Die von Herrn Dr. Gutsche benannte - zutreffende - Statistik besagt zu unserer Problematik
überhaupt nichts.
Man wird selten in die Situation kommen, eine solche
offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerde erheben zu müssen.
Wenn in den eigenen Schriftsätzen die bestehende obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung detailliert aufgezeigt wurde, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass das Gericht davon abweicht.
Das Gericht hat in einem solchen Fall jedoch nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO, sofern die Beschwer der Partei 600 EUR nicht übersteigt und deshalb eine Berufung ohnehin zulässig ist,
ein Rechtmittel
von Amts wegen zuzulassen.
Das wird das Gericht
erst recht nicht übersehen,
wenn die Zulassung eines Rechtsmittels entsprechend begründet sogar von der betroffenen Partei
beantragt wurde.
Gemessen an allen Entscheidungen kommt es selten vor, dass Gerichte die einschlägigen ZPO- Vorschriften nicht beachten.
Wird das Rechtsmittel in einem solchen eher seltenen Fall nicht zugelassen und deshalb hiergegen fristgerecht und entsprechend begründet Gehörsrüge
mit dem Hinweis auf eine sonst notwendige Verfassungsbeschwerde und die ständige Rspr. des BVerfG erhoben,
wird das Gericht dieser nur in seltenen Ausnahmefällen nicht abhelfen.
Und erst in diesem äußerst seltenen Fall, dass selbst einer entsprechenden zulässigen und begründeten Gehörsrüge nicht abgeholfen wurde,
ist der Betroffene in der Situation, dass er die offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerde fristgemäß und entsprechend begründet erheben
muss,
um noch zu einer Aufhebung der offensichtlichen Willkürentscheidung des Gerichts zu gelangen.
Das BVerfG muss die
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nicht begründen,
weshalb eine solche Begründung bei
offensichtlich unzulässigen oder
offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden regelmäßig unterbleibt.
Offensichtlich unzulässig wäre die Verfassungsbeschwerde vorliegend, wenn für den Betroffenen ein Rechtsmittel ohne Zulassung eröffnet war
oder wenn man wegen der Nichtzulassung eines Rechtsmittels nicht zuvor fristgemäß Gehörsrüge erhoben und die Entscheidung darüber abgewartet hätte.
In ganz seltenen Fällen wird dem Beschwerdeführer wegen einer offensichtlich unzulässigen
oder offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerde
eine Missbrauchsgebühr auferlegt.
Werden Verfassungsbeschwerden nicht angenommen, die nicht offensichtlich unzulässig oder nicht offensichtlich unbegründet sind,
wird die Ablehnungsentscheidung regelmäßig begründet.
Diese Begründungen können sogar recht umfangreich ausfallen.
Es ist nicht so, dass alle Gerichte vollkommen willkürlich und deshalb für den Betroffenen unvorhersehbar verfahren.
Um Willkürentscheidungen auzuschließen, erscheint es jedenfalls sinnvoll und geboten,
bereits in den Schriftsätzen die bestehende obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung detailliert aufzuzeigen und für den Fall, dass das Gericht davon abweichen sollte,
wo notwendig die Zulassung eines Rechtsmittels zu beantragen mit dem deutlichen Hinweis darauf, dass die Nichtzulassung in einem solchen Fall laut BVerfG offensichtlich Willkür wäre.
Man fängt also nicht erst dann mit der entsprechenden Argumentation an, wenn die Verfassungsbeschwerde schon erhoben werden muss!
Soll heißen:
Nachdem sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der uns interessierenden Widerspruchsproblematik für die betroffenen Kunden in jüngster Zeit so erfreulich komplex ausdifferenziert hat,
sollte man nicht unbedingt darauf vertrauen, dass das Gericht das maßgebliche Recht (noch) kennt (iura novit curia).