Fakt ist, dass der Grundversorger wegen Forderungen aus streitigen Preiserhöhungen nicht zur Versorgungssperre berechtigt ist, § 19 Abs. 2 StromGVV.
Fakt ist, dass im Falle der Verweigerung der Zahlung der auf einseitigen Preiserhöhungen beruhenden Forderungen, denen in angemessener Frist widersprochen wurde, der Versorger ggf. auf Zahlung klagen muss.
Fakt ist, dass derjenige, der unter Vorbehalt gezahlt hat, auf Rückzahlung klagen muss, wenn er sein Geld zurück haben will.
Fakt ist, dass sich sowohl im Zahlungsprozess des Versorgers (hierzu BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10) als auch im Rückzahlungsprozess des Kunden (hierzu BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10) sich exakt die gleichen Fragen stellen, nämlich danach, ob dem Versorger überhaupt wirksam ein Preisänderungsrecht eingeräumt wurde, und wenn dies der Fall sein sollte, ob die einseitige Preisänderung, der in angemessener Frist widersprochen wurde, der Billigkeit entspricht, weil sie nur dann für den Kunden verbindlich sein kann, § 315 Abs. 3 BGB.
Fakt ist, dass sich bei Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt und Rückforderungsklage gegenüber der Zahlungskürzung und Zahlungsklage des Versorgers an der Darlegungs- und Beweislast nichts ändert.
Fakt ist, dass für den Streit um einen bestimmten Geldbetrag deshalb das Prozesskostenrisiko gleich hoch ist, egal ob nun der Versorger auf Zahlung dieses Betrages klagt oder aber der Kunde auf Rückzahlung des selben.
Fakt ist, dass derjenige Rückzahlungskläger, dem das Kostenrisiko zu hoch wird, seine Rückzahlungsklage zurücknehmen kann und dann die bisherigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ebenso wie der auf Zahlung verklagte Kunde, dem das Kostenrisiko zu hoch wird, den Anspruch im Prozess noch anerkennen kann und dann die bisherigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Fakt ist, dass ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO mit Kostentragungspflicht des auf Zahlung klagenden Versorgers nur dem auf Zahlung verklagten Kunden offen stehen kann, nicht aber dem auf Rückzahlung klagenden Kunden.
Fakt ist:Während der betroffene Kunde, der dabei unter Rückforderungsvorbehalt vollständig zahlt,
vollkommen sicher sein kann, dass er innerhalb der Verjährungsfrist auf Rückzahlung klagen muss, wenn er das Geld zurückhaben will, bleibt dem betroffenen Kunden, der den einseitigen Preisänderungen widersprochen und seine Zahlungen deshalb entsprechend gekürzt hatte, die (wohl erträglich)
große Unsicherheit, ob der Versorger innerhalb der Verjährungsfrist die streitigen Forderungen überhaupt gerichtlich geltend macht.
Fakt ist, dass derjenige betroffene Kunde, der ständig kürzt und die Unsicherheit deshalb unerträglich findet, deshalb auch selbst auf Feststellung klagen kann, dass dem Versorger die Forderungen, derer sich dieser berühmt, gar nicht zustehen.
Fakt ist, dass die Verjährungseinerede jedenfalls nicht dem betroffenen Kunden helfen kann, der unter Vorbehalt gezahlt hatte.
Nach alldem ist meines Erachtens nichts dafür ersichtlich, was in dieser bestimmten Konstellation für eine Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt sprechen soll.
Original von marten
Ich bin jetzt schon etwa 7 Jahre dabei und ein Ende ist nicht Sicht.
Langsam müssen ich und meine Familie auch mal rechtliche Klarheit haben, auch in finanzieller Hinsicht.
Nachzahlen für die vergangenen Jahre werde ich nicht, ausser ein Gericht entscheidet dieses.
@marten
Fakt ist, dass sich die Rechtsposition innerhalb der letzten sieben Jahre um keinen Deut verschlechtert haben kann, wenn man allen einseitigen Preisänderungen im ununterbrochen laufenden Vertragsverhältnis immer in angemesener Frist widersprochen und Zahlungen nur im Umfange dieser streitigen Erhöhungen gekürzt hatte.
Wenn Sie bereits seit 7 Jahren einseitigen Preisänderungen widersprechen und zudem Abschlags- und Rechnungsbeträge entsprechend kürzen, dann können viele streitige Forderungen, die darauf beruhen, längstens verjährt sein, wenn der Versorger diese nicht verjährungshemmend gerichtlich gelten gemacht hatte.
Zahlungsansprüche des Versorgers verjähren innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem 31.12. des Jahres, in welchem der Rechnungsbetrag erstmals vom Versorger zur Zahlung fällig gestellt wurde.
Das Verjährungsrecht schafft Rechtssicherheit.
Allein dies spricht doch wohl dafür, Abschlags- und Rechnungsbeträge zu kürzen (und einbehaltene Beträge sicher unters Kopfkissen zu legen), statt vollständig unter Vorbehalt zu zahlen, nachdem man immer in angemessener Frist widersprochen hatte.
@Tojas
An mich hat deshalb jedenfalls niemand 69 Euro bezahlt.
Ich bewerte auch nicht die rechtliche Würdigung meiner Kolleginnen und Kollegen, an die sich jeder wenden kann, ebenso wie auch an mich.
Eine solche Beurteilung der Würdigung meiner Kollegen im konkreten Einzelfall würde, wenn ich sie denn überhaupt anbieten würde, selbstverständlich vollkommen ergebnisoffen erfolgen und dabei deutlich mehr als 69 Euro kosten.
Ich habe meine Sicht der Dinge immer wieder, insbesondere mit aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung belegt, unter anderem auch hier im Forum dargelegt,
insbesondere auch für Sie.Ob meine veröffentlichten Darlegungen nun jederzeit und für jeden nachvollziehbar sind, vermag ich naturgemäß nicht zu beurteilen. Ich trage mich diesbezüglich jedoch mit einer gewissen Hoffnung.