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Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung
RR-E-ft:
@Stubafü
Es stellt sich die Frage, was sich denn aus Ihrer Lebenserfahrung für die Erfolgsaussichten einer ganz bestimmten Verfassungsbeschwerde ergeben soll, die unter den genannten Umständen zulässig und nach der bestehenden ständigen Rechtsprechung des BVerfG auch begründet ist.
Ihre Behauptung, dass sich aus der Rechtsprechung des BVerfG für die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und Fachgerichte nichts mehr ableitet, deren Beachtung in das Belieben der Richterschaft gestellt sei, ist nicht nachvollziehbar.
Gerichtsentscheidungen, die nach Erschöpfung des Rechtsweges auf einem Verstoß beruhen, werden auf fristgerecht eingelegte und substantiiert begründete Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben und der Staatskasse werden die Kosten eines solchen Verfahrens auferlegt.
Ebenso, wie die Quote erfolgreicher Berufungen gegen seine Entscheidungen in die regelmäßige fachliche Beurteilung eines Richters einfließen wird, werden auch erfolgreiche Verfassungsbbeschwerden, die einen Verstoß gegen das Willkürverbot feststellen, in dessen regelmäßige fachliche Beurteilung einfließen, von welcher wiederum dessen zukünftige dienstliche Verwendung und Beförderung abhängen kann.
--- Zitat ---Original von Stubafü
Folgen hat eine Nichtbeachtung dieser Rechtsprechung heute weder für den Richter noch seinen Dienstherrn. Eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde würde - eine vor wenigen Jahren endlich eingeführte verfassungswidrige Umgangsart mit Verfassungsbeschwerden - ohne Angabe von Gründen vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, denn vom Bundesverfassungsgericht ist die Rechtswidrigkeit solchen Verhaltens schließlich bereits festgestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hat insofern seinen Zweck erfüllt, der Rechtsprechung den Anstrich der Untadeligkeit zu geben. Jetzt gilt es nur noch, die Fassade bundesdeutscher Rechtsstaatlichkeit zu polieren.
Damit unterläuft das Bundesverfassungsgericht seine eigene Rechtsprechung zugunsten der Richterschaft der Fachgerichte.
--- Ende Zitat ---
Aus Ihren vielen Beiträgen im Forum meine ich herausgelesen zu haben, dass Sie wohl der Meinung sind, der Rechtsstaat existiere, wenn überhaupt dann wohl nur auf dem Papier, Art. 20 Abs. 3 GG.
Ich meine nicht, dass sich behaupten ließe, alle Entscheidungen, die Richter in diesem Lande treffen, basierten auf deren Willkür, weil sie diese nicht/ nicht mehr auf der Grundlage von Recht und Gesetz treffen.
Die Frage ist doch eher, wo wir denn eigentlich letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen gegenüber Widerspruchskunden finden, bei denen die Gerichte bewusst von der bestehenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen und deshalb unter willkürlicher Nichtanwendung der einschlägigen ZPO- Vorschriften kein Rechtsmittel zugelassen haben und sodann sogar auf fristgerecht eingelegte und entsprechend begründete Gehörsrüge dieser nicht abgeholfen haben.
Ich meine, dass sich solche in Ausnahmefällen wohl finden werden, dass jedoch eine dagegen gerichtete, fristgerecht eingelegte und substantiiert begründete Verfassungsbeschwerde aus genannten Gründen Aussicht auf Erfolg hat.
Fakt ist, dass auch solche gerichtlichen Willkürentscheidungen dann bestandskräftig werden, wenn dagegen nicht fristgerecht und substantiiert begründet Verfassungsbeschwerde erhoben wird.
Stubafü:
Original von RR-E-ft:
Es stellt sich die Frage, was sich denn aus Ihrer Lebenserfahrung für die Erfolgsaussichten einer
ganz bestimmten Verfassungsbeschwerde ergeben soll, die unter den genannten Umständen
zulässig und nach der bestehenden ständigen Rechtsprechung des BVerfG auch begründet ist.
Die hat Dr. Rolf Lamprecht, vormals SPIEGEL-Korrespondent von 1968 bis 1998 bei den
Obersten Gerichtshöfen des Bundes in Karlsruhe und Mitbegründer und Ehrenvorsitzender der
\"Justizpressekonferenz Karlsruhe\", in seinem Beitrag \"Ist das BVerfG noch gesetzlicher Richter?\"
(NJW 2001, 419) wie folgt beantwortet [unter Bezugnahme auf die Abschiedsrede des
ehemaligen Verfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde (ZRP 1996, 281)]:
7. Mit Blick “auf höchst anfechtbare richterliche Abwehrstrategien” kam Böckenförde zu dem Schluss:
\"Die Verfassungsbeschwerde als Rechtsbehelf für jedermann, ohne spezialisierten anwaltlichen Beistand, ist hierdurch längst zur Farce geworden\".
Wenn das die Realität wiedergibt – und alles spricht dafür – erübrigt sich jedes weitere \"Plädoyer für die Verfassungsbeschwerde\"
(Lamprecht, NJW 1997, 2219).
Die Prämisse, dass die Verfassungsrichter “jedes Bürger-Petitum nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden”, stimmte wahrscheinlich schon 1997 nicht mehr.
Wer den Bürger heute noch animiert, ins “Mekka der Verfassungspatrioten” aufzubrechen, betreibt eine unentschuldbare Irreführung.
Das Jedermanns-Recht alten Zuschnitts ist mausetot.
Böckenfördes Rat, ein Annahmeverfahren “nach dem Vorbild des US-Supreme Court” einzuführen,
ist zwar nicht Gesetz geworden. Doch es wird klammheimlich längst praktiziert.
Die Annahme einer Beschwerde ist de facto schon heute, wie der scheidende Richter 1996 vorschlug,
\"eine Sache des Ermessens\", sie erfolgt “auf Grund
einer Einschätzung ihrer Bedeutung durch die Richter”.
Warum sollte da nicht Gesetz werden, was Böckenförde dankenswerterweise schon vorformuliert hat:
Sehr aufschlussreich ist auch die \"Mathematik\" Bockenfördes, wieviel Zeit
einem Verfassungsrichter angesichts der damaligen Anzahl von
angenommenen Verfassungsbeschwerden für eine zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde verbleibt: 12,8 Min !!
Siehe hierzu Ziff. 2-3 in NJW 2001, 419!
Zum heutigen Zustand der \"Verfassungsrechtsprechung\" braucht man nur zu googeln unter:
\"Die Causa Voßkuhle\", dortige Klageabweisungsschrift Ziff. 4, ab S. 40
um zu der niederschmetternden Erkenntnis zu gelangen, dass sich über den deutschen
Rechtsstaat jedenfalls niemand mehr Illusionen zu machen braucht. Und über Vosskuhle auch nicht.
Fazit:
Solange eine breite Öffentlichkeit wie selbstverständlich hinnimmt, dass es die Justiz selbst ist die den Rechtsstaat immer wieder missachtet,
wird sich an der mißlichen Situation des rechtssuchenden Bürgers in unserem Lande nichts ändern.
RR-E-ft:
@Stubafü
Wird nach Guttenbergerscher Art zitiert?
--- Zitat --- honorine
28.09.2011 um 11:08 Uhr
8. Vosskuhle und Meinungsfreiheit
Vosskuhle unterhält seit 1999 einen Lehrstuhl an der Uni Freiburg und sitzt zusammen mit Barroso, Schäuble und Zollitsch im Kuratorium der \"Neuen Universitätsstiftung Freiburg\".
Die Universität betreibt z.Zt. eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Freiburg. Mit dieser will die Uni verhindern, dass die kriminellen Freiburger Gepflogenheiten, u. a. Wissenschaftsbetrug und Menschenversuche ohne rechtswirksame Aufklärung usw., öffentlich bekannt werden. Auch will die Universität öffentliche Äusserungen über die prominente Position der Universität Freiburg im Nationalsozialismus unterbinden.
In der Klageabweisungsbegründung vom 11.07.2011 wurden diverse medienbekannte Freiburger Skandale von 1933 bis dato vorgetragen, vgl.
http://www.rentenreform-a...
oder google, Suchbegriff: rentenreform alternative schiewer
Auf S. 2 befindet sich ein Inhaltsverzeichnis. Besonders zu empfehlen Abs. 4 (die Causa Vosskuhle) iVm Abs. 10. Danach dürfte sich über den deutschen Rechtsstaat niemand mehr Illusionen machen. Und über Vosskuhle auch nicht.
--- Ende Zitat ---
Quellen:
http://www.zeit.de/politik/deutschland/2011-09/europa-verfassungsgericht
http://www.politaia.org/politik/europa/voskuhle-warnt-vor-machtubertragung-in-hinterzimmern-auf-europaische-ebene-und-fordert-volksentscheid/
http://www.net-tribune.de/nt/node/59657/news/Vosskuhle-warnt-vor-Machtuebertragung-auf-europaeische-Ebene?cp=1
Welche Irreführung betreiben Sie denn?
--- Zitat ---Original von Stubafü
Solange eine breite Öffentlichkeit wie selbstverständlich hinnimmt, dass es die Justiz selbst ist die den Rechtsstaat immer wieder missachtet,
wird sich an der mißlichen Situation des rechtssuchenden Bürgers in unserem Lande nichts ändern.
--- Ende Zitat ---
Nicht ersichtlich, was Ihnen da wohl für die breite Öffentlichkeit vorschwebt.
Es ist aber auch vollkommen egal, weil es jedenfalls hier um konkret Betroffene geht.
Fakt ist:
Die Willkürentscheidung eines Gerichts, die darin begründet liegt,
dass es bei Abweichen von bestehender obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung
unter Missachtung der einschlägigen Regelungen der ZPO ein Rechtsmittel (Berufung/ Revision) nicht zulässt,
wird jedenfalls bestandskräftig, wenn der davon Betroffene dagegen nicht fristgerecht und entsprechend begründet Verfassungsbeschwerde erhebt,
da nur auf eine solche hin das Bundesverfassungsgericht eine solche Willkürentscheidung eines Gerichts aufheben kann.
Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es jedenfalls notwendig,
dass der Betroffene zuvor gegen die Entscheidung fristgemäß und mit entsprechender Begründung gem. § 321a ZPO Gehörsrüge erhoben hatte,
das Gericht dieser jedoch nicht abgeholfen hat.
Wer dementsprechend als Betroffener in dieser Situation keine Gehörsrüge und bei deren Nichtabhilfe keine Verfassungsbeschwerde erhebt,
der muss es sich jedenfalls selbst zuschreiben,
dass eine solche Willkürentscheidung eines Gerichts bestandkräftig wird.
Solche willkürliche Gerichtsentscheidungen werden jedenfalls dann bestandskräftig,
wenn der davon Betroffene die ihm vom Rechtsstaat an die Hand gegebenen Möglichkeiten,
sich dagegen zur Wehr zu setzen- aus welchem Verständnis heraus auch immer - nicht ausschöpft.
Man sollte sich nicht nur im entsprechenden Gerichtsverfahren und mithin auch bei der Gehörsrüge,
sondern auch bei der Verfassungsbeschwerde anwaltlich vertreten lassen,
weil es sonst leicht sein kann, dass man den jeweils gestellten formalen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügt.
Stubafü:
Original von RR-E-ft:
\"Wird nach Guttenbergerscher Art zitiert?\"
@RR-E-ft
Möglicherweise können Sie die Diskussions-Beiträge nicht richtig lesen oder wollen es nicht; ersichtlich zitiere ich zur \"Causa Vosskuhle\" Beiträge von
Forums-Teilnehmern der Badischen Zeitung. Was hat dies also \"mit Guttenbergerscher Art zitieren\" zu tun. Das müssen Sie mir mal näher erläutern. Wer hier wohl \"Irreführung betreibt\", dürfte damit erwiesen sein.
Was noch weiteres gegen Prof. Dr. jur Voßkuhle anhängig ist (war), können Sie (ehe Sie mir weiter rechtsgrundlos \"Irreführung\" vorhalten) nachstehenden Links direkt entnehmen:
http://www.badische-zeitung.de/uniklinik-droht-weitere-millionen-abfindung--25544719.html
S. dort Userbeitrag von \"Biene\" v. 16.01.2010 sowie \"Maxi\" v. 16.10.2010.
Der User \"Sonja\", dessen Beiträge v. d. \"Badischen Zeitung\" (s.u. Link) gelöscht wurden, ist wohl der betroffene/ geschädigte Patient der Uniklinik Freiburg, der das Verfahren gegen Vosskuhle betreibt.
Siehe auch:
http://www.forschungsmafia.de/blog/2010/06/27/klageerzwingungsantrag-gegen-den-bundesverfassungsgerichtsprasidenten-voskuhle/
Herr Danisch von der TH Karlsruhe scheint da über über weitere \"Dossiers\" von Verfassungsrichtern zu verfügen.
Darüber hinaus, Strafanzeige gegen Prof. Voßkuhle durch ehemaligen niedersächsischen Abgeordneten:
Michael Oswald Hoch
Lindemannring 21
38550 Isenbüttel
Tel. 05374 - 604496
E-Mail O.Hoch@web.de
Ferner eine weitere Klage vor dem AG Dortmund eines RA Torsten Ramm u.a. auch gegen Vosskuhle:
http://menschenrechtsverfahren.wordpress.com/2011/12/04/der-anfang-einer-kleinen-revolution/
Darüber hinaus erstaunt es doch sehr, dass Sie den Beitrag von Dr. Rolf Lamprecht in NJW 2001, 419 nebst den dort enthaltenen Feststellungen von Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde zum Zustand der Verfassungsrechtsprechung so kommentarlos hinnehmen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Stubafü
Möglicherweise können Sie die Diskussions-Beiträge nicht richtig lesen oder wollen es nicht; ersichtlich zitiere ich zur \"Causa Vosskuhle\" Beiträge von
Forums-Teilnehmern der Badischen Zeitung. Was hat dies also \"mit Guttenbergerscher Art zitieren\" zu tun. Das müssen Sie mir mal näher erläutern.
--- Ende Zitat ---
Es wird eben nicht ersichtlich, dass u.a. Beiträge Dritter aus einem Forum der Badischen Zeitung abgekupfert und verwurstet wurden. Zitate sollten immer als solche gekennzeichnet werden, um nicht den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht bloß um zusammengestückelte Lesefrüchte, sondern um das Ergebnis einer eigenen Geistestätigkeit.
Um Voßkuhle und was man dem alles zum Vorwurf machen wollte, geht es doch hier in der Diskussion überhaupt nicht!
--- Zitat ---Original von Stubafü
Darüber hinaus erstaunt es doch sehr, dass Sie den Beitrag von Dr. Rolf Lamprecht in NJW 2001, 419 nebst den dort enthaltenen Feststellungen von Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde zum Zustand der Verfassungsrechtsprechung so kommentarlos hinnehmen.
--- Ende Zitat ---
Wurden denn die nachfolgenden NJW und andere Fachzeitschriften überhaupt nach einem Kommentar von mir durchgesehen?
Auch ich habe weder Zeit noch Lust, noch Veranlassung alles zu kommentieren, was irgendwo von irgendwem veröffentlicht wurde,
was niemanden, der nicht von Natur aus eine Wundertüte ist, erstaunen sollte.
Lamprecht (NJW 2001, 419) befasst sich damit, dass die Richter des BVerfG in zunehmendem Maße Tätigkeiten auf eine immer größere Zahl ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter (Hiwis) übertragen (müssen). Diese wissenschaftlichen Mitarbeiter sind wie auch bei anderen Bundesgerichten (zB. am Bundesgerichtshof) dorthin als wissenschaftliche Mitarbeiter abgeordnete Richter an LG und OLG, die ihrerseits auf überdurchschnittliche Leistungen in ihrer Dezernatstätigkeit verweisen können. In Anbetracht des dadurch bewirkten immer größeren Einflusses der Hiwis als Ghostwriter stellt Lamprecht die Frage, ob das Bundesverfassungericht überhaupt noch der gesetzliche Richter sei. Vorgeschlagen wird dabei, die Zahl der anzunehmenden Verfassungsbeschwerden im Vornherein derart zu limitieren, dass die Richter des BVerfG ihre Arbeit wieder selbst ohne die Hiwis bewältigen können, was auch die für die Hiwis benötigten Büroflächen reduzieren würde. Siehe auch Lamprecht, Rolf \"Ich gehe bis nach Karlsruhe\", SPIEGEL- Verlag 2011, S. 32 ff.
Aber auch darum geht es hier in der Diskussion überhaupt nicht.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Fakt ist:
Die Willkürentscheidung eines Gerichts, die darin begründet liegt,
dass es bei Abweichen von bestehender obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung
unter Missachtung der einschlägigen Regelungen der ZPO ein Rechtsmittel (Berufung/ Revision) nicht zulässt,
wird jedenfalls bestandskräftig, wenn der davon Betroffene dagegen nicht fristgerecht und entsprechend begründet Verfassungsbeschwerde erhebt,
da nur auf eine solche hin das Bundesverfassungsgericht eine solche Willkürentscheidung eines Gerichts aufheben kann.
Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es jedenfalls notwendig,
dass der Betroffene zuvor gegen die Entscheidung fristgemäß und mit entsprechender Begründung gem. § 321a ZPO Gehörsrüge erhoben hatte,
das Gericht dieser jedoch nicht abgeholfen hat.
Wer dementsprechend als Betroffener in dieser Situation keine Gehörsrüge und bei deren Nichtabhilfe keine Verfassungsbeschwerde erhebt,
der muss es sich jedenfalls selbst zuschreiben,
dass eine solche Willkürentscheidung eines Gerichts bestandkräftig wird.
Solche willkürliche Gerichtsentscheidungen werden jedenfalls dann bestandskräftig,
wenn der davon Betroffene die ihm vom Rechtsstaat an die Hand gegebenen Möglichkeiten,
sich dagegen zur Wehr zu setzen- aus welchem Verständnis heraus auch immer - nicht ausschöpft.
Man sollte sich nicht nur im entsprechenden Gerichtsverfahren und mithin auch bei der Gehörsrüge,
sondern auch bei der Verfassungsbeschwerde anwaltlich vertreten lassen,
weil es sonst leicht sein kann, dass man den jeweils gestellten formalen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügt.
--- Ende Zitat ---
Eine gute Verfassungsbeschwerde ist so abgefasst, dass sie möglichst unverändert als Entscheidung des BVerfG übernommen werden kann.
Auch das ist eine Kunst, die man erlernen kann.
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