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Autor Thema: Strom: Urteil AG Langen (Hessen) v. 27.01.12 - Az: 56 C 498/11 (10)  (Gelesen 11225 mal)

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Offline DieAdmin

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Offline chilihead

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Strom: Urteil AG Langen (Hessen) v. 27.01.12 - Az: 56 C 498/11 (10)
« Antwort #1 am: 13. Februar 2012, 16:16:16 »
... finde das Urteil sehr interessant, es wird von einem Sondervertrag ausgegangen, wodrin anscheinend keine gültige Preisänderungsklausel  enthalten war.
Falls doch eine Klausel vorhanden wäre, wird auf die Billigkeit gem. 315 abgestellt.
Ziemlich schwierig für den Versorger bei der Konstellation eine rechtsgültige Erhöhung durchzusetzen ;) (sehr schön)

Offline bolli

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Strom: Urteil AG Langen (Hessen) v. 27.01.12 - Az: 56 C 498/11 (10)
« Antwort #2 am: 14. Februar 2012, 07:33:15 »
Zitat
Original von chilihead
Falls doch eine Klausel vorhanden wäre, wird auf die Billigkeit gem. 315 abgestellt.
Ziemlich schwierig für den Versorger bei der Konstellation eine rechtsgültige Erhöhung durchzusetzen ;) (sehr schön)
Hm, mir erschliesst sich allerdings nicht, woher die Richterin zu dieser Beurteilung kommt, da § 315 nur ins Spiel käme, wenn in dem Sondervertrag dem Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 5 Abs. 2 StromGVV eingeräumt worden wäre. Da dieser aber ja gerade keine AGB vorgelegt hat, aus denen ein solches Recht hervorgehen könnte, WENN sie wirksam vereinbart worden wären, scheint mir die Aussage der Richterin eher nicht geeignet, sich darauf zu verlassen. Außer es gäbe noch Tatsachen, die im Urteil nicht genannt wurden, die auf diese Beurteilung hindeuten.

Offline RR-E-ft

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Strom: Urteil AG Langen (Hessen) v. 27.01.12 - Az: 56 C 498/11 (10)
« Antwort #3 am: 14. Februar 2012, 09:56:26 »
Das Gericht macht in seiner knappen Entscheidung zutreffend deutlich, dass für die einseitige Änderung ein entsprechendes Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB nötig gewesen wäre, ein solches jedoch nicht ersichtlich sei, wenn es jedoch gegeben gewesen wäre, es dann auf eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB angekommen wäre, die jedoch vorliegend mangels entsprechenden Vortrages des Versorgers jedenfalls auch zu dessen Lasten ausgegangen wäre.


Das Gericht stellt die Entscheidung damit \"auf zwei Beine\".

Offline bolli

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Strom: Urteil AG Langen (Hessen) v. 27.01.12 - Az: 56 C 498/11 (10)
« Antwort #4 am: 14. Februar 2012, 13:42:30 »
Bedeutet das also, eine wirksame Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag kann NUR über die Einbeziehung des \"gesetzlichen Preisanpassungsrechts\" (einseitigen Leistungsbestimmungsrechts) in die AGB geschehen und dieses ist dann wieder mittels § 315 BGB angreifbar, oder ?

Oder wären nicht auch andere Formulierungen möglich, die den Transparenzanforderungen des BGH auf der Basis von § 307 BGB genügen ? Dann wäre aus meiner Sicht, da es sich nicht um ein eingeräumtes Leistungsbestimmungsrecht handelt, doch kein Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB möglich.

DAS hat mich an der Entscheidung irritiert, dass man, ohne das AGB vorgelegen hätten (zumindest ist das nicht aus der Entscheidung ersichtlich) und man hätte ersehen können, WAS überhaupt vereinbart worden wäre, wenn die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden wären, sich von Seiten der Richterin AUSSCHLIEßLICH auf ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht festgelegt hat.

 

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