Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billigkeit von Strompreisen

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Kampfzwerg:
@RR-E-ft
Angesichts der Jahreszeit entstand vielleicht auch nur der Eindruck, Sie übten für eine Büttenrede  ;)



Nun zu den Schatten:


--- Zitat ---Original von berghaus
Frau RA Holling macht Angst:
hier den Sonderkunden (09/11): „Doch inzwischen hat die Versorgungswirtschaft „argumentativ aufgerüstet\".
und nun auch den Tarifkunden mit der “örtlichen Rechtslage“.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von RR-E-ft @berghaus
Der Artikel über gestiegenes Risiko der Sondervertragskunden betrifft m. E. Fälle, wo Sondervertragskunden nie Preisänderungen widersprochen hatten, später aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückfzahlung klagten und dabei den bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preis zu Grunde legten, zB. einen 1980 vereinbarten Gaspreis.
--- Ende Zitat ---

Leider muss ich berghaus zustimmen und RR-E-ft widersprechen, paradoxerweise obwohl seine Einschätzung die einzig richtige ist!

Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass Frau RAin Holling im Fall der Sondervertragskunden; und offensichtlich auch im Fall der Tarifkunden, wie hier von @marten anschaulich beschrieben; eine andere Rechtsauffassung vertritt, und das obiter dictum des VIII. Senats des BGH Urteil v. 14.07.10 VIII ZR 246/08 ihren Rechtsauffassungen in Bezug auf Sondervertragskunden wohl grundsätzlich zugrunde legt.

 


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
...
Wenn man deshalb dann doch verklagt werden sollte, []...
Spielt das Verfahren erstinstanzlich vor dem Landgericht [] dann muss man sich anwaltlich vertreten lassen, § 78 ZPO.
Der betroffene Kunde auch als Prozesspartei entscheidet allein (auch wenn ggf. anwaltlich beraten) darüber, []
Die Partei ist Herr des Verfahrens und keiner sonst.
--- Ende Zitat ---

GGf. sollte man die Empfehlungen und die Rechtsauffassung der eigenen Anwältin also besser ignorieren!



--- Zitat ---Die Lage ist für betroffene Kunden nicht schlechter geworden, sondern deutlich besser!
--- Ende Zitat ---
Vielleicht ist es RR-E-ft möglich, bei passender Gelegenheit auch seine Kollegin Frau RAin Holling von dieser Rechtsauffasung zu überzeugen!

Obwohl doch angeblich schon Einigkeit besteht.


Und schon wieder ein DILEMMA:

--- Zitat ---RR-E-ft an @Kampfzwerg
Die eigene Auffassung, im Recht zu sein, trägt am Ende nicht weiter, wenn man kein Recht bekommt.
--- Ende Zitat ---
trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!
LG rät mir \"dringend\" zu einem Vergleich!
.
.
.
Edit:
siehe Betroffene nicht wehrlos bei abweichender Rechtsprechung und Nichtzulassung eines Rechtsmittels

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Risiken beim Preisprotest hätten sich erhöht.
Nicht nur für Sondervertragskunden,sondern auch für grundversorgte Kunden.
Es soll wohl Regionen, insbesondere in tiefer Provinz geben,wo Gerichte einfach von der bestehenden höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen,
--- Ende Zitat ---
Ich würde es wirklich nicht wagen, NRW als tiefe Provinz zu bezeichnen, nur weil RAin Holling hier eine vermeintlich \"örtliche\" Rechtslage ausgemacht haben will.  ;)
.
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.

Didakt:
@ Kampfzwerg


--- Zitat ---von Ihnen:
Ich würde es wirklich nicht wagen, NRW als tiefe Provinz zu bezeichnen, nur weil RAin Holling hier eine vermeintlich \"örtliche\" Rechtslage ausgemacht haben will.
--- Ende Zitat ---

Na, na, ich bin mir da nicht ganz sicher. Vielleicht Teile von NRW.  ;)  ;)

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von Didakt
Na, na, ich bin mir da nicht ganz sicher. Vielleicht Teile von NRW.  ;)  ;)
--- Ende Zitat ---
Die Kanzlei von Frau RAin Holling liegt jedenfalls in der Landeshauptstadt Düsseldorf   :D





--- Zitat ---Orginal von RR-E-ft
Wer dann sagt, die Gerichte seien schuld,dass man nicht zu seinem Recht fand,der hat damit wohl nicht recht. Richterschelte, auch pauschale, ist oft allzuschnell parat.
--- Ende Zitat ---
Die vorstehende, und ggf. durchaus richtige Bemerkung von RR-E-ft, möchte ich gerne durch eine andere mögliche, aber keinesfalls bessere, Variante ergänzen:
Es sind wahrlich nicht immer die Gerichte schuld, dass man nicht zu seinem Recht findet, manchmal sind es dummerweise die eigenen Anwälte.


--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Man lernt doch niemals aus!
Unter der Berücksichtigung der folgenden Informationen von Lothar Gutsche und Wikipedia muss ich wahrscheinlich für meine womöglich vorschnellen Vermutungen in Bezug auf das LG um Entschuldigung bitten.Jedenfalls danke ich Lothar Gutsche für diesen Beitrag.

\"Feuerpause im Energiekrieg\"?
Zitat:
Original von Lothar Gutsche
Daraufhin musste mein Anwalt das Gericht mit Schriftsatz vom 25.10.2011 eindringlich an einige Verfahrensgrundsätze für das deutsche Zivilrecht erinnern, namentlich an die Dispositionsmaxime und den Verhandlungsgrundsatz. Das Verfahren, nach dem ein zivilrechtlicher Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen wird, und insbesondere die Tatsachen, die das Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, werden ausschließlich durch die Parteien bestimmt. Nach dem Verhandlungsgrundsatz, auch Beibringungsgrundsatz genannt, ermittelt das Gericht nicht von sich aus, was im Einzelnen passiert ist. Vielmehr legt das Gericht nur diejenigen Tatsachen zugrunde, die von den Parteien vorgetragen werden. Das bedeutet namentlich, dass das Gericht seiner Entscheidung in jedem Fall jene Tatsachen zugrunde legen muss, die zwischen den Parteien unstreitig sind. Ihren Niederschlag im Gesetz findet diese Vorgabe in § 138 Abs. 3 ZPO: Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen.
--- Ende Zitat ---
Original hier: LG rät mir \"dringend\" zu einem Vergleich!

Bei dieser Gelegenheit möchte ich Herrn Dr. Lothar Gutsche noch einmal ausdrücklich für diesen Beitrag danken, dem ich - neben den Ausführungen von RR-E-ft - ausgesprochen wichtige Erkenntnisse verdanke!

Kampfzwerg:
...wohl eher schon wieder zum Thema einer vermeintlich ausgemachten \"örtlichen\" Rechtslage in NRW:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 VI-2 U (Kart) 3/09 zur Abgrenzung Tarifkunde/ Billigkeitskontrolle

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bekanntermaßen der letzte Stand beim BGH:

BGH, B. v. 24.01.12 VIII ZR 236/10 Aussetzung bei Tarifkunden bis zur EuGH- Entscheidung



--- Zitat ---BGH, B. v. 24.01.12 Az. VIII ZR 236/10, juris:

Die Klägerin bezieht von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, seit 1998 leitungsgebunden Erdgas für ihren privaten Haushalt und wendet sich im Wege der Feststellungsklage gegen mehrere Gaspreisanpassungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht - die Klägerin als Tarifkundin qualifiziert und vor diesem Hintergrund angenommen, dass der Beklagten ein einseitiges Preisänderungsrecht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV zugestanden habe. Eine Billigkeitskontrolle der angegriffenen Preiserhöhungen hat das Berufungsgericht abgelehnt, da die Klägerin den einseitigen Preisanpassungen der Beklagten nicht innerhalb angemessener Zeit widersprochen habe.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin zunächst unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Tarifkundenvertrag und bezweifelt ferner, ob die im Tarifkundenverhältnis geltenden gesetzlichen Preisänderungsrechte des § 4 AVBGasV beziehungsweise § 5 GasGVV den europarechtlichen Transparenzvorgaben genügen.


Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 auszusetzen.

1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht belie-fert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?

2. Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich.
--- Ende Zitat ---


BGH, B. v. 24.01.12 VIII ZR 158/11 Aussetzung bei Tarifkunden bis zur Entscheidung des EuGH



--- Zitat ---BGH, B. v. 24.01.12 Az. VIII ZR 158/11, juris:

Die Klägerin, ein regionales Gasversorgungsunternehmen, beliefert den Beklagten seit 2002 leitungsgebunden mit Erdgas. Sie änderte den Arbeitspreis für das von ihr gelieferte Gas zwischen Oktober 2004 und April 2007 mehrfach; der Beklagte erhob hiergegen Widerspruch. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem die Zahlung des rückständigen Betrags aus den Jahresabrechnungen für die Jahre 2004 bis 2008 begehrt. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben.

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht - den Beklagten als Tarifkunden qualifiziert und vor diesem Hintergrund angenommen, dass der Klägerin ein einseitiges Preisänderungsrecht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV zugestanden habe.

Die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen hat das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme als billig im Sinne des § 315 BGB angesehen.

1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?

2. Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich.
--- Ende Zitat ---

Der BGH hält die Frage der wirksamen Einräumung eines Preisänderungsrechts und für den Fall der wirksamen Einräumung eines solchen bei Widerspruchskunden die Frage der Billigkeit jedenfalls für entscheidungserheblich, bei Gas- und bei Stromkunden (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).

BGH, B. v. 24.01.12 Az. VIII ZR 236/10 deutet gar darauf hin, dass es auf Preiswidersprüche in angemessener Frist für die Wirksamkeit der einseitigen Preisänderungen des Versorgers gegenüber Tarifkunden dann nicht ankommt, wenn das gesetzliche Preisänderungsrecht europarechtwidrig und unwirksam ist.
--- Ende Zitat ---

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