BGH, B. v. 29.06.11 VIII ZR 211/10 Rn. 17, juris:
Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarnung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistugsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN)
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Davon ist offenbar auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat darüber hinaus ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei den ab 2005 von der Beklagten verlangten Preisen nicht um vereinbarte Preise handelt, da der Kläger die jeweiligen Jahresabrechnungen der Beklagten beanstandet und die (erhöhten) Preise nur noch unter Vorbehalt gezahlt hat. Dem weiteren Strom- und Gasbezug durch den Kläger konnte daher nicht der Erklärungswert zukommen, er sei mit den (erhöhten) Preisen einverstanden.
Der Senat hält vorrangig die Frage für klärungsbedürftig, ob dem Versorger überhaupt wirksam ein Preisanpassungsrecht eingeräumt ist.
In diesem Zusammenhang geht der BGH der Frage nach, ob einebezogene Klauseln oder aber die gesetzlichen Regelungen überhaupt europarechtlich wirksam sind und hat diese Rechtsfrage wiederholt dem EuGH vorgelegt (BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).
Kein Zweifel gelassen hat der BGH jedoch daran, dass für den Fall, dass diese Regelungen dem Versorger wirksam ein unbestimmtes einseitiges Preisanpassungsrecht einräumen, eine Billigkeitskontrolle der einseitigen Preisanpassungen zu erfolgen hat, wenn der Kunde diesen bzw. darauf beruhenden Jahresverbrauchsabrechnungen
widersprochen hatte, so dass die einseitig abgeänderten Preise nicht als zwischen den Parteien vereinbart angesehen werden können.
Da nach alldem die Wirksamkeit des Preisanpassungsrechts des Versorgers jedenfalls zweifelhaft erscheint, sollte man Preisanpassungen und darauf beruhenden Jahresverbrauchsabrechnungen jedenfalls zeitnah widersprechen. Dabei sollte man sowohl das Preisanpassungsrecht als solches als auch die Billigkeit der einzelnen Preisanpassungen bestreiten und vorsorglich gem. § 315 abs. 3 BGB einen Billigkeitsnachweis darüber verlangen, dass die Preisanpassung der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 39, 43; BGH, Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18; B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11).
Mit diesem Einwand kommt eine Rechnungskürzung auf die bisher vereinbarten Preise in Betracht, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV/ GasGVV.