Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Billigkeit von Strompreisen  (Gelesen 59455 mal)

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Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #45 am: 09. Februar 2012, 16:40:53 »
@energienetz

Ich habe von Ihnen bisher eine Antwort Mail auf meine erste Mail erhalten mit einen 2 seitigen Text, der die Empfehlung meiner Anwältin mir gegenüber untermauert.

Da gab es eigentlich nichts misszuverstehen.

Daraufhin habe ich Ihnen eine zweite Mail geschickt mit weiteren Fragen.

Haben Sie mir noch eine zweite Mail geschickt?

Offline Didakt

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #46 am: 09. Februar 2012, 16:55:53 »
@ RR-E-ft

Zitat
Original von Ihnen:
Ob meine veröffentlichten Darlegungen nun jederzeit und für jeden nachvollziehbar sind, vermag ich naturgemäß nicht zu beurteilen. Ich trage mich diesbezüglich jedoch mit einer gewissen Hoffnung.

Ich wage eine These, Herr Fricke: Sie können aus Sicht der meisten Leser dieses Forums versichert sein, dass Ihre berechtigte Hoffnung Sie nicht trügt. Ihre hilfreichen Ausführungen sind einschließlich Ihrer steten Bemühungen anerkennenswert und für eine individuelle Entscheidungsfindung äußerst nützlich. Von Ihren Erklärungen haben sicher viele profitiert.

@ marten

Vermutlich setze ich mich mit meiner Meinung zu Ihrem Fall der Kritik vieler Leser aus. Ich bin und bleibe Preisprotestler aus Überzeugung und bestätige Ihnen aufgrund eigener Erfahrung dennoch, dass ich Ihre Gedankengänge nachvollziehen kann. Im Übrigen auch die Empfehlung Ihrer Anwältin, deren Namen Sie nicht genannt haben. Nach Ihrer Beschreibung ist wohl davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine im Forum bekannte renommierte Juristin handelt, die als Fachanwältin des Energierechts eine ausgezeichnete Reputation genießt und sich in der jüngsten höchstrichterlichen, gefestigten Rechtsprechung durchaus gut auskennen dürfte. Vielleicht erweist sich ihr Ratschlag an Sie später einmal als kluge und weise Empfehlung.

Auf die vielen hier im Forum diskutierten fragwürdigen Gerichtsurteile möchte ich gar nicht näher eingehen. Wer diese als Betroffener – vielfach mangels versagter Rechtsbehelfe wegen zu geringen Streitwertes – zwangsweise hinnehmen und verinnerlichen musste und noch muss, staunt oft als Laie, und selbst der Fachmann wundert sich darüber.
In meinem verlorenen Zahlungsprozess in 2010 hat der Richter mich als Sondervertragskunde in seinem Urteil u. a. wissen lassen, dass ich bereits 2007 einen Versorgerwechsel hätte veranlassen können, um den Preisanpassungen der Klägerseite auszuweichen. Meinen Altversorger sah er wahrscheinlich als seinen Schutzbefohlenen an.

Wir haben gegenüber dem Zeitraum 2004 bis 2008/2009 eine veränderte Marktsituation. Die Versorger haben sich neu aufgestellt und ihre Preisanpassungsklauseln in den AGB weitestgehend angriffsfrei der aktuellen Rechtslage angepasst und ihre Kunden aus den alten Verträgen heraus gekündigt. Dem Kunden, der sein Lieferverhältnis danach im Rahmen der Vertragsfreiheit gründete, bleiben bei einer Preisanpassung ggf. das Sonderkündigungsrecht und der Versorgerwechsel.

Es ist nach Ihren Ausführungen davon auszugehen, dass Sie grundversorgter Kunde des für Ihren Wohnort zuständigen Grundversorgers sind. Ihnen kann man demnach nicht kündigen.

Bisherigen Preisanpassungen, deren Angemessenheit Sie bezweifelten, sind Sie bislang zu Recht mit Widersprüchen unter Hinweis auf § 315 (3) BGB begegnet. Eine Zahlungsklage bezüglich dieser Altfälle ist bisher ausgeblieben. Sie kann noch kommen, soweit Forderungen nicht verjährt sind. Hier gilt es Ihrerseits, an der bisherigen Strategie festzuhalten. Abwarten und Tee trinken. Die Entscheidung des EuGH steht ja auch noch aus.

Der Versorger wird Sie naturgemäß aber weiterhin in Abständen mit Preisanpassungen konfrontieren. Natürlich können Sie auch weiterhin in gleicher Weise unter Beachtung der von Herrn Fricke aufgeführten Hinweise in seinem Faktencheck dagegen vorgehen. Es gilt: Entspricht die Preisbestimmung nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung letztlich durch Urteil getroffen. Wollen Sie es auch neuerdings unter Berücksichtigung des Prozesskostenrisikos noch darauf ankommen lassen?

Jetzt kommen die praktischen Erwägungen der aktuellen Marktsituation ins Spiel. Es ist verwunderlich, dass Sie immer noch an Ihrem gesetzlichen Grundversorger festhalten. Sein aktueller Preis könnte unbillig sein. Angenommen, das Gericht stellt per Urteil fest, dass dieser Preis um 0,20 ct/kWh überhöht ist. Und was nützt Ihnen dies, wenn Sie im Rahmen eines Versorgerwechsels einen Preisvorteil von 0,50 ct/kWh hätten erzielen können?
Es wäre möglich, dass Ihnen dieser Sachverhalt bei einem Gerichtsverfahren zu Ihrem Nachteil vorgehalten wird.

Neuerdings muss sich der Preisprotest über den Versorgerwechsel akzentuieren. Davon macht leider nur 10% der Verbraucherschaft Gebrauch. Das ist die eigentliche Crux! Ich für meinen Teil habe jedenfalls im letzten Jahr vier Versorgerwechsel (2 x Gas, 2 x Strom) vorgenommen.

Treffen Sie die für Sie richtige persönliche Entscheidung.

Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #47 am: 09. Februar 2012, 17:21:51 »
@Didakt

Sie haben die Situation sehr schön erklärt.
Nachdem ich die Empfehlungen meiner Anwältin erhalten habe, sie wissen wen ich meine, war ich natürlich erstmal geschockt.
Ich bin schließlich seit Jahren überzeugter Preisprotestler.

Wenn aber eine ausgewiesene Expertin, die sicherlich auch die Darlegungen von Herr Fricke kennt, die aktuelle Rechtslage kennt, und sich in den Gerichtssäälen auskennt,  dann sollte man schon überlegen, ob man sich nicht an die Empfehlungen hält.

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #48 am: 09. Februar 2012, 17:33:43 »
Zitat
Original von marten
@Kampzwerg

Sie zitieren Urteile für Sondervertragskunden und nicht für grundversorgte Kunden.

Zu der Gläubwürdigkeit meiner Aussage, fragen Sie den verantwortlichen
Herrn vom Bde,der uns zum kämpfen auffordert.

Ich habe keine Lust hier als Lügner hingestellt zu werden.

@marten

Das tut mir wirklich leid, meine Wortwahl war vielleicht etwas missverständlich. Seien Sie versichert, dass es ganz und gar nicht meine Absicht war, Sie hier als Lügner hinzustellen!
Ich wollte lediglich meine Ungläubigkeit an der beschriebenen Position als einer \"allgemeingültigen\" Aussage des \"BdEV\" zum Ausdruck bringen. Meine Anwältin vertritt nämlich nicht diese Meinung, und wird ebenfalls vom BdEV empfohlen.


In den zitierten Urteilen geht es u. a. auch ganz allgemein um Infos in Bezug auf \"Vorbehaltszahlungen und Rückforderungen\", daher die links zum Stöbern für stille Stunden, ich dachte, sie könnten Ihnen hilfreich sein.

Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #49 am: 09. Februar 2012, 18:19:19 »
@kampfzwerg


Ich habe ja geschrieben, das die Empfehlungen wie man Sie sich im Preisprotest verhalten soll unterschiedlich sein kann, je nach Region.
Das kann es sich durchaus lohnen zu kürzen.

Es gibt aber anscheindend Regionen, in denen eine steigende Anzahl der Gerichte das Recht anders auslegt und diese Zahl nimmt zu. Der Billigkeitseinwand wird einfach abgeschmettert, man könne ja den Anbieter wechseln.
Das Risiko vor Gericht zu verlieren, wäre einfach zu gross.
So teilte man mir.

Deshalb auch die Ablehnung meine Abschläge zu kürzen.

Offline courage

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #50 am: 09. Februar 2012, 18:34:10 »
Der Beitrag von Frau Rechtsanwältin Leonora Holling vom 06.09.2011: \"Risiko für Protestkunden steigt\" hat mich schon damals sehr irritiert.
Es geht in ihrem Beitrag zwar um Rückforderungen aufgrund von Sonderverträgen; die dort beschriebene Argumentation der Versorgerseite und die angebliche Zumutbarkeitsgrenze des BGH ließe sich womöglich sinngemäß auch auf Grundversorgungsverhältnisse übertragen.

Bedauerlich finde ich, dass Frau Holling keine Urteile oder sonstige Fundstellen genannt hat, die man studieren könnte, um sich selbst argumentativ zu wappnen.

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #51 am: 09. Februar 2012, 18:55:08 »
@marten
bitte mal Ihre PN checken!


@courage
BINGO!
BINGO!
BINGO!


@Didakt
Zitat
(1)Ich bin und bleibe Preisprotestler aus Überzeugung und bestätige Ihnen aufgrund eigener Erfahrung dennoch, dass ich Ihre Gedankengänge nachvollziehen kann. (...)
(2)Nach Ihrer Beschreibung ist wohl davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine im Forum bekannte renommierte Juristin handelt, die als Fachanwältin des Energierechts eine ausgezeichnete Reputation genießt und sich in der jüngsten höchstrichterlichen, gefestigten Rechtsprechung durchaus gut auskennen dürfte.
(3)Vielleicht erweist sich ihr Ratschlag an Sie später einmal als kluge und weise Empfehlung.
1. Grundsätzlich stimme ich Ihrem ersten Satz zu!
2. Der Konjunktiv \"dürfte\" erscheint durchaus angebracht.
Vielleicht müssten aber Reputationen durch den BdEV auch von Zeit zu Zeit kritisch hinsichtlich ihrer Berechtigungen und anhand objektiver Kriterien überprüft werden!
Schlimmstenfalls würden nämlich ungerechtfertigte Empfehlungen mancher Anwälte/Anwältinnen sehr direkt und schädigend auf das Image und die Reputation des BdEv zurückfallen. Und damit direkt auf die Protestaktionen der Verbraucher einwirken. Wäre doch schade, die bisherigen Erfolge des BdEv derart leichtfertig aufs Spiel zu setzen oder gar zunichte zu machen!
3. Womöglich erweist sich dieser aber auch als Rohrkrepierer. Den Schaden hätte ausschliesslich der Mandant, die Anwältin erhielte ihr Salär in jedem Fall. Verdient oder unverdient!

Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #52 am: 09. Februar 2012, 20:13:08 »
@Kampfzwerg

Bitte auch mal kurz die PN checken.

gruss marten

Offline userD0003

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #53 am: 09. Februar 2012, 21:02:08 »
Zitat
Original von courage
Der Beitrag von Frau Rechtsanwältin Leonora Holling vom 06.09.2011: \"Risiko für Protestkunden steigt\" hat mich schon damals sehr irritiert.
Es geht in ihrem Beitrag zwar um Rückforderungen aufgrund von Sonderverträgen; die dort beschriebene Argumentation der Versorgerseite und die angebliche Zumutbarkeitsgrenze des BGH ließe sich womöglich sinngemäß auch auf Grundversorgungsverhältnisse übertragen.
Das lässt sich nicht auf Grundversorgungsverhältnisse übertragen und hat mit dem hier diskutierten \"Billigkeits-Fall\" @marten gar nichts zu tun.
Diese Tendenz der BGH-Rechtsprechung, die in dem verlinkten Beitrag aufgezeigt wird, zeichnet sich ab für Rückforderungsklagen bei Sonderverträgen, wenn der/die Anspruchsteller/in zuvor niemals Widerspruch eingelegt hatte (betrifft also diejenigen, die nachträglich auf den Zug aufspringen).
Wenn ich das richtig erinnere, dann steht hierzu in absehbarer Zeit eine Urteilsverkündung des BGH an (?).

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #54 am: 09. Februar 2012, 21:28:22 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@marten

Ich sehe wirklich keinerlei Grund, warum Sie nun anders vorgehen sollten, als all die Jahre bisher schon, in denen noch gar keiner die - nun auch stark thematisierte - Frage gestellt hatte, ob das gesetzliche Preisänderungsrecht in der Grundversorgung überhaupt wirksam sei.
@RR-E-ft
Richtig. Jetzt weniger denn je.
Gerade deshalb: Vielleicht könnten Sie @marten und uns Lesern bitte erklären, wieso eine vom BdEv stark favorisierte und fachlich als äußerst kompetent empfohlene Anwältin dann eine zu Ihren Ausführungen diametral entgegengesetzte Empfehlung vertritt?

Mehr noch, sie sich sogar schlicht weigert, die bisher jahrelang erfolgte Berechnung für ihren Mandanten weiterhin auszuführen?
Wohlgemerkt immer finanziert durch die Bezahlung des Energieschutzbriefes.
Auch wenn die Kosten sich \"nur\" auf 69,- Euro, jeweils pro Jahr und Energieart, belaufen, erscheint mir der so genannte Gegenwert für ein Schreiben mit vielfach verwendeten Textbausteinen doch etwas überzogen.
Vom Nutzwert in diesem Fall gar nicht erst zu reden.



@h´berger
Zitat
Diese Tendenz der BGH-Rechtsprechung, die in dem verlinkten Beitrag aufgezeigt wird, zeichnet sich ab für Rückforderungsklagen bei Sonderverträgen, wenn der Anspruchsteller zuvor niemals Widerspruch eingelegt hatte.
Ich finde ganz und gar nicht, dass sich eine derartige (negative) Tendenz (Risiko für Protestkunden steigt) abzeichnet! Weder als Tendenz des BGH (näheres voraussichtlich im März) noch vor anderen Instanzen.
Ausnahme ist vielleicht die einsame Rechtsprechung des OLG Nürnberg ;-)

Ich nehme davon abgesehen an, dass @courage grundsätzliche Zweifel zum Ausdruck bringen wollte.
Frau Rechtsanwältin Holling nennt wohl,  unabhängig von der Art des Vertrages, wohl grundsätzlich keine Urteile oder sonstige Fundstellen.
Ein Schelm, der Böses dabei denkt?


kleiner Scherz am Rande:
In meinem USA-Urlaub hatte ich immer ein komisches Gefühl, in irgendeinem Bus das Schild \"trust in god\" über dem Fahrer hängend zu sehen  ;)

Offline userD0003

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #55 am: 09. Februar 2012, 21:43:48 »
@Kampfzwerg

Die \"Trittbrettfahrer\" sind ja auch keine \"Protestkunden\"   ;)

Offline bolli

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #56 am: 10. Februar 2012, 08:01:25 »
Zitat
Original von h\'berger
Das lässt sich nicht auf Grundversorgungsverhältnisse übertragen und hat mit dem hier diskutierten \"Billigkeits-Fall\" @marten gar nichts zu tun.
Diese Tendenz der BGH-Rechtsprechung, die in dem verlinkten Beitrag aufgezeigt wird, zeichnet sich ab für Rückforderungsklagen bei Sonderverträgen, wenn der/die Anspruchsteller/in zuvor niemals Widerspruch eingelegt hatte (betrifft also diejenigen, die nachträglich auf den Zug aufspringen).
Wenn ich das richtig erinnere, dann steht hierzu in absehbarer Zeit eine Urteilsverkündung des BGH an (?).
Der BGH hat für die Grundversorgung ja bereits u.a. in seinem Urteil vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 Rd-Nr. 58 festgelegt, dass bei grundversorgten Kunden immer ein neuer Widerspruch gegen jede einzelne Preiserhöhung notwendig ist, da man ansonsten mit der Zahlung der Rechnungsforderung die dort genannten Preis als neu vereinbart anerkennt.
Zitat
Allerdings hat der Senat zu einseitigen Preiserhöhungen in einem Tarifkundenvertrag entschieden: Wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (BGHZ 172, 315, Tz. 36; vgl. auch BGHZ 178, 362, Tz. 15 f.).
Problem bei der Grundversorgung ist aber wohl, dass man ja gemäß Auslegung des VIII. Senats des BGH NUR gegen die Preiserhöhungen und nicht gegen den gesamten Preis Widerspruch einlegen bzw. dessen Billigkeit bezweifeln kann, da der Sockelpreis als vereinbart gilt. Oder genauer ausgedrückt: Bisher folgt der VIII. Senat nicht RR-E-ft\'s Auslegung, dass es nur EINEN Preis, nämlich den einseitig festgelegten Preis des Versorgers gibt, den man nur in seiner Gesamtheit angreifen kann, sondern hat mit dem Sockelpreis für die Versorger ein bisschen Preissicherheit geschaffen. Damit werden auch nur die Preiserhöhungen auf ihre Billigkeit untersucht und es geht somit um relativ wenig Geld.

Gleichwohl stellt sich für mich weiterhin die Frage, wie man als \"BdEV-Anwältin\" in der jetzigen Lage, wo eine Entscheidung des EuGH zu der Frage, ob überhaupt ein gesetzliches Preisänderungsrecht in der Grundversorgung gegeben ist, einem jahrelangen Protestler solch eine Empfehlung geben kann. Das @marten da ins Grübeln kommt, kann ich verstehen. Es sind halt nicht alle die geborenen Kämpfer ala unserem Kampfzwerg.  ;)

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #57 am: 10. Februar 2012, 19:19:41 »
Zitat
Original von energienetz
Natürlich steht der Verein und auch der Prozesskostenfonds zu all denen, die nicht den geforderten Rechnungsbetrag sondern einen begründet gekürzten Betrag zahlen und auch das Preisänderungsrecht des Versorgers in Frage stellen. Es gibt hier also keine Änderung der bisherigen Vereinsposition. Im Rahmen des Energieschutzbriefs und auch der Anwaltshotline berät jeder Anwalt in eigener Verantwortung. Wer also seit Jahren kürzt und in den Fonds regelmäßig einzahlt, für den hält sich das Risiko selbst im Fall eines verlorenen Gerichtsverfahrens in engen Grenzen. Nach wie vor entscheidet aber der Fonds jeden Einzelfall einzeln. Im übrigen trägt der Fonds die Kosten eines Gutachtens nur in sehr überschaubaren Einzelfällen.



Zitat
Original von marten
Nur für mich macht es jetzt keinen Sinn mehr, die \"Schlacht\" weiter zu fechten wenn mein \"General\" von einer Niederlage ausgeht.
...
In den letzten Jahren hatten wir immer den Energieschutzbrief in Anspruch genommen, weil das mich und meine Familie beruhigt hat, das wir eine kompetente Anwältin zur Unterstützung haben.
Auf wen können wir jetzt noch zählen.


Zitat
Original von bolli
Gleichwohl stellt sich für mich weiterhin die Frage, wie man als \"BdEV-Anwältin\" in der jetzigen Lage, wo eine Entscheidung des EuGH zu der Frage, ob überhaupt ein gesetzliches Preisänderungsrecht in der Grundversorgung gegeben ist, einem jahrelangen Protestler solch eine Empfehlung geben kann.

Zitat
Original von Kampfzwerg
@RR-E-ft
Richtig. Jetzt weniger denn je. Gerade deshalb: Vielleicht könnten Sie @marten und uns Lesern bitte erklären, wieso eine vom BdEv stark favorisierte und fachlich als äußerst kompetent empfohlene Anwältin dann eine zu Ihren Ausführungen diametral entgegengesetzte Empfehlung vertritt?

Zitat
Original von Didakt
Nach Ihrer Beschreibung ist wohl davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine im Forum bekannte renommierte Juristin handelt, die als Fachanwältin des Energierechts eine ausgezeichnete Reputation genießt und sich in der jüngsten höchstrichterlichen, gefestigten Rechtsprechung durchaus gut auskennen dürfte.

Zitat
Original von courage
Der Beitrag von Frau Rechtsanwältin Leonora Holling vom 06.09.2011: \"Risiko für Protestkunden steigt\" hat mich schon damals sehr irritiert.
[...] Bedauerlich finde ich, dass Frau Holling keine Urteile oder sonstige Fundstellen genannt hat, die man studieren könnte, um sich selbst argumentativ zu wappnen.

Zitat
Original von Didakt
Wenn dem so ist, müsste Ihre Anwältin doch beispielhaft entsprechende Gerichtsurteile benennen können. Erst dann wäre eine konkrete Bewertung möglich.

Zitat
Original von h`berger
Es ist wohl sehr anzuzweifeln, dass diese Empfehlung wirklich zweckdienlich für Sie ist!?Wann haben welche Gerichte den Billigkeitseinwand in der Grundversorgung nicht (mehr) anerkannt?Es scheint ebenfalls zweifelhaft zu sein, ob diese Gerichte sowie der Sie informierende Anwalt auf dem aktuellsten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s.o.) sind.

Zitat
Original von RR-E-ft
Diese Empfehlung erscheint mit Rücksicht darauf, dass der BGH nun vom EuGH erst klären lassen will, ob dem Grundversorger überhaupt wirksam gesetzlich ein Recht zur einseitigen Preisänderung eingeräumt wurde, nicht nachvollziehbar.
...
Dann vertritt die Frau Kollegin wohl eine andere Rechtsauffassung als ich und gibt deshalb andere Empfehlungen ab.
Ich orientiere mich wie aufgezeigt an der aktuellen Rechtsprechung des BGH.
...
Fakt ist, dass sich die Rechtsposition innerhalb der letzten sieben Jahre um keinen Deut verschlechtert haben kann, wenn man allen einseitigen Preisänderungen im ununterbrochen laufenden Vertragsverhältnis immer in angemesener Frist widersprochen und Zahlungen nur im Umfange dieser streitigen Erhöhungen gekürzt hatte.

Zitat
Original von Tojas an RR-E-ft
Etwas simmt doch nicht im Verband.Die Anwälte scheinen sehr verunsichert und sehen die Dinge anders als Sie.

Zitat
Original von h´berger
Das \"marten\" betreffende und von seiner Anwältin angesprochene Problem ist vorrangig das Kostenrisiko,...Wieso das Risiko des Unterliegens (und damit auch das Kostenrisiko) derzeit höher als in zurückliegender Zeit sein soll, ist für mich allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BGH nun vom EuGH erst klären lässt, ob in der Grundversorgung überhaupt wirksam gesetzlich ein Recht zur einseitigen Preisänderung eingeräumt wurde.

Zitat
Original von RR-E-ft
Ich bewerte auch nicht die rechtliche Würdigung meiner Kolleginnen und Kollegen, an die sich jeder wenden kann, ebenso wie auch an mich.
Eine solche Beurteilung der Würdigung meiner Kollegen im konkreten Einzelfall würde, wenn ich sie denn überhaupt anbieten würde, selbstverständlich vollkommen ergebnisoffen erfolgen und dabei deutlich mehr als 69 Euro kosten.

Zitat
Original von Kampfzwerg @RR-E-ft
Richtig. Jetzt weniger denn je.Gerade deshalb: Vielleicht könnten Sie @marten und uns Lesern bitte erklären, wieso eine vom BdEv stark favorisierte und fachlich als äußerst kompetent empfohlene Anwältin dann eine zu Ihren Ausführungen diametral entgegengesetzte Empfehlung vertritt?



All die oben genannten Zitate stammen ausschliesslich aus diesem Thread! In anderen gibt es dergleichen mehr.
Natürlich wundert es uns auch nicht, dass RR-E-ft auf derartige Fragen nicht antwortet. Dafür haben wir auch alle Verständnis.
Er ist letztendlich nämlich der falsche Adressat.

Der richtige ist vielmehr @energienetz!
Sehr geehrter Herr Dr. Peters, vielleicht könnten Sie freundlicherweise noch einmal Stellung nehmen zu den vielen oben dezidiert geäußerten Zweifeln in Bezug zu den sachgerechten Empfehlungen einer durch den BdEv als außerordentlich fachkompetent empfohlenen Anwältin?

Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #58 am: 10. Februar 2012, 22:28:56 »
@energienetz

Vieleicht könnten Sie auch den Artikel \"Probleme beim Preisprotest\" den Sie mir freundlicherweise zur Info gesandt haben,  für die anderen Mitglieder bzw. Interessierten
zugänglich machen. Wäre das möglich?

gruss

marten

Offline energienetz

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #59 am: 11. Februar 2012, 13:42:18 »
Das ist eine gute Idee, diesen Artikel für die nächste Energiedepesche hier vorab zum lesen zu geben, da er genau auf die hier diskutierten Fragen eingeht. Er ist aber noch nicht ganz fertiggestellt und will ja auch gut durchdacht und formuliert sein.

 

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