Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Billigkeit von Strompreisen
userD0003:
--- Zitat ---Original von h\'berger
Sollte der EuGH bald eine Entscheidung im Sinne der Verbraucher treffen, könnte \"marten\" spätestens dann seine Vorauszahlungen noch rechtzeitig anpassen, mit Berücksichtigung der in den zurückliegenden Monaten bereits geleisteten Zahlungen (vielleicht ist das eine Lösung).
Der Widerspruch gemäß obiger Empfehlung von RR-E-ft (evtl. mit dem Vorbehalt, die Abschläge ggf. später zu kürzen) muss selbstverständlich kurzfristig raus!
--- Ende Zitat ---
Damit halten Sie sich zumindest einige Möglichkeiten offen, falls der EuGH im Sinne der Verbraucher urteilt - auf den Billigkeitseinwand können Sie ja verzichten (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen).
RR-E-ft:
Man sollte tunlichst das Preisänderungsrecht als solches, ferner in angemessener Frist hilfsweise die Billigkeit der Preisänderung bestreiten und einen Billigkeitsnachweis durch Offenlegung der bisherigen und geänderten Kostenkalkulation des konkreten Preises unter Einschluss aller preisbildenden Kostenfaktoren verlangen.
Man sollte also die Unbilligkeitseinrede nicht weglassen!!!
Nochmals:
Erfolgt die Zahlung des Kunden nur unter Vorbehalt, kann der Versorger deshalb Veranlassung haben, zu klagen. Hieran ändert sich nichts, ob man nun die Unbilligkeitseinrede erhebt oder nicht. Man sollte die Unbilligkeitseinrede wie aufgezeigt tunlichst auch erheben.
Sonst könnte es später heißen, der betroffene Kunde habe lediglich nur das Preisänderungsrecht als solches bestritten, nicht aber die Angemessenheit (Billigkeit) der Preisänderung und des geänderten Preises.
userD0003:
@RR-E-ft
Ich bin mit Ihnen uneingeschränkt einer Meinung (und maße mir auch nicht an, Ihnen zu widersprechen ;) ). Mit meinem Vorschlag wollte ich für @marten nur eine Brücke bauen, jetzt nicht völlig zu resignieren.
marten:
Da in den letzten Jahren jeweils Widerspruch mit Offenlegung der Kalkulation usw. durch mich und später durch meine Anwältin erhoben wurde und sich an den Widerspruchgründen nichts geändert, werde ich das soweit erstmal fortführen.
Somit werde ich weiterhin meinen Versorger mitteilen, das ich mit seiner Preisgestaltung nicht konform gehe.
Wie schon geschrieben, werde ich allerdings nicht unter Vorbehalt zahlen, da eine Rückforderungsklage für uns nicht in Frage kommt.
Mir ist durchaus bewusst, dass mein Geld dann weg ist, ausser der EuGH entscheidet wirklich in absehbarer Zeit im Sinne der Verbraucher, und die Gerichte richten auch danach, und ich kann meine Abschlagszahlungen dann vieleicht noch anpassen.
RR-E-ft:
@marten
Nicht unter Vorbehalt zahlen, kann auch heißen, vollständig ohne Vorbehalsterklärung zu zahlen. Die dümmste Variante.
Dann wäre einem bewusst, dass das Geld weg ist, wenn eine Rückforderungsklage für einen nicht in Betracht kommt.
Wenn man jedoch die Möglichkeit einer Rückforderungsklage in Betracht ziehen wollten, sollten man - wegen der Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess - jedenfalls nur unter Vorbehalt zahlen.
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