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Autor Thema: beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch  (Gelesen 1928 mal)

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Offline Virginia

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beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch
« am: 01. März 2021, 14:02:33 »
Guten Tag,

Mein Mann und ich haben ein Haus erworben. Auf dem Grundstück gibt es einen unterirdischen Gastank. Wir wollen den Gaslieferanten der Einfachheit halber  beibehalten.
In dem Vertrag steht nun dass der Kunde sich verpflichtet eine beschränkt persönliche  Dienstbarkeit zugunsten des Lieferanten ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Ich frage mich ob diese das Grundstück belastende Klausel rechtmäßig und/oder obligatorisch ist.

Kann mich jemand aufklären?




Offline Watzl

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Re: beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch
« Antwort #1 am: 08. März 2021, 21:08:20 »
Klären sie das mit einem Notar.

Ich würde eine Eintragung in das Grundbuch nur bei einem sehr trifitgen Grund vornehmen lassen.
Im Zusammenhang mit einem Gastank fällt mir ein solcher Grund nicht ein.

Was verbirgt sich hinter einer "beschränkt perönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Lieferanten"?

Das sollten sie sich ganz genau erklären lassen.
Die wollen wahrscheinlich zu jeder Tages- und Nachtzeit auf ihr Grundstück gelangen können OHNE sie zu fragen.
Normalerweise betritt ihr Grundstück niemand, wenn sie das nicht wollen.

Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
Ist im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen, ist derjenige, zu dessen Gunsten die Dienstbarkeit eingetragen ist, berechtigt, das Grundstück in einer bestimmten Art und Weise zu nutzen. Ist nichts Konkretes vereinbart, bemisst sich der Umfang der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten (§ 1091 BGB). Um Unklarheiten und Streitpotenzial zu vermeiden, sollte der Inhalt also möglichst konkret vereinbart werden.

Im Gegensatz zur allgemeinen Grunddienstbarkeit beschränkt sich das Nutzungsrecht bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf die namentlich im Grundbuch eingetragene Person. Es ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit und deren faktische Nutzung darf anderen Personen nur überlassen werden, wenn die Überlassung ausdrücklich vereinbart ist (§ 1092 BGB). Ist die beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer juristischen Person (z.B. Stadtwerke GmbH) eingetragen, die dazu berechtigt, Energieversorgungs- oder Telekommunikationsleitungen zu unterhalten, ist die Dienstbarkeit ausnahmsweise übertragbar (§ 1092 Abs. III BGB)

 

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