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Autor Thema: Billigkeit von Strompreisen  (Gelesen 59836 mal)

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #60 am: 11. Februar 2012, 14:13:18 »
Ich habe dem Verein folgendes geschrieben und eine Veröffentlichung in der ED angeboten.

Zitat

\"Bei einigen Gerichten ist leider eine gewisse Tendenz ersichtlich, dem Preisprotest und der Unbilligkeitsrüge keine Erheblichkeit mehr beizumessen, weil ja nun jeder Kunde seinen Anbieter wechseln könne. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass den Gerichten die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht hinreichend deutlich vermittelt wird.

Hatte der betroffene Kunden einseitigen Preisänderungen des Energieversorgers bzw. darauf basierenden Verbrauchsabrechnungen in angemessener Frist widersprochen und deshalb nur die entsprechend gekürzten Beträge gezahlt und wurde er deshalb auf Rest- Zahlung verklagt, so ist auf die Zahlungsklage fristgerecht und unter Beweisantritten zu erwidern, dass der Anspruch insgesamt dem Grunde und der Höhe nach bestritten wird, der streitgegenständlichen Abrechnung vom Versorger Preise zu Grunde gelegt wurden, die vertraglich nicht vereinbart wurden, die der Versorger vielmehr - ohne wirksame Einräumung eines entsprechenden Rechts -  ohne Zutun des Kunden einseitig festgesetzt hat, wogegen man jeweils in angemessener Frist  widersprochen hatte, und die zudem auch nicht der Billigkeit entsprechen, weil sie nicht auf entsprechenden zwischenzeitlichen Kostenänderungen gründen.

Hinsichtlich der Billigkeit zu  bestreiten ist dabei jeweils, dass die Kosten gestiegen sind, insbesondere Bezugskosten gestiegen waren, hilfsweise ein etwaiger Bezugskostenanstieg zur Anpassung an die Marktverhältnisse auf der vorgelagerten Marktstufe erforderlich und angemssen war (BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 43), ein solcher nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preissockels mindestens vollständig kompensiert werden konnte (BGH, aaO. Rn. 39), gesunkene Kosten bei preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preises mindestens nach gleichen Mäßstäben unverzögert und vollständig weitergegeben wurden (BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11 mwN), die Preisbestimmungen der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung entsprechen; wobei ein Bestreiten mit Nichtwissen zumeist hinreicht (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 6/08 Rn. 20 mwN).

Das Gericht hat dann zunächst vorrangig zu prüfen, ob dem Versorger überhaupt wirksam ein Preisänderungsrecht eingeräumt wurde.

Dies kann bei Sonderverträgen (im Rahmen der Vertragsfreiheit) vertraglich geschehen sein und bei Tarifkundenverträgen (Grundversorgungspflicht) durch Gesetz.

Beim Sondervertrag ist zunächst die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel zu bestreiten (§ 305 Abs. 2 BGB) und auch ein Verstoß von etwaig einebzogenen Klauseln gegen das Transparenzgebot und darauf beruhende Unwirksamkeit geltend zu machen (§ 307 BGB). Selbst bei der wirksamen Einbeziehung einer Klausel, die der gesetzlichen Regelung der §§ 4 AVBGasV/ AVBElt bzw. § 5 GasGVV/ StromGVV entspricht, ist laut BGH - entgegen bisheriger Rechtsprechung -  nunmehr zunächst vorrangig  zu prüfen, ob eine solche Klausel überhaupt mit EU- Recht vereinbar  und wirksam ist (BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09).  

Bei grundversorgten Tarifkunden ist laut jüngster Rechtsprechung des BGH ebenso zunächst vorrangig zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung dem EVU überhaupt wirksam ein Preisänderungsrecht einräumt oder aber wegen Verstoß gegen EU- Recht unwirksam ist (BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10), jedenfalls wenn sich der betroffene Kunde diesbezüglich auch auf die Unwirksamkeit beruft.

Diese vorrangig zu entscheidende Rechtsfrage, ob eine entsprechende Klausel oder eine gesetzliche Regelung überhaupt mit EU- Recht vereinbar und wirksam ist, fällt gem. Art. 267 AEUV in die ausschließliche Kompetenz des EuGH, weshalb der BGH entsprechende Verfahren bereits mehrfach  ausgesetzt und die vorrangig zu klärende Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Instanzgerichte, die letztinstanzlich entscheiden, müssen ebenso  verfahren und die Sache dem EuGH vorlegen oder das Verfahren gem. § 148 ZPO analog bis zur abschließenden Entscheidung des EuGH über die dort bereits vorgelegten Fälle aussetzen. Untere Instanzen, gegen deren Entscheidung noch ein Rechtsmittel offen steht, können ebenso verfahren, worüber sie auf entsprechenden Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden haben.

Auch in  seinen mit Strom und Gas grundversorgte Tarifkunden  betreffenden Beschlüssen hat der BGH zudem bereits mittelbar deutlich klargestellt, dass immer dann, wenn das Ergebnis dieser vorrangigen Prüfung die wirksame Einräumung eines Preisänderunsgrechts ist, jedenfalls eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB erfolgen muss, soweit der Preis auf einer einseitigen Preisänderung beruht und auch nicht als vereinbart gelten kann, weil der betroffene Kunde der Preisänderung oder der darauf beruhenden Verbrauchsabrechung in angemessener Frist widersprochen hatte (BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 9 ff.; B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17).

Diese Fragen und Prüfungen - immer in der genannten Stufenfolge - betreffen laut BGH gleichermaßen sowohl Zahlungsklagen des Versorgers (BGH Az. VIII ZR 71/10) als auch Rückforderungsklagen der Kunden (Az. VIII ZR 162/09 und VIII ZR 211/10).

Interessant ist dabei, dass die Instanzgerichte in jenen Verfahren zuvor die Billigkeitskontrolle insbesondere im Strombereich  gerade mit dem Argument abgelehnt hatten, der betroffene Kunde könne ja nunmehr den Anbieter leicht wechseln.  Der BGH betont jedoch, dass die Billigkeitskontrolle allein zur Voraussetzung hat, dass einem Energieversorger entweder aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aber kraft Gesetzes ein einseitiges Preisänderunsgrecht wirksam eingeräumt wurde und er darauf gestützt den Preis einseitig abändert, der betroffene Kunde diese Kontrolle geltend macht (BGH Az. VIII ZR 211/20 Rn. 17).

Bereits zuvor hatte der BGH mittelbar entschieden, dass die Möglichkeit zu einem Anbieterwechsel die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB nicht ausschließen kann, weil nach der gesetzlichen Regelung Anbieterwechsel und Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB zwei gleichwertige Alternativen des grundversorgten Kunden im Falle einer einseitigen Preisänderung darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 56/08 Rn. 36).  Deshalb muss für die AGB- rechtliche Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel auch einem Sondervertragskunden -  unabhängig vom Kündigungsrecht und der Möglichkeit des Lieferantenwechsels -  zweifelsfrei die Möglichkeit einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB eingeräumt werden (BGH, Urt. v. 14.07.11 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 41).  

Mit Rücksicht darauf hatten  Obergerichte die Unbilligkeitseinrede gegen einseitig geänderter Strompreise auch dann weiter berücksichtigt, wenn der betroffene Kunde entweder seinen Lieferanten oder aber beim bisherigen Versorger in einen günstigeren Tarif leicht wechseln konnte (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10, juris).

Diese materielle Rechtslage, wie sie sich nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH ziemlich eindeutig ergibt, muss dem erkennenden Gericht jedenfalls eindringlich vor Augen geführt werden.

Das schließt das allgemeine Prozessrisiko nicht aus, dass ein Gericht von der insoweit eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.

Wenn ein Gericht jedoch von einer eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, so hat es - soweit aufgrund des Streitwertes nicht ohnehin zulässig - auf Antrag jedenfalls die Berufung bzw. Revision zuzulassen, weshalb ein entsprechender Hilfsantrag auf Zulassung der Berufung oder Revision vom betroffenen Kunden im Verfahren immer angebracht werden sollte, um dem betroffenen Kunden  jedenfalls noch eine Überprüfung in der nächsten Instanz zu ermöglichen.\"

Ob er in eine Energiedepesche passt, bleibt abzuwarten.
Möglicherweise ist zu wenig Platz, der Beitrag zu wenig stimmungsvoll und mit Rechtsprechungsnachweisen überfrachtet und zudem zu unverständlich  juristisch formuliert. Schließlich ist eine ED kein juristisches Seminar.

Aus eigener Erfahrung lässt sich berichten, dass auch grundversorgte Stromkunden eine Chance haben, sich vor Gericht gegen Zahlungsklagen des Grundversorgers mit ihren Preiswidersprüchen durchzusetzen.

Voraussetzung dafür ist freilich, dass den Preisänderungen bzw. darauf basierenden Verbrauchsabrechnungen in angemessener Frist wiedersprochen  wurde und Zahlungen auf Abschläge und Verbrauchsabrechnungen konsequent gekürzt wurden.

So hat  das AG Fürstenfeldbruck in jüngster Zeit eine Zahlungsklage der E.ON Bayern Vertrieb GmbH gegen Stromkunden soweit abgewiesen, wie diese grundversorgt worden seien und die Forderungen auf einseitigen Preisänderungen beruhten, denen die betroffenen Kunden zeitnah widersprochen hatten, weil der klagende Versorger auf entsprechendes Bestreiten jedenfalls die Billigkeit - insbesondere entsprechend gestiegene Kosten - nicht nachgewiesen habe. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

Ebenso hat jüngst das AG Pößneck die Zahlungsklage eines kommunalen Energieversorgers  gegen Stromkunden soweit abgewiesen, wie diese grundversorgt worden seien und die Forderungen auf einseitigen Preisänderungen  beruhten, denen die betroffenen Kunden zeitnah widersprochen hatten, weil der klagende Versorger auf entsprechendes Bestreiten jedenfalls die Billigkeit - insbesondere entsprechend gestiegene Kosten - nicht nachgewiesen hatte. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Versorger dagegen noch Berufung einlegen kann.

Die Stromgrundversorger hatten jeweils damit argumentiert, dass beklagten Kunden die Möglichkeit offen gestanden habe, entweder bei ihnen oder bei vielfälitig zur Verfügung stehenden anderen Stromlieferanten einen günstigeren Sonderpreis zu vereinbaren.

Auch in diesen  Verfahren - ebenso wie beim Strompreisurteil des OLG Stuttgart vom 30.12.10 Az. 2 U 94/10 -  kam es deshalb weder auf die offene und noch klärungsbedürftige Frage an, ob die gesetzliche Regelung dem Grundversorger überhaupt wirksam ein Preisänderungsrecht einräumt (hierzu BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10) noch auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten.

Die Stromversorger hatten seit dem Urteil des BGH vom 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 immer wieder damit argumentiert, dass Strompreise gar keiner gerichtlichen Billigekitskontrolle mehr unterlägen, weil der Kunde den Anbieter wechseln kann.

Dies betrifft jedoch selbst nach jener Entscheidung nur einen nach der Senatsrechtsprechung als vereinbart geltenden Anfangspreis. Die Frage der Kontrolle einer einseitigen Preisänderung ließ der Senat hingegen ausdrücklich offen (BGH, aaO. Rn. 16).

Zitat
BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 Rn. 16, juris:

Anders mag es dagegen bei Preiserhöhungen liegen, die ein Versorgungsunternehmen im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Vertrages gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV vornimmt, weil diese einseitig in Ausübung eines gesetzlichen Leistungsänderungsrechts erfolgen. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.

In der Entscheidung vom 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17 stellt der Senat auch für Strom heraus, dass der Preis insoweit einer Billigkeitskontrolle unterliegt, als dieser vom Versorger aufgrund eines wirksam eingeräumten Rechts einseitig festgesetzt wurde und ein solcher so einseitig festgesetzter Preis nicht dadurch (nachträglich) zum vereinbarten Preis wurde, dass der Kunde der Preisänderung oder einer darauf beruhenden Verbrauchsabrechnung nicht in angemessener Frist widersprochen hatte.

Nachdem nunmehr die wirksame Einäumung eines gesetzlichen Preisänderungsrechts für Grundversorger in Frage steht (hierzu BGH, B. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/11, sind die Chancen betroffener Kunden sogar noch gestiegen.

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #61 am: 11. Februar 2012, 14:52:49 »
Grundversorgung: Probleme beim Preisprotest
Arbeitsüberlastete Richter haben in einigen Regionen schlicht keine Lust mehr, sich mit der Billigkeit von Strom- oder Gaspreisen zu befassen.Die sterotype Aussage der unwilligen Richter ist , dass ja kein Monopol mehr bestehe und der Kunde aus § 315 BGB keinen Anspruch auf Belieferung zu einem bestimmten Preis habe.

Dies hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach anders entschieden. Das hält viele Richter nicht davon ab, eine solche Auffassung zu vertreten. Interessanter Weise gilt § 315 BGB aber auch bei Anwaltsgebühren (§ 14 Abs. 1 RVG), obwohl niemand behaupten wird, dass es bei Rechtsanwälten keine Konkurrenz gibt. Er gilt auch bei Arzthonoraren, Bankkrediten und Versicherungsprämien.

Hat der Versorger ein gesetzliches oder wirksames vertragliches Preisbestimmungsrecht und hat er gestützt darauf seinen Preis einseitig erhöht, steht dem Kunden der Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB zu und das Gericht muss bei Erheben diese Einwandes in die Billigkeitsprüfung eintreten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kunde der Erhöhung nicht in angemessener Zeit nach Erhalt der Jahresschlussabrechnung als unbillig widersprochen hat (ständige Rechssprechung des BGH, zum Beispiel Beschluss v. 29.6.2011, VIII ZR 211/10. Rn. 17). In diesem Beschluss hat der BGH auch indirekt entschieden, dass die Möglichkeit des Kunden, den Versorger zu wechseln, die Verpflichtung der Gerichte zur Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht ausschließt.

Bei dieser klaren Rechtslage ist die Weigerung eines Instanzgerichts, trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen in eine Billigkeitsprüfung einzutreten, jedenfalls objektive Rechtsverweigerung. Eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung dürfte hier aber wegen der strengen Anforderung vor allen an den subjektiven Tatbestand wenig Sinn machen. Gleiches dürfte für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gelten. Sehr ungewiss ist auch, ob Rechtsverweigerung durch ein Gericht ein Verfassungsverstoß ist und deshalb eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt.

Die meisten Gerichte setzen die Zahlungsklage zunächst aus. Denn die Europarechtskonformität der Preiserhöhungsregelungen steht beim EUGH zur Entscheidung an. Einige Gerichte verweigern die Aussetzung und begründen dies mit dem Ermessenspielraum, der dem Gericht nach ZPO 148 zusteht. Einen Ausweg bietet § 267 AEUV (s.u.). Nach § 267 AEUV muss ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht, vor dem der Verbraucher sich auf die Europarechtswidrigkeit der auf § 4 GVV gestützten Preiserhöhung beruft, darüber auch entscheiden. Und darum muss das Gericht entweder selbst eine Vorlage zum EuGH machen, oder das Verfahren aussetzen.

Entscheidet das Instanzgericht aber trotzdem in der Sache, wird dem unterlegenen Kunden seinem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Hier dürfte deshalb eine Verfassungsbeschwerde aussichtsreich sein.


Fazit: Jeder Jahresabrechnung und auch einer Zahlungsklage sollte widersprochen werden: Es wird bestritten, dass die zur Abrechnung gestellten Preise vertraglich vereinbart wurden, diese wurden vom Versorger ohne Zutun des Verbrauchers einseitig festgesetzt, freilich ohne dass dem Versorger ein Recht zur einseitigen Preisänderung überhaupt wirksam eingeräumt ist. Darüber hinaus werden die Preisfestsetzungen und Preisänderungen als unbillig gerügt. Bei Preiskürzung und Zahlungsklagen von Versorgern sollte man in der Grundversorgung die \"örtliche\" Rechtslage berücksichtigen, um absehbares Unterliegen zu vermeiden. Denn Recht kriegt nicht, wer Recht hat, sondern recht hat, wer Recht kriegt. Das soll die Rechtsbeugung durch arbeitsscheue Richter keinesfalls legitimieren oder schönreden.

Artikel 267 AEUV
(ex-Artikel 234 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Nationale Gerichte, bei denen es streitentscheidend auf jene Rechtsfrage der Wirksamkeit ankommt und die letztinstanzlich entscheiden, haben die Rechtsfrage entweder dem EuGH vorzulegen oder müssen alternativ zur Erübrigung einer eigenen weiteren EuGH- Vorlage das Verfahren aussetzen.

Die Vorlagepflicht betrifft nicht nationale Gerichte, die nicht letztinstanzlich entscheiden, also nicht die Fälle, in denen mit Berufung oder Revision ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zulässig ist

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #62 am: 11. Februar 2012, 15:08:57 »
Zitat
Bei Preiskürzung und Zahlungsklagen von Versorgern sollte man in der Grundversorgung die \"örtliche\" Rechtslage berücksichtigen, um absehbares Unterliegen zu vermeiden. Denn Recht kriegt nicht, wer Recht hat, sondern recht hat, wer Recht kriegt. Das soll die Rechtsbeugung durch arbeitsscheue Richter keinesfalls legitimieren oder schönreden.

Ich meine nicht, dass es sich um Rechtsbeugung handelt, wenn ein unabhängiger Richter etwas anderes für Rechte erkennt, als es die höchstrichterliche Rechtsprechung gerade vorgibt. Ich denke dabei auch an den \"vereinbarten Preissockel\".

Den an die Richterschaft mittelbar gerichteten Vorwurf arbeitsscheu und faul zu sein, in einzelnen Regionen nach Lust und Laune zu entscheiden,  halte ich für eher verfehlte Stimmungsmache. Schließlich sollte auch der unzutreffende Eindruck vermieden werden, es gäbe dabei eine \"örtliche\" Rechtslage.
 
Wer sein Recht finden will, sollte zum einen den Gerichten unvoreingenommen gegenübertreten, diesen seinen eigenen Rechtsstandpunkt anhand der jüngsten BGH- Rechtsprechung detailliert und deutlich vermitteln, eine negative Entscheidung nach Möglichkeit in der nächsten Instanz zur Überprüfung stellen, da nur so erreicht werden kann, dass der eigene begründete Rechtsstandpunkt auch als Recht erkannt wird.

Gut fände ich deshalb  einen Hinweis darauf angebracht, dass nicht nur für grundversorgte Kunden vor Gericht ein Risiko besteht, diese insbesondere dann Gefahr laufen, nicht zu ihrem Recht zu kommen, wenn sie sich dabei nicht von Anwälten vertreten lassen, die so sachlich wie kenntnisreich dem Gericht die Rechtslage anhand der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung verdeutlichen.

Wer sein Recht nicht verteidigt, kann dabei auch nicht verlieren. Wer nicht verlieren kann, der sollte es eher lassen.

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #63 am: 11. Februar 2012, 17:00:08 »
Nicht nur die Stromversorger hatten seit dem Urteil des BGH vom 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 immer wieder damit argumentiert, dass Strompreise gar keiner gerichtlichen Billigekitskontrolle mehr unterlägen, weil der Kunde den Anbieter wechseln kann.

Dies betrifft jedoch selbst nach jener Entscheidung nur einen nach der Senatsrechtsprechung als vereinbart geltenden (Anfangs-) Preis. Die Frage der Kontrolle einer einseitigen Preisänderung ließ der Senat hingegen ausdrücklich offen (BGH, aaO. Rn. 16).

Zitat
BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 Rn. 16, juris:

Anders mag es dagegen bei Preiserhöhungen liegen, die ein Versorgungsunternehmen im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Vertrages gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV vornimmt, weil diese einseitig in Ausübung eines gesetzlichen Leistungsänderungsrechts erfolgen. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.

In der Entscheidung vom 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17 stellt der Senat auch für Strom heraus, dass der Preis insoweit einer Billigkeitskontrolle unterliegt, als dieser vom Versorger aufgrund eines wirksam eingeräumten Rechts einseitig festgesetzt wurde und ein solcher so einseitig festgesetzter Preis nicht dadurch (nachträglich) zum vereinbarten Preis wurde, dass der Kunde der Preisänderung oder einer darauf beruhenden Verbrauchsabrechnung nicht in angemessener Frist widersprochen hatte.

Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17, juris:
Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).

Den Regelungen in § 4 Abs.1 und 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 StromGVV, § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV, § 5 Abs. 2 StromGVV kann jeweils entnommen werden, dass Energieversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen zu ändern.

Davon ist offenbar auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat darüber hinaus ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei den ab 2005 von der Beklagten verlangten Preisen nicht um vereinbarte Preise handelt, da der Kläger die jeweiligen Jahresabrechnungen der Beklagten beanstandet und die (erhöhten) Preise nur noch unter Vorbehalt gezahlt hat. Dem weiteren Strom- und Gasbezug durch den Kläger konnte daher nicht der Erklärungswert zukommen, er sei mit den (erhöhten) Preisen einverstanden.

Nachdem nunmehr die wirksame Einäumung eines gesetzlichen Preisänderungsrechts für Grundversorger in Frage steht (hierzu BGH, B. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, sind die Chancen betroffener Kunden sogar noch gestiegen.

Zitat
BGH, B. v. 29.06.11 Az. 211/10 Rn. 9 ff., juris:

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Hinsichtlich der von der Beklagten verlangten Strompreise für die Jahre 2005 bis 2008 und der Gastarife für 2008 komme eine gerichtliche Kontrolle der Billigkeit nicht in Betracht, da der Anwendungsbereich des § 315 BGB nicht eröffnet sei. § 315 BGB sei ein Kontrollmechanismus, der den der Leistungsbestimmung eines Dritten Unterworfenen vor einem Missbrauch der dem Dritten durch Gesetz oder Vertrag eingeräumten einseitigen Gestaltungsmacht schützen solle. Dieses Schutzes habe der Kläger hinsichtlich der erhöhten Strompreise für die Jahre 2005 bis 2008 sowie des Gastarifs für das Jahr 2008 nicht bedurft, da es ihm freigestanden habe, die Versorgungsverträge mit der Beklagten zu beenden und mit einem anderen Anbieter zu kontrahieren. Der Kläger habe auf dem während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums liberalisierten Strommarkts die Möglichkeit gehabt, den Anbieter zu wechseln; gleiches gelte für den Gasbereich ab dem Jahr 2008. Es wäre nicht sachgerecht und dem Zweck des § 315 BGB nicht entsprechend, wenn ein Energiekunde den Versorger zur Offenlegung betriebswirtschaftlicher Interna, wie der Bezugspreise und der Kostenentwicklung in anderen Bereichen der Energieversorgung, zwingen könnte, obwohl er sich jederzeit ohne nennenswerten Aufwand vom Vertrag lösen und mit einem anderen Versorger kontrahieren könne.

Auch in Bezug auf die Preiserhöhungen im Bereich der Gasversorgung für die Jahre 2005 bis 2007, hinsichtlich der die Beklagte ein Monopol gehabt habe, scheide eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB aus, denn der Kläger habe die gerichtliche Kontrolle nicht rechtzeitig herbeigeführt. Eine der einseitigen Leistungsbestimmung eines Dritten unterworfene Partei könne mit dem Unbilligkeitseinwand nur durchdringen, wenn sie innerhalb angemessener Zeit eine gerichtliche Überprüfung herbeiführe; andernfalls seien die verlangten Preise als vereinbart anzusehen. So liege es hier. Vorliegend habe der Kläger erst am 30. Dezember 2008 seine Klage eingereicht, die am 2. Februar 2009 rechtshängig geworden sei. Damit habe der Kläger seit dem 1. Januar 2005 ca. vier Jahre und seit der letzten innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums erfolgten Preiserhöhung vom 1. Mai 2007 immerhin noch mehr als eineinhalb Jahre verstreichen lassen. Dies sei kein angemessener Zeitraum mehr.


III.

Die Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche hängt vorrangig von der Frage ab, ob der Beklagten hinsichtlich der von ihr einseitig erhöhten Preise für Gas- und Stromlieferungen ein wirksames gesetzliches Preisänderungsrecht aus § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV, für die Gaspreiserhöhungen 2005 und 2006) be-ziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391 - Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV, für die Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2007 und 2008] sowie § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV, für die Strompreiserhöhungen in den Jahren 2005 und 2006) beziehungsweise § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedin-gungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391, für die Strompreiserhöhung im Jahr 2008] zustand.

Dies wiederum hängt, da die genannten Vorschriften hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthalten, davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisierungen bei Gaspreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57, im Folgenden Gas-Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 94) sowie bei Strompreiserhöhungen von Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37, im Folgenden Strom-Richtlinie, aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 48 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. EU Nr. L 211 S. 55) gefordert werden.

Der BGH macht dabei ganz klar, dass es auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Kunde könne seinen Versorger leicht wechseln, gerade nicht ankommt!

Es komme vielmehr darauf an, ob dem Versorger überhaupt wirksam ein Preisänderungsrecht eingeräumt wurde.

Wurde dem Versorger wirksam ein Preisänderungsrecht eingeräumt, soll es auf eine Billigkeitskontrolle ankommen, sofern der einseitig geänderte Preis nicht in Folge eines unterlassenen Widerspruchs zum vereinbarten Preis wurde.

Zunächst stellt sich doch die Frage, ob Gerichte, welche die Billigkeitskontrolle wegen mangelnder Monopolstellng des Versorgers ablehnen, überhaupt bisher in den Prozessen mit dieser jüngsten klaren Entscheidung des BGH konfrontiert wurden!

Erst danach stellt sich die Frage, wie sich die Gerichte mit dieser neueren höchstrichterlichen Entscheidung des BGH auseinandergesetzt haben.

Der vorstehende Beitrag \"Grundversorgung: Probleme beim Preisprotest\" suggeriert vielleicht unzutreffend, dass die Gerichte diese aktuelle Entscheidung des BGH zwar zur Kenntnis genommen, sich jedoch bewusst über diese hinweggesetzt hätten.

Dann könnte beim Leser ein falscher Eindruck darüber entstehen, wie es derzeit um solche Prozesse vor Gericht steht.
Es handelt sich deshalb eher um ein Kommunikationsproblem.

Zutreffend ist:

Die Chanchen der betroffenen Kunden haben sich nicht verschlechtert, sondern verbessert.

Dies folgt aus der Entscheidung des BGH vom 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein einseitig geänderter Preis nur dann aufgrund eines unterbliebenen Widerspruchs nachträglich zum vereinbarten Preis werden, wenn die einseitige Preisänderung auf einem wirksam eingeräumten Preisänderungsrecht basiert (BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 57, 59), so dass die Frage, ob eine wirksame Einräumung eines solchen Rechts überhaupt vorliegt - über Vorstehendem hinaus - sogar noch mehr an Relevanz gewinnen kann.

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #64 am: 11. Februar 2012, 17:47:40 »
Zitat
Original von energienetz

Grundversorgung: Probleme beim Preisprotest
Arbeitsüberlastete Richter haben in einigen Regionen schlicht keine Lust mehr, sich mit der Billigkeit von Strom- oder Gaspreisen zu befassen.
[...]
Fazit: Jeder Jahresabrechnung und auch einer Zahlungsklage sollte widersprochen werden: Es wird bestritten, dass die zur Abrechnung gestellten Preise vertraglich vereinbart wurden, diese wurden vom Versorger ohne Zutun des Verbrauchers einseitig festgesetzt, freilich ohne dass dem Versorger ein Recht zur einseitigen Preisänderung überhaupt wirksam eingeräumt ist. Darüber hinaus werden die Preisfestsetzungen und Preisänderungen als unbillig gerügt. Bei Preiskürzung und Zahlungsklagen von Versorgern sollte man in der Grundversorgung die \"örtliche\" Rechtslage berücksichtigen, um absehbares Unterliegen zu vermeiden. Denn Recht kriegt nicht, wer Recht hat, sondern recht hat, wer Recht kriegt. Das soll die Rechtsbeugung durch arbeitsscheue Richter keinesfalls legitimieren oder schönreden.
@energienetz

Wer ist der Verfasser dieses Artikels?
Das ist ein verdammt starkes Stück!

Anstatt den Verbraucher auf vermeintlich \"örtliche\" Rechtslagen, Gegebenheiten und Geflogenheiten der Gerichte zu verweisen, sind die durch den BdEV empfohlenen Anwälte doch geradezu in der Pflicht, den Gerichten durch ihre Prozessführung und sachgerechte Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen!
Statt dessen werden Verbrauchern die Erfolgsaussichten ihrer Möglichkeiten und Prozesse ausgeredet und  davon abgeraten, wenigsten zu versuchen ihre legitimen Rechte auch durchzusetzen?
Recht kriegt jedenfalls ganz sicher nur, wer einen fähigen Anwalt hat! Und das hat m. E. rein gar nichts mit vermeintlich arbeitsscheuen Richtern zu tun. (Siehe Beibringungsgrundsatz) Sondern sehr viel mehr mit unfähigen und/oder lustlosen Anwälten, die ihr Salär zwar oftmals nicht verdienen, aber trotzdem bekommen.
Sollten sich derartige Erkenntnisse beim Verbraucher verfestigen, schaden sie dem Preisprotest und dem Image des BdEv grundsätzlich und unwiderruflich!

Ich möchte Sie, auch und gerade unter Berücksichtigung dieser von Ihnen veröffentlichten Vorabversion des geplanten Artikels in der ED, deshalb noch einmal darauf hinweisen, dass Sie mir eine Antwort auf meine letzteFrage schuldig geblieben sind.


Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren!
(Brecht)




@RR-E-ft

Chapeau!

Offline RR-E-ft

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« Antwort #65 am: 11. Februar 2012, 18:00:44 »
@Kampfzwerg

Ein Kommunikationsproblem hat auch, wer auf Krawall gebürstet ist.
Auf Krawall gebürstet erscheinen mir Ihre Beiträge zuweilen.

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #66 am: 11. Februar 2012, 18:15:47 »
@RR-E-ft

Solange es Ihnen nur zuweilen so erscheint...
Wenn es der Sache dienlich ist, kann ich ggf. auch mit Ihrer Kritik gut leben.  
Manchmal erhält man eine Reaktion nur aufgrund einer Provokation. ;-)

Offline RR-E-ft

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« Antwort #67 am: 11. Februar 2012, 18:25:01 »
Der Beitrag \"Grundversorgung: Probleme mit dem Preisprotest\" erscheint mir in dieser Form jedenfalls  nicht ganz zeitgemäß.

In die Zeit passend erschiene mir persönlich ein Beitrag, der über die Entscheidung BGH B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 und die sich daraus ergebenden Folgerungen für den Verbraucherprotest informiert, insbesondere da diese Entscheidung das beklagte Argument der Instanzgerichte, wonach die Möglichkeit eines Versorgerwechsels die Billigkeitskontrolle ausschließe, eindeutig erledigt.

Peng!  

Da sich diese Entscheidung eindeutig mit der Billigkeitskontrolle von einseitigen Preisänderungen der Energieversorger befasst, bedarf es deshalb in diesem Zusammenhang  zB. auch keines Hinweises mehr darauf, dass auch Honorfestsetzungen der Anwälte der Billigkeitskontrolle unterliegen können (§ 14 RVG), wo doch allgemein bekannt ist, dass Rechtsanwälte keine Monopolstellung haben, es auch unter diesen Konkurrenz gibt.

Offline Didakt

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« Antwort #68 am: 11. Februar 2012, 18:50:35 »
@ marten,
zurückkommend auf Ihren Fall, gestatten Sie mir zur Abrundung meiner Meinung über Ihre erhaltene Empfehlung von RAin H. noch zwei Fragen:

1. Zu welchen preislichen Konditionen werden Sie aktuell als Tarifkunde beliefert?
2. Liegen besondere Gründe vor, die Sie bewogen haben, das Lieferverhältnis mit Ihrem gesetzlichen Grundversorger zwischenzeitlich nicht aufzugeben?

PS.:
Bei der Abfassung der folgenden Anmerkungen zu Äußerungen in diesem Thread und in Ergänzung zu meinem weiter oben stehenden Beitrag habe ich folgendes Sprichwort bedacht: „Vertraue dir nur selbst, wenn andere an dir zweifeln, aber nimm ihnen ihren Zweifel nicht übel.“ ;)

Meine kurze Bewertung des besagten Beitrags von Frau H. vom 06.09.2011,  siehe hier aus subjektiver Wahrnehmung:
Die geäußerte Kritik daran ist eine Frage der persönlichen Auslegung.
Ich habe den Beitrag schon damals als einen „informativen Hinweis“ für mich eingeordnet und keinesfalls als abträglich für die Sache des Preisprotestes. Es gibt/gab ja auch Alternativen zum „Rückforderungsprozess“. Einen solchen Weg, z. B. den der Aufrechnung, habe ich ohne anwaltliche Begleitung beschritten und stehe deshalb in Erwartung einer möglichen weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung immer noch mit meinem Altversorger im Clinch. Und nicht zuletzt hat Frau H. ihren Beitrag wie folgt mit einem hinreichenden Ratschlag abgeschlossen: „Wer erwägt, seinen Versorger auf Rückzahlung zu verklagen, sollte sich zuvor kompetent beraten lassen.“ Also, wahlfrei, doch nicht nur vor ihr! Aus alledem ist doch nichts Nachteiliges abzuleiten. Übrigens, mit Frau H. habe ich nichts am Hut!

Ebenso empfinde ich die jüngst von Frau H. an Sie gerichtete Empfehlung nicht für verwerflich, eher fände ich es als verwerflich, von meinem Anwalt nicht auf ein hohes Prozessrisiko hingewiesen worden zu sein. Motto: Prozess um jeden Preis, sogar die verbleibenden eigenen Kosten dürfen den Streitwert durchaus um ein Mehrfaches überschreiten. Wer wie Sie eine Entscheidung in eigener Sache selbst zu treffen hat, die ihnen naturgemäß keiner abnehmen kann, ist immer gut beraten, unterschiedliche Meinungen anderer dazu in seine Überlegungen und sein weiteres Vorgehen einfließen zu lassen. Diese findet er insbesondere hier im Forum in vielfältiger Weise, u. a. dank der umfassenden, aufklärenden Beiträge von „RR-E-ft“ und auch auf den Web-Seiten des BdEV. Es versteht sich von selbst, dass weder der BdEV noch einzelne Autoren für das eigene Vorgehen in Verantwortung zu nehmen sind. Allenfalls ggf. der RA nach einer Mandatsübernahme. „Entscheidend ist auf’n Gericht!“ :)

Mit Verlaub, meine persönliche Meinung: Aus diesen o. g. Anlässen den Verriss einer \"BdEV-Anwältin bzw. des BdEV zu begründen, halte ich nicht für opportun.

Wie so oft hat Herr Fricke die praktikablen Wege des Vorgehens u. a. mit den grundsätzlichen Aussagen in seiner diesbezüglichen Faktenliste aufgezeigt, die Komplexität der Thematik und Rechtslage zudem auch in den vorstehenden Beiträgen. Was will man mehr!

Offline tangocharly

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« Antwort #69 am: 11. Februar 2012, 18:55:04 »
Zitat
@RR-E-ft
Fakt ist, dass sich bei Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt und Rückforderungsklage gegenüber der Zahlungskürzung und Zahlungsklage des Versorgers an der Darlegungs- und Beweislast nichts ändert.

Vgl. hierzu BGH, 05.02.2003, Az.: VIII ZR 111/02
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #70 am: 11. Februar 2012, 19:14:32 »
Zitat
Original von Didakt
Wie so oft hat Herr Fricke die praktikablen Wege des Vorgehens u. a. mit den grundsätzlichen Aussagen in seiner diesbezüglichen Faktenliste aufgezeigt, die Komplexität der Thematik und Rechtslage zudem auch in den vorstehenden Beiträgen. Was will man mehr!
@Didakt
Bei allem Respekt, in vielerlei Hinsicht stimme ich Ihnen nämlich durchaus zu!
Was man mehr will? Ganz einfach: Einen eigenen (!) Anwalt, der ggf. eben diese Auffassungen vor Gericht durchsetzen will und kann.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #71 am: 11. Februar 2012, 19:19:46 »
Zitat
Original von tangocharly
Zitat
@RR-E-ft
Fakt ist, dass sich bei Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt und Rückforderungsklage gegenüber der Zahlungskürzung und Zahlungsklage des Versorgers an der Darlegungs- und Beweislast nichts ändert.

Vgl. hierzu BGH, 05.02.2003, Az.: VIII ZR 111/02


BGH Az. VIII ZR 111/02 betrifft den Fall, dass der Kunde den Preisen/ Preisänderungen des Monopolisten nicht widersprochen und seine Zahlung ohne Rückforderderungsvorbehalt geleistet hatte. Dabei ist die Darlegungs- und Beweislast eine andere. Auf diese kommt es jedoch bezüglich § 315 BGB dann sowieo nicht mehr an, wenn der einseitig geänderte Preis nach der neuen Lösung wegen unterbliebenen Widerspruchs zum vereinbarten Preis wurde, deshalb geschuldet war. Dann gibt es gem. § 812 BGB bekanntermaßen nichts mehr zurückzufordern.

Fakt ist, dass sich bei Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt und anschließender Rückforderungsklage gegenüber der Zahlungskürzung und anschließenden Zahlungsklage des Versorgers an der Darlegungs- und Beweislast nichts ändert.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #72 am: 11. Februar 2012, 21:49:35 »
Zitat
Original von Didakt
Meine kurze Bewertung des besagten Beitrags von Frau H. vom 06.09.2011,  siehe hier aus subjektiver Wahrnehmung:

Die dort beschriebenen Probleme können Rückforderungsprozsse betreffen, wenn dem Versorger kein Preisänderunsgrecht wirksam eingeräumt war - so dass es auf keine Widersprüche ankam und solche nicht erfolgten - und der Kunde dann die vorbehaltlos geleisteten Zahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt (hierzu BGH Az. VIII ZR 113/11, Verkündungstermin 14.03.12).

Hatte der Kunde hingegen solchen Preisänderungen widersprochen und nur unter Vorbehalt gezahlt, kann er das Geld zurück verlangen, ohne dass es auf eine Entreicherung oder ein  Sachverständigengutachten ankommen kann (vgl. BGH, B. v. 07.09.11 Az. VIII ZR 14/11, B. v. 27.09.11 Az. VIII ZR 5/11).

Offline tangocharly

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« Antwort #73 am: 11. Februar 2012, 22:36:19 »
Zunächst ist auf die Gründe zu verweisen (Ziff. II.1.d.).

Klar, wenn man sich der Ball\'schen Logik anschließen will, dass ein nicht widersprochener \"Mond-Preis\" entgegen aller Grundsätze der Grundversorgung \"als vereinbart gelten\" soll, dann kommt man zu dem Ergebnis, dass sich der VIII.Senat von seiner eigenen vorgängigen Rechtsprechung gelöst hat, ohne dies auch nur mit einer Silbe zu erwähnen.

Denn in der Entscheidung vom 05.02.2003 ist keiner Rede davon, dass irgend ein Preis \"als vereinbart gilt\". Der Energiekunde hat seinen Klageantrag lediglich deshalb zurück gefahren, weil er das Verjährungsbeil außerhalb des 10-Jahres-Zyklus fürchten mußte.

Keineswegs hat der BGH damals dem Verbraucher die Sahne vom Kuchen genommen, weil er \"vergessen haben mag\" sich gegen die Billigkeit der Preise zeitens der Abrechnung zur Wehr zu setzen. Wie sich aus Ziff. II.1.d. ergibt, wollte es dem Verbraucher nicht gelingen, seinen Anforderungen an die primäre Darlegungslast zur Unbilligkeit gerecht zu werden.

Keine Rede vom \"unterlassenen Widerspruch\" !

Der vereinbarte Preis in der Grundversorgung ist schlicht \"Nonsens\" !

Entweder gibt es den \"Allgemeinen Preis\", der von Gesetzes wegen gelten soll oder es gibt den \"vereinbarten (individuellen) Preis\". Die Grundversorgung mit ihren gesetzlichen Vorgaben ist abseits der Privatautonomie (Kontrahierungszwang, etc.).

Gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG existiert \"gesetzliches Preisrecht\", über das sich die Parteien nicht verständigen müssen.

Und wenn ein Verbraucher eine Rechnung erhält, die nicht einmal die gesetzlichen Vorgaben des § 40 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG beachtet, wie soll daraus eine von beiderseitigem Erklärungswillen getragene Vereinbarung entstehen ?

Und dabei ist nicht einmal der Tenor der Billigkeit berücksichtigt !
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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« Antwort #74 am: 11. Februar 2012, 23:23:32 »
Von der Entscheidung BGH Az. VIII ZR 111/02 hatte sich der Senat in seiner Entscheidung vom 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 abgewandt.

Darin vertrat er erstmals die These von der Preisvereinbarung für den anfänglichen Stromtarifpreis, der keiner Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwenung des § 315 Abs. 3 BGB unterliege und der auch keiner Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB.

Für die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB fehle es an der Voraussetzung, wenn der betroffene Kunde - anders als noch bei Az. VIII ZR 111/02 - den Anbieter frei wählen konnte, der Versorger keine Monopolstellung mehr hat.

Zu der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, welche zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 3  BGB führen sollte, weil sie zugleich die vertragliche Preishauptabrede ausmache, liegt der Aufsatz Fricke, ZNER 15/2/2011, S. 130 ff. vor.

Dessen ungeachtet geht der Senat weiter von Preisvereinbarungen auch im Bereich der Grundversorgung aus (vgl. BGH, B. v. 13.04.11 Az. VIII ZR 127/10).

Wir sehen -  anders als der Senat - dass  eine solche Preisvereinbarung der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit und der gesetzlichen Verpflichtung zur Preissenkung bei rückläufigen Kosten zuwiderläuft (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11), wie auch dem gesetzlichen Verbot der Preisspaltung im Bereich der Grundversorgung.

Zitat
BGH, B. v.18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11, juris:

Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN).  

Wir sehen jedoch, dass die Instanzgerichte in diesem Punkt bisher weiter der Logik bzw. Unlogik des Senats folgen.

 

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