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Autor Thema: Billigkeit von Strompreisen  (Gelesen 59413 mal)

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Offline userD0003

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #30 am: 08. Februar 2012, 22:19:41 »
Zitat
Original von h\'berger
Sollte der EuGH bald eine Entscheidung im Sinne der Verbraucher treffen, könnte \"marten\" spätestens dann seine Vorauszahlungen noch rechtzeitig anpassen, mit Berücksichtigung der in den zurückliegenden Monaten bereits geleisteten Zahlungen (vielleicht ist das eine Lösung).

Der Widerspruch gemäß obiger Empfehlung von RR-E-ft (evtl. mit dem Vorbehalt, die Abschläge ggf. später zu kürzen) muss selbstverständlich kurzfristig raus!

Damit halten Sie sich zumindest einige Möglichkeiten offen, falls der EuGH im Sinne der Verbraucher urteilt - auf den Billigkeitseinwand können Sie ja verzichten (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen).

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #31 am: 08. Februar 2012, 23:03:12 »
Man sollte tunlichst das Preisänderungsrecht als solches, ferner in angemessener Frist hilfsweise die Billigkeit der Preisänderung bestreiten und einen Billigkeitsnachweis durch Offenlegung der bisherigen und geänderten Kostenkalkulation des konkreten Preises unter Einschluss aller preisbildenden Kostenfaktoren verlangen.

Man sollte also die Unbilligkeitseinrede nicht weglassen!!!

Nochmals:

Erfolgt die Zahlung des Kunden nur unter Vorbehalt, kann der Versorger deshalb Veranlassung haben, zu klagen. Hieran ändert sich nichts, ob man nun die Unbilligkeitseinrede erhebt oder nicht. Man sollte die Unbilligkeitseinrede wie aufgezeigt tunlichst auch erheben.

Sonst könnte es später heißen, der betroffene Kunde habe lediglich nur das Preisänderungsrecht als solches bestritten, nicht aber die Angemessenheit (Billigkeit) der Preisänderung und des geänderten Preises.

Offline userD0003

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #32 am: 08. Februar 2012, 23:10:46 »
@RR-E-ft

Ich bin mit Ihnen uneingeschränkt einer Meinung (und maße mir auch nicht an, Ihnen zu widersprechen  ;) ). Mit meinem Vorschlag wollte ich für @marten nur eine Brücke bauen, jetzt nicht völlig zu resignieren.

Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #33 am: 09. Februar 2012, 00:49:56 »
Da in den letzten Jahren jeweils Widerspruch mit Offenlegung der Kalkulation usw. durch mich und später durch meine Anwältin erhoben wurde und sich an den Widerspruchgründen nichts geändert, werde ich das soweit erstmal fortführen.
Somit werde ich weiterhin meinen Versorger mitteilen, das ich mit seiner Preisgestaltung nicht konform gehe.

Wie schon geschrieben, werde ich allerdings nicht unter Vorbehalt zahlen, da eine Rückforderungsklage für uns nicht in Frage kommt.


Mir ist durchaus bewusst, dass mein Geld dann weg ist, ausser der EuGH entscheidet wirklich in absehbarer Zeit im Sinne der Verbraucher, und die Gerichte richten auch danach, und ich kann meine Abschlagszahlungen dann vieleicht noch anpassen.

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #34 am: 09. Februar 2012, 01:14:36 »
@marten

Nicht unter Vorbehalt zahlen, kann auch heißen, vollständig ohne Vorbehalsterklärung zu zahlen. Die dümmste Variante.  

Dann wäre einem bewusst, dass das Geld weg ist, wenn eine Rückforderungsklage für einen  nicht in Betracht kommt.

Wenn man jedoch die Möglichkeit einer Rückforderungsklage in Betracht ziehen wollten, sollten man - wegen der Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess - jedenfalls nur unter Vorbehalt zahlen.

Offline bolli

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #35 am: 09. Februar 2012, 07:54:41 »
Also ich glaube, @marten ist nicht mehr zu retten (also als Mitstreiter zu halten). Wenn selbst einfachste Handlungshinwiese aus \"Angst\" nicht mehr umgesetzt werden wollen. Das muss letztlich auch jeder selbst wissen.

Aber was ich viel bedenklicher finde ist, wenn nun schon \"BdE-Anwälte\" solche Empfehlungen geben, OBWOHL sie doch wissen sollten, dass entscheidende Fragen derzeit noch in einer höchstgerichtlichen Klärung sind. Es gab schon immer regionale Gerichte, die anders entschieden haben als die Mehrheit oder sogar der BGH. Dafür gibt\'s Berufung und Revision oder auch Nichtzulassungsbeschwerde. Und trotzdem schaffens einige (leider) nicht zu einer \"richtigen Entscheidung\". Aber einige sind dann doch durchgekommen und haben eine zumindest für den Augenblick günstige Entscheidungslandschaft z.B. im Sondervertragsbereich geschaffen. Das damit das eigentliche Problem der \"billigen Energiepreise\" nicht gelöst ist, ist bedauerlich aber derzeit nun mal nicht zu ändern.

Aber wenn die Anwälte der Verbraucher nun schon so früh die Flinte ins Korn werfen, kann man es ganz vergessen. Wie sollen \"willige Verbraucher\" denn ihre Interessen wahren, wenn sie keinen vernünftigen Anwalt finden. Es war ja in der Vergangenheit in bestimmten Regionen schon schwer genug einen versierten Anwalt zu finden, der die Angelegenheit zu einem angemessenen Preis vertrat. Das scheint nun ja noch schwerer zu werden.

Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #36 am: 09. Februar 2012, 09:00:16 »
@bolli

Ich würde es weniger Angst nennen, bei mir ist mehr Resignation.
Nur wenn von seiten des BdE diese Empfehlungen raus gegeben werden.
Dann stelle ich die Frage?

Warum soll ich alleine weiter kämpfen, die Preise meines Versorgers kürzen wie in der Vergangenheit, wenn ich in der Frage alleine dastehe.

Ich habe mich bestimmt nicht leicht einschüchtern lassen ( gerichtlicher Mahnbescheid) usw, es gab immer Gerichte die gegen den Verbraucher entschieden, auch der BGH hat ja einige unsinnige Entscheidungen getroffen,
aber wenn selbst dem Bde das Risiko zurzeit zu hoch erscheint Abschläge zu kürzen, was soll ich als Einzelkämpfer weitermachen.

Mir fehlt einfach der Rückhalt.

Offline userD0003

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #37 am: 09. Februar 2012, 11:26:27 »
Die (wenig nachvollziehbare) Empfehlung der Anwältin wurde, wenn ich das richtig verstanden habe, im Rahmen von Leistungen des Energieschutzbriefes gegeben.

Frage an den BdEV: Wenn sich das Mitglied nicht an diese Empfehlung hält, hat das für ein Gerichtsverfahren möglicherweise negative Auswirkungen auf Leistungen des Prozesskostenfonds?

Sollte das so sein, geht deshalb diese Empfehlung der Anwältin vom BdEV aus, weil diesem das Prozesskostenrisiko (Stichwort: Gutachterkosten) bei einem Billigkeitsverfahren zu hoch ist???

Offline energienetz

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #38 am: 09. Februar 2012, 13:26:56 »
Natürlich steht der Verein und auch der Prozesskostenfonds zu all denen, die nicht den geforderten Rechnungsbetrag sondern einen begründet gekürzten Betrag zahlen und auch das Preisänderungsrecht des Versorgers in Frage stellen. Es gibt hier also keine Änderung der bisherigen Vereinsposition. Im Rahmen des Energieschutzbriefs und auch der Anwaltshotline berät jeder Anwalt in eigener Verantwortung. Wer also seit Jahren kürzt und in den Fonds regelmäßig einzahlt, für den hält sich das Risiko selbst im Fall eines verlorenen Gerichtsverfahrens in engen Grenzen. Nach wie vor entscheidet aber der Fonds jeden Einzelfall einzeln. Im übrigen trägt der Fonds die Kosten eines Gutachtens nur in sehr überschaubaren Einzelfällen.

Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #39 am: 09. Februar 2012, 14:00:53 »
Die Empfehlung, dass ich die Abschläge aufgrund des Risikos zukünftig nicht kürzen soll, ist keine Einzelmeinung einer einzelnen Anwältin im Rahmen des Energieschutzbriefes, sondern wird gestützt durch den BdE.

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #40 am: 09. Februar 2012, 14:52:49 »
Zitat
Original von energienetz
Natürlich steht der Verein und auch der Prozesskostenfonds zu all denen, die nicht den geforderten Rechnungsbetrag sondern einen begründet gekürzten Betrag zahlen und auch das Preisänderungsrecht des Versorgers in Frage stellen. Es gibt hier also keine Änderung der bisherigen Vereinsposition. Im Rahmen des Energieschutzbriefs und auch der Anwaltshotline berät jeder Anwalt in eigener Verantwortung. Wer also seit Jahren kürzt und in den Fonds regelmäßig einzahlt, für den hält sich das Risiko selbst im Fall eines verlorenen Gerichtsverfahrens in engen Grenzen. Nach wie vor entscheidet aber der Fonds jeden Einzelfall einzeln. Im übrigen trägt der Fonds die Kosten eines Gutachtens nur in sehr überschaubaren Einzelfällen.

In einem Prozess stellt sich die Frage nach der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sowieso überhaupt nur dann, wenn die Voraussetzungen dafür vorlliegen, also wenn wirksam ein Preisänderungsrecht eingeräumt wurde, es um die Frage der Billigkeit geht, der Versorger die notwendigen Anknüpfungstatsachen, also die  zwischenzeitliche Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren einschließlich Preissockel vorgetragen (BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 39) und durch gerichtliches Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat und der betroffene Kunde einen solchen entscheidungserheblichen Vortrag sodann auf entsprechenden Hinweis weiter bestreitet.

Kommt ein Verfahren an einen solchen Punkt, kann man sich immer noch überlegen, wie man sich dieser besonderen Prozesssituation stellt.

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #41 am: 09. Februar 2012, 15:08:53 »
Zitat
Original von marten
Nur wenn von seiten des BdE diese Empfehlungen raus gegeben werden.
...
Die Empfehlung, dass ich die Abschläge aufgrund des Risikos zukünftig nicht kürzen soll, ist keine Einzelmeinung einer einzelnen Anwältin im Rahmen des Energieschutzbriefes, sondern wird gestützt durch den BdE.
Das glaube ich einfach nicht! Schon die Formulierung \"des/den BdE\" ist viel zu allgemein gehalten. Das hört sich an, als würde black behaupten \"der BGH hat gegen die Verbraucher entschieden\" und wir würden deswegen alle unseren Preisprotest aufgeben ;)


Zitat
Warum soll ich alleine weiter kämpfen, die Preise meines Versorgers kürzen wie in der Vergangenheit, wenn ich in der Frage alleine dastehe
...
Mir fehlt einfach der Rückhalt.
Ach ja? Was glauben Sie eigentlich, was wir alle hier gerade versuchen?
Nur leider scheinen Sie bereits so resigniert, verunsichert und mutlos zu sein, dass Sie unsere Rat- und Vorschläge gar nicht mehr aufnehmen wollen.

Und das, obwohl der worst case bei Ihnen noch gar nicht eingetreten ist. Sorry, bei allem Verständnis, aber das kann ich nun nicht mehr nachvollziehen. Bitte denken Sie noch einmal gründlich über alles nach!
Jeder von uns hatte wohl schon einmal eine Phase, in der er starke Zweifel hatte und am liebsten alles hingeschmissen hätte. Aber bitte glauben Sie mir, der Kampf lohnt sich, Sie brauchen nur einen anderen Anwalt!



Siehe auch:
BGH schlägt sich auf Verbraucherseite
BGH VIII ZR 113/11 Verkündungstermin 14.03.12 Rückforderung Sondervertrag ohne Widerspruch

Offline marten

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #42 am: 09. Februar 2012, 16:01:24 »
@Kampzwerg

Sie zitieren Urteile für Sondervertragskunden und nicht für grundversorgte Kunden.

Zu der Gläubwürdigkeit meiner Aussage, fragen Sie den verantwortlichen
Herrn vom Bde,der uns zum kämpfen auffordert.

Ich habe keine Lust hier als Lügner hingestellt zu werden.

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #43 am: 09. Februar 2012, 16:13:37 »
@Kampfzwerg

Wirklich nicht fein.

@marten

Ich sehe wirklich keinerlei Grund, warum Sie nun anders vorgehen sollten, als all die Jahre bisher schon, in denen noch gar keiner die - nun auch stark thematisierte -  Frage gestellt hatte, ob das gesetzliche Preisänderungsrecht in der Grundversorgung überhaupt wirksam sei.

Und dazu zitiere ich nochmals für die Grundversorgung die jüngsten Entscheidungen des BGH:

BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 - Grundversorgung Strom- und
BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 - Grundversorgung Gas.

Offline energienetz

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #44 am: 09. Februar 2012, 16:17:02 »
Zitat
Original von marten
@Kampzwerg

Sie zitieren Urteile für Sondervertragskunden und nicht für grundversorgte Kunden.

Zu der Gläubwürdigkeit meiner Aussage, fragen Sie den verantwortlichen
Herrn vom Bde,der uns zum kämpfen auffordert.

Ich habe keine Lust hier als Lügner hingestellt zu werden.
Hier liegt ganz offensichtlich ein Missverständnis vor, ich hatte marten das schon als privatmail mitgeteilt. Die Meinung der Vereins hatte ich doch schon sehr deutlich zum Ausdruck gebracht.

 

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