Kunden der Main-Kinzig-Gas (MKG) einen vierstelligen Rückforderungsbetrag aufgrund der unwirksamen Preisgleitklausel in den \"alten\" Sonderverträgen zu. Basis scheint die vom Kläger gemachte Forderung gewesen zu sein, die auf dem Arbeitspreis von 1990 fußt. Hierzu macht das Urteil keine Angaben.
Eine ergänzende Vertragsauslegung ließ das OLG  - wie auch LG Hanau und AG Gelnhausen - ebenfalls nicht zu und verwies darauf, daß die MKG ja ihren Kunden in Antwort auf deren Widerspruch hätte kündigen können.
Seit 2005 \"ziehe sich der Gaspreisprotest wie ein roter Faden durch die Beziehung der Beklagten [MKG] und ihren Kunden\".
Auch eine wirtschaftliche Schieflage aufgrund der Rückzahlung wollte das OLG nicht erkennen, da diese Schieflage nicht substantiiert dargelegt wurde, sondern rein hypothetisch. Angesichts von 150 Klägern kann nicht angenommen werden, daß MKG davon wirtschaftlich in die Knie gezwungen wird, angesichts von Rücklagen in Höhe von rund 20 Mio EUR.
In Bezug auf den Verjährungszeitraum hat das Gericht jedoch eine andere Sichtweise, da es nicht den Zugang der Jahresabrechnung, sondern den Zeitraum der Abschlagszahlungen als maßgeblich zur Bestimmung der Dreijahres-Frist annimmt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Revision ist zugelassen. Es steht zu erwarten, daß MKG in Revision gehen wird.
Trotzdem ist dies ein weiteres positives Urteil, das im gleichen Tenor wie die zuvor ergangenen Urteile die Argumente von MKG widerlegt.
Dr. Carsten Kettner
65551 Limburg

Offline Pedro

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Urteil OLG Frankfurt/Main v. 24.01.12 - Az: 11 U 51/10
« Antwort #2 am: 24. Februar 2012, 10:46:22 »
@ Kettner:
Zitat
In Bezug auf den Verjährungszeitraum hat das Gericht jedoch eine andere Sichtweise, da es nicht den Zugang der Jahresabrechnung, sondern den Zeitraum der Abschlagszahlungen als maßgeblich zur Bestimmung der Dreijahres-Frist annimmt.

Aus OLG Frankfurt - Urteil:
Zitat
Die dreijährige Verjährungsfrist begann gern. § 1998GB mit Ablauf des 31.12.2005. Die Verjährung beginnt mit der Zahlung der einzelnen Abschlagsbeträge und nicht erst mit dem Zugang der Jahresabrechnung (BGH ZNER 2009, 249; OLG Koblenz a.a.O. m.w.N).

Da stellt sich für mich wieder einmal die Frage, warum vielerorts die Gerichte die vorgenannte BGH-Entscheidung nicht bzw. anders auslegen. Immerhin handelt es sich doch um die grundsätzliche Frage von Ansprüchen/Gegenansprüchen im Streitfall - beginnend ggf. mit der im Mahnbescheid genannten Forderung.

Offline RR-E-ft

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Urteil OLG Frankfurt/Main v. 24.01.12 - Az: 11 U 51/10
« Antwort #3 am: 24. Februar 2012, 11:03:11 »
Die Rechtsprechung des BGH, wonach für den Verjährungsbeginn auf die Verbrauchsabrechnung abzustellen ist, setzt voraus, dass Abschalgszahlungen auf die künftige Verbrauchsabrechnung vertraglich vereinbart waren.

Das OLG kann von der bestehenden Rechtsprechung des BGH bewusst abweichen, hat dann jedoch von Amts wegen die Revision zuzulassen.

 

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