Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Billigkeit von Strompreisen
RR-E-ft:
@Kampfzwerg
Was Ihre Interpretationsversuche erbringen sollen, ist nicht ersichtlich.
Der betroffene Verbraucher, der auf Sicherheit bedacht ist, und sich deshalb anwaltlich beraten lässt, möchte wissen, wie es weitergeht, wenn er nun verklagt wird. Diese Frage stellt er selbstverständlich ohne selbst zu wissen, ob und wann er verklagt wird. Er stellt diese Frage ja gerade, um danach sein zukünftiges Verhalten möglichst rechtssicher auszurichten, einen entsprechenden Weg zu wählen.
Wenn es bestimmte Regionen gibt, in denen die örtlichen Gerichte die Billigkeitskontrolle derzeit nachhaltig mit dem bekannten Argument ablehnen und zudem keine Rechtsmittel zulassen, dann kann es dort für betroffene Verbraucher zu einem nachvollziehbaren Dilemma kommen.
Es lässt sich dann nicht unbedingt sagen, welcher der zwei möglichen Wege sich schlussendlich für den davon betroffenen Verbraucher in der konkreten Situation als die bessere Lösung erweist.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es gebe jedoch regional Probleme, wo Gerichte bisher in einer Art Autismus mit dem bekannten Argument, welchem der BGH jedoch ersichtlich keine Relevanz beimisst (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 6 f.), derzeit die Billigkeitskontrolle ablehnen, diese schlicht übergehen.
Dort gebe es Probleme mit dieser derzeitigen örtlichen Rechtsprechungslage.
Davon betroffen seien in solchen Regionen nicht nur Verfahren mit einem Streitwert unter 600 EUR, wenn Gerichte weder das Verfahren aussetzen, noch die Berufung zulassen, sondern auch die bisherige Spruchpraxis mancher Berufungsgerichte, die ebenso weder aussetzen, noch der Unbilligkeitseinrede Relevanz beimessen, noch die Revision zulassen, wofür bisherige Erfahrungen an den Landgerichten Münster und Hagen benannt wurden.
Obschon man dabei sei, diese Spruchpraxis zu kippen, müsse man diese jedoch aktuell gewärtigen und deshalb in solchen einzelnen Regionen derzeit mit einem Unterliegen rechnen, worauf auch ein Anwalt seine Beratung einzustellen habe.
Angesichts einer solchen derzeitigen regionalen Rechtsprechungslage können Empfehlungen dann eben so ausfallen, wie geschildert, um den betroffenen Verbraucher vor einem bisher absehbaren Unterliegen vor Gericht zu bewahren. Denn Maßstab ist immer das Interesse des Mandanten. Das wiederum ist nachvollziehbar.
Wer als betroffener Verbraucher um eine solche derzeitige regionale Rechtsprechungslage weiß, der sollte ein sich daraus ergebendes erhöhtes Risiko, derzeit bei Gericht zu unterliegen, in seine Erwägungen mit einstellen.
Wenn ihm dieses Risiko benannt wurde und er gleichwohl wie bisher weiterverfährt, kann er seinem Anwalt jedenfalls keinen Vorwurf daraus machen, wenn es - wie von diesem aus genannten Gründen derzeit so eingeschätzt - zu einem Unterliegen vor Gericht kommen sollte.
Es ist wohl nachvollziehbar, dass es zu großem Wehklagen sowie wohl auch Vorwürfen gegenüber Anwälten und auch dem Verein kommen würde, wenn betroffene Verbraucher endgültig vor Gericht unterliegen, und dabei den Vorwurf erheben würden, ein solches Unterliegen habe doch nach der derzeitigen regionalen Rechtsprechungspraxis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gestanden, worauf man ihn jedoch nicht hingewiesen habe.
--- Ende Zitat ---
Lothar Gutsche:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Frau Kollegin Holling teilt mit, dass sie mit mir zur Billigkeitskontrolle auch von Strompreisen in der Grundversorgung die gleiche Rechtsauffassung vertritt. Es gibt also diesbezüglich keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen uns.
Es gebe jedoch regional Probleme, wo Gerichte bisher in einer Art Autismus mit dem bekannten Argument, welchem der BGH jedoch ersichtlich keine Relevanz beimisst (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 6 f.), derzeit die Billigkeitskontrolle ablehnen, diese schlicht übergehen.
Dort gebe es Probleme mit dieser derzeitigen örtlichen Rechtsprechungslage.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Davon betroffen seien in solchen Regionen nicht nur Verfahren mit einem Streitwert unter 600 EUR, wenn Gerichte weder das Verfahren aussetzen, noch die Berufung zulassen, sondern auch die bisherige Spruchpraxis mancher Berufungsgerichte, die ebenso weder aussetzen, noch der Unbilligkeitseinrede Relevanz beimessen, noch die Revision zulassen, wofür bisherige Erfahrungen an den Landgerichten Münster und Hagen benannt wurden.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn es bestimmte Regionen gibt, in denen die örtlichen Gerichte die Billigkeitskontrolle derzeit nachhaltig mit dem bekannten Argument ablehnen und zudem keine Rechtsmittel zulassen, dann kann es dort für betroffene Verbraucher zu einem nachvollziehbaren Dilemma kommen.
--- Ende Zitat ---
Wenn nach Auffassung zweier im Energierecht spezialisierter Rechtsanwälte, RR-E-ft und Frau Holling, die Rechts- und Gesetzeslage so eindeutig ist, dann müsste doch das Mittel der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ergriffen werden. Denn eine \"regionale Rechtsprechungslage\", die weder mit dem Gesetz (§ 315 BGB) noch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar ist, widerspricht dem gesetzlichen Ziel einer einheitlichen Rechtsprechung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen. So verstehe ich als juristischer Laie die Zivilprozessordnung.
Falls die Juristen, die den BdEV beraten, auf die Rechtsstaatlichkeit Deutschlands vertrauen, dann hätte die Empfehlung an den Protestkunden \"marten\" eindeutig ausfallen müssen - weiter die Rechnungen und Abschläge kürzen.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
Wenn nach Auffassung zweier im Energierecht spezialisierter Rechtsanwälte, RR-E-ft und Frau Holling, die Rechts- und Gesetzeslage so eindeutig ist, dann müsste doch das Mittel der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ergriffen werden. Denn eine \"regionale Rechtsprechungslage\", die weder mit dem Gesetz (§ 315 BGB) noch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar ist, widerspricht dem gesetzlichen Ziel einer einheitlichen Rechtsprechung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen. So verstehe ich als juristischer Laie die Zivilprozessordnung.
Falls die Juristen, die den BdEV beraten, auf die Rechtsstaatlichkeit Deutschlands vertrauen, dann hätte die Empfehlung an den Protestkunden \"marten\" eindeutig ausfallen müssen - weiter die Rechnungen und Abschläge kürzen.
--- Ende Zitat ---
@Lothar Gutsche
Recht flotte Sprüche. Danke dafür.
Die Regelungen, die eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung gewährleisten sollen, sind bekannt und werden auch von uns so verstanden.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Mit Rücksicht darauf hatten Obergerichte die Unbilligkeitseinrede gegen einseitig geänderter Strompreise auch dann weiter berücksichtigt, wenn der betroffene Kunde entweder seinen Lieferanten oder aber beim bisherigen Versorger in einen günstigeren Tarif leicht wechseln konnte (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10, juris).
Diese materielle Rechtslage, wie sie sich nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH ziemlich eindeutig ergibt, muss dem erkennenden Gericht jedenfalls eindringlich vor Augen geführt werden.
Das schließt das allgemeine Prozessrisiko nicht aus, dass ein Gericht von der insoweit eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.
Wenn ein Gericht jedoch von einer eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, so hat es - soweit aufgrund des Streitwertes nicht ohnehin zulässig - auf Antrag jedenfalls die Berufung bzw. Revision zuzulassen, weshalb ein entsprechender Hilfsantrag auf Zulassung der Berufung oder Revision vom betroffenen Kunden im Verfahren immer angebracht werden sollte, um dem betroffenen Kunden jedenfalls noch eine Überprüfung in der nächsten Instanz zu ermöglichen.
--- Ende Zitat ---
Vielleicht ist aber zB. nicht allen bekannt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde derzeit eine Beschwer von über 20.000 EUR voraussetzt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Da scheinen wohl irgendwo in NRW ganz unglaublich schlimme Verhältnisse zu herrschen, als wenn sich in einzelnen Regionen wohl alle Richter gegen die betroffenen - auch grundversorgte- Strom- und Gaskunden verschworen hätten, worüber man sich nur entsetzen kann.
Und wenn eine Rechtsanwältin in einer bestimmten Region aus eigener Erfahrung in einem bestimmten Punkt derzeit nicht mehr auf Rechtstaatlichkeit vertraut, dann darf sie wohl betroffenen Verbrauchern nur noch empfehlen, wegzuziehen, wenn nicht gar gleich ins Ausland, wo rechtsstaatliche Grundsätze nicht nur auf dem Papier stehen....
Wohl niemand sollte sich in eine solch verzwickte Beratungssituation hineinwünschen. Und jeder sollte sich selbst fragen, wie er in dieser konkreten Situation eigenverantwortlich beraten würde.
Ich bin froh, selbst noch nicht auf so ein Dilemma gestoßen zu sein.
Bei einem Gaspreisverfahren aus dem Amtsgerichtsbezirk Kleve vor dem Landgericht Düsseldorf, möchte das Gericht wegen der Unbilligkeitseinrede eines nach Auffassung des Gerichts grundversorgten Kunden ohne Aussetzung in eine Billigkeitskontrolle eintreten, ein Gaspreisverfahren aus dem Paderborner Raum vor dem Landgericht Dortmund hat die Kammer für Handelssachen nach Unbilligkeitseinrede gem. § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die EuGH- Vorlagen (BGH Az. VIII ZR 71/10 und VIII ZR 211/10) ausgesetzt. Glücklicherweise bin ich dabei bisher noch nicht an einen solchen Verschwörer geraten.
Billigkeitskontrolle vor NRW- Gerichten in 2011:
AG Rheine, Urt. v. 23.12.11 Az. 10 C 263/10 (SW Emsdetten) - Berufung mögich
LG Mönchengladbach, Urt. v. 15.09.11 Az. 6 O 61/11 (Niederrheinwerke Viersen) - Berufung möglich
LG Wuppertal, Urt. v. 28.06.11 Az. 5 O 22/11 - Berufung möglich
LG Duisburg, Urt. v. 21.04.11 Az. 5 S 76/06 - Darlegungslast bei Gaspreiserhöhung - Revision nicht zugelassen
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI-2 U (Kart) 13/08 - Revision zugelassen
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI-2 U (Kart) 3/09 - Revision zugelassen
LG Dortmund, Urt. v. 13.04.11 Az. 8 O 521/08 (Stadtwerke Werl) - Berufung möglich
Kampfzwerg:
...und NRW ist eine Insel.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Kampfzwerg
Was Ihre Interpretationsversuche erbringen sollen, ist nicht ersichtlich.
--- Ende Zitat ---
Wirklich nicht? Nur eine Zusammenfassung von einem Nichtjuristen für andere Nichtjuristen! :)
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der betroffene Verbraucher, der auf Sicherheit bedacht ist, und sich deshalb anwaltlich beraten lässt, möchte wissen, wie es weitergeht, wenn er nun verklagt wird. Diese Frage stellt er selbstverständlich ohne selbst zu wissen, ob und wann er verklagt wird. Er stellt diese Frage ja gerade, um danach sein zukünftiges Verhalten möglichst rechtssicher auszurichten, einen entsprechenden Weg zu wählen.
--- Ende Zitat ---
Natürlich. Aber dass Sie diese Replik direkt an meine Adresse gerichtet haben, grenzt ja in zweifacher Hinsicht schon fast an eine Beleidigung :D
Kleine Auswahl gefällig? Nicht? Na denn man los: ;)
--- Zitat ---Originale von Kampfzwerg
Selbstverständlich berät ein Anwalt ergebnisoffen und sollte seinem Mandanten Risiken und Chancen entsprechend aufzeigen, um diesem eine sachgerechte Entscheidung überhaupt erst zu ermöglichen.
...,sind die durch den BdEV empfohlenen Anwälte doch geradezu in der Pflicht, den Gerichten durch ihre Prozessführung und sachgerechte Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen!
Schlimmstenfalls würden nämlich ungerechtfertigte Empfehlungen mancher Anwälte/Anwältinnen sehr direkt und schädigend [] auf die Protestaktionen der Verbraucher einwirken.
Meine Anwältin vertritt nämlich nicht diese Meinung, und wird ebenfalls vom BdEV empfohlen. [Anm.: Ich wohne übrigens ebenfalls in NRW]!
[Anm. ehemals @marten]
Sollten Sie tatsächlich vielleicht irgendwann einmal verklagt werden, haben sich heute geltende Meinungen und Einschätzungen vielleicht wirklich geändert. Einzelmeinungen hin oder her. Und dann? Wären Sie (schlimmstenfalls) genau so weit wie heute.
Fakt ist ebenfalls, dass man ggf. eine anwaltliche Zweitmeinung einholen kann, wenn man starke (und berechtigte) Zweifel an der Beratung durch die eigene Anwältin bzw. an deren Empfehlungen hat.
FAKT ist weiterhin - ganz sicher - , dass es jederzeit möglich ist, die Anwältin zu wechseln! ! !
Fakt ist aber ebenfalls, dass man von der Rechtmässigkeit und Richtigkeit seiner eigenen Position auch selbst überzeugt sein muss, denn sonst kann man es gleich lassen und aufgeben.
Sollte man seinen Überzeugungen treu bleiben, und sich nicht einschüchtern lassen, ist es FAKT, dass man seinen ggf. zu erwartenden Prozess durchaus gewinnen kann!
Fakt ist schlussendlich, dass man für seine Überzeugungen verdammt noch einmal auch irgendwann einmal geradestehen muss!
Und jeder muss letztendlich selbst entscheiden, was ihm das wirklich wert ist.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Obschon man dabei sei, diese Spruchpraxis zu kippen, müsse man diese jedoch aktuell gewärtigen und deshalb in solchen einzelnen Regionen derzeit mit einem Unterliegen rechnen, worauf auch ein Anwalt seine Beratung einzustellen habe.
Angesichts einer solchen derzeitigen regionalen Rechtsprechungslage können Empfehlungen dann eben so ausfallen, wie geschildert, um den betroffenen Verbraucher vor einem bisher absehbaren Unterliegen vor Gericht zu bewahren. Denn Maßstab ist immer das Interesse des Mandanten. Das wiederum ist nachvollziehbar.
Wer als betroffener Verbraucher um eine solche derzeitige regionale Rechtsprechungslage weiß, der sollte ein sich daraus ergebendes erhöhtes Risiko, derzeit bei Gericht zu unterliegen, in seine Erwägungen mit einstellen.
Wenn ihm dieses Risiko benannt wurde und er gleichwohl wie bisher weiterverfährt, kann er seinem Anwalt jedenfalls keinen Vorwurf daraus machen, wenn es - wie von diesem aus genannten Gründen derzeit so eingeschätzt - zu einem Unterliegen vor Gericht kommen sollte.
Es ist wohl nachvollziehbar, dass es zu großem Wehklagen sowie wohl auch Vorwürfen gegenüber Anwälten und auch dem Verein kommen würde, wenn betroffene Verbraucher endgültig vor Gericht unterliegen, und dabei den Vorwurf erheben würden, ein solches Unterliegen habe doch nach der derzeitigen regionalen Rechtsprechungspraxis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gestanden, worauf man ihn jedoch nicht hingewiesen habe.
Wenn es bestimmte Regionen gibt, in denen die örtlichen Gerichte die Billigkeitskontrolle derzeit nachhaltig mit dem bekannten Argument ablehnen und zudem keine Rechtsmittel zulassen, dann kann es dort für betroffene Verbraucher zu einem nachvollziehbaren Dilemma kommen.
--- Ende Zitat ---
Zunächst erkenne ich an, dass ersichtlich eine Verlinkung/Veröffentlichung dieser Urteile erbracht worden ist ;)
7 Urteile: Und 1x ist eine Revision nicht zugelassen worden.
Finde ich persönlich im Hinblick auf eine \"örtliche\" Rechtslage nicht wirklich überzeugend. Und \"man sei\" doch schon dabei, \"diese Spruchpraxis zu kippen.\"
Außerdem geht es hier nicht nur darum, den Mandanten über Chancen und Risiken zu informieren, Hinweise und Empfehlungen auszusprechen.
Es geht auch darum, dass die Anwältin mit ihrer Weigerung, die Berechnung wie ehedem weiterzuführen, dem Mandanten eine eigene Entscheidung schlichtweg abgenommen hat!
Maßstab ist immer das Interesse des Mandanten?!
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RR-E-ft:
Bei den zitierten Urteilen aus 2011 wurde einmal die Revision nicht zugelassen.
Man/ frau sollte all diese Urteile zunächst gelesen haben.
In jener Entscheidung, bei der die Revision nicht (noch einmal) zugelassen wurde, erfolgte eine Billigkeitskontrolle,
die zu Lasten des klagenden Versorgers ausging (SW Dinslaken), was die Klageabweisung zur Folge hatte.
Aus all den verlinkten Urteilen ergibt sich eine entsprechende Rechtsprechungslage, wonach Rechtsmittel zu Lasten der betroffenen Verbraucher trotz entsprechender Beantragung regelmäßig nicht zugelassen werden, nicht.
In eine andere Richtung weisende Entscheidungen sind mir bisher selbst nicht bekannt geworden, insbesondere auch nicht bei von mir selbst in NRW geführten Verfahren.
Dies schließt nicht aus, dass Kollegen vor Ort andere Erfahrungen gemacht haben und deshalb ggf. in einem Dilemma stecken.
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