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Autor Thema: LG Osnabrück, Urt. v. 03.05.11 Az. 18 O 61/10  (Gelesen 3310 mal)

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LG Osnabrück, Urt. v. 03.05.11 Az. 18 O 61/10
« am: 03. Februar 2012, 01:02:40 »
LG Osnabrück, Urt. v. 03.05.11 Az. 18 O 61/10

Das Urteil betrifft die Zahlungsklage eines Gasversorgers gegen einen Kunden.

Die zunächst beim Amtsgericht Nordhorn erhobene Klage wurde unter Berufung auf § 102 EnWG an das Landgericht Osnabrück verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Verfügung vom 18.3.2011 (Bd. I Bl. 200). Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.4.2011 (Bd. II Bl. 2 ff.) verwiesen.

Das Landgericht -5. Kammer für Handelssachen-  entschied erstinstanzlich, dass es sich bei der beklagten Partei um einen Tarifkunden gehandelt habe, dem Versorger durch § 4 AVBGasV gesetzlich ein Preisänderungsrecht eingeräumt sei, die Preisänderungen gem. § 315 Abs. 3 BGB der Billigkeit entsprächen und die beklagte Partei deshalb zur Zahlung der Klageforderung verpflichtet sei.


Ob gegen die berufungsfähige Entscheidung Berufung eingelegt wurde, ist nicht ersichtlich.

Sollte es sich bei der beklagten Partei tatsächlich um einen Tarifkunden gehandelt haben, wäre es vorrangig auf die Frage angekommen, ob die gesetzliche Regelung des § 4 AVBGasV dem Versorger überhaupt wirksam ein Preisänderungsrecht einäumt.

Diese Rechtsfrage wurde vom BGH - nach Verkündung des Urteils des LG Osnabrück - wiederholt dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt und ist bisher offen (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).


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Beschluss AG Nordhorn

 

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