Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Billigkeit von Strompreisen  (Gelesen 59964 mal)

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Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #120 am: 15. Februar 2012, 20:17:33 »
@Kampfzwerg

Was Ihre Interpretationsversuche erbringen sollen, ist nicht ersichtlich.

Der betroffene Verbraucher, der auf Sicherheit bedacht ist, und sich deshalb anwaltlich beraten lässt, möchte wissen, wie es weitergeht, wenn er nun verklagt wird. Diese Frage stellt er selbstverständlich ohne selbst zu wissen, ob und wann er verklagt wird. Er stellt diese Frage ja gerade, um danach sein zukünftiges Verhalten möglichst rechtssicher auszurichten, einen entsprechenden Weg zu wählen.  

Wenn es bestimmte Regionen gibt, in denen die örtlichen Gerichte die Billigkeitskontrolle derzeit nachhaltig mit dem bekannten Argument ablehnen und zudem keine Rechtsmittel zulassen, dann kann es dort für betroffene Verbraucher zu einem nachvollziehbaren Dilemma kommen.

Es lässt sich dann nicht unbedingt sagen, welcher der zwei möglichen Wege sich schlussendlich für den davon betroffenen Verbraucher in der konkreten Situation als die bessere Lösung erweist.


Zitat
Original von RR-E-ft
Es gebe jedoch regional Probleme, wo Gerichte bisher in einer Art Autismus mit dem bekannten Argument, welchem der BGH jedoch ersichtlich keine Relevanz beimisst (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 6 f.), derzeit die Billigkeitskontrolle ablehnen, diese schlicht übergehen.

Dort gebe es Probleme mit dieser  derzeitigen örtlichen Rechtsprechungslage.

Davon betroffen seien in solchen Regionen nicht nur Verfahren mit einem Streitwert unter 600 EUR, wenn Gerichte weder das Verfahren aussetzen, noch die Berufung zulassen, sondern auch die bisherige Spruchpraxis mancher Berufungsgerichte, die ebenso weder aussetzen, noch der Unbilligkeitseinrede Relevanz beimessen, noch die Revision zulassen, wofür bisherige  Erfahrungen an den Landgerichten Münster und Hagen benannt wurden.

Obschon man dabei sei, diese Spruchpraxis zu kippen, müsse man diese jedoch aktuell gewärtigen und deshalb in solchen einzelnen Regionen derzeit mit einem Unterliegen rechnen, worauf auch ein Anwalt seine Beratung einzustellen habe.
Angesichts einer solchen derzeitigen regionalen Rechtsprechungslage können Empfehlungen dann eben so ausfallen, wie geschildert, um den betroffenen Verbraucher vor einem bisher absehbaren Unterliegen vor Gericht zu bewahren. Denn Maßstab ist immer das Interesse des Mandanten.  Das wiederum ist nachvollziehbar.

Wer als betroffener Verbraucher um eine solche derzeitige regionale Rechtsprechungslage weiß, der sollte ein sich daraus ergebendes erhöhtes Risiko, derzeit bei Gericht zu unterliegen, in seine Erwägungen mit einstellen.

Wenn ihm dieses Risiko benannt wurde und er gleichwohl wie bisher weiterverfährt, kann er seinem Anwalt jedenfalls keinen Vorwurf daraus machen, wenn es - wie von diesem aus genannten Gründen derzeit so eingeschätzt - zu einem Unterliegen vor Gericht kommen sollte.

Es ist wohl nachvollziehbar, dass es zu großem Wehklagen sowie wohl auch Vorwürfen gegenüber Anwälten und auch dem Verein kommen würde, wenn  betroffene Verbraucher endgültig vor Gericht unterliegen, und dabei den Vorwurf erheben würden, ein solches Unterliegen habe doch nach der derzeitigen regionalen Rechtsprechungspraxis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gestanden, worauf man ihn jedoch nicht hingewiesen habe.

Offline Lothar Gutsche

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #121 am: 15. Februar 2012, 20:59:23 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Frau Kollegin Holling teilt mit, dass sie mit mir zur Billigkeitskontrolle auch von Strompreisen in der Grundversorgung die gleiche Rechtsauffassung vertritt. Es gibt also diesbezüglich keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen uns.

Es gebe jedoch regional Probleme, wo Gerichte bisher in einer Art Autismus mit dem bekannten Argument, welchem der BGH jedoch ersichtlich keine Relevanz beimisst (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 6 f.), derzeit die Billigkeitskontrolle ablehnen, diese schlicht übergehen.

Dort gebe es Probleme mit dieser derzeitigen örtlichen Rechtsprechungslage.

Zitat
Original von RR-E-ft
Davon betroffen seien in solchen Regionen nicht nur Verfahren mit einem Streitwert unter 600 EUR, wenn Gerichte weder das Verfahren aussetzen, noch die Berufung zulassen, sondern auch die bisherige Spruchpraxis mancher Berufungsgerichte, die ebenso weder aussetzen, noch der Unbilligkeitseinrede Relevanz beimessen, noch die Revision zulassen, wofür bisherige Erfahrungen an den Landgerichten Münster und Hagen benannt wurden.

Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn es bestimmte Regionen gibt, in denen die örtlichen Gerichte die Billigkeitskontrolle derzeit nachhaltig mit dem bekannten Argument ablehnen und zudem keine Rechtsmittel zulassen, dann kann es dort für betroffene Verbraucher zu einem nachvollziehbaren Dilemma kommen.

Wenn nach Auffassung zweier im Energierecht spezialisierter Rechtsanwälte, RR-E-ft und Frau Holling, die Rechts- und Gesetzeslage so eindeutig ist, dann müsste doch das Mittel der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ergriffen werden. Denn  eine \"regionale Rechtsprechungslage\", die weder mit dem Gesetz (§ 315 BGB) noch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar ist, widerspricht dem gesetzlichen Ziel einer einheitlichen Rechtsprechung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen. So verstehe ich als juristischer Laie die Zivilprozessordnung.

Falls die Juristen, die den BdEV beraten, auf die Rechtsstaatlichkeit Deutschlands vertrauen, dann hätte die Empfehlung an den Protestkunden \"marten\" eindeutig ausfallen müssen - weiter die Rechnungen und Abschläge kürzen.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #122 am: 15. Februar 2012, 21:08:49 »
Zitat
Original von Lothar Gutsche

Wenn nach Auffassung zweier im Energierecht spezialisierter Rechtsanwälte, RR-E-ft und Frau Holling, die Rechts- und Gesetzeslage so eindeutig ist, dann müsste doch das Mittel der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ergriffen werden. Denn  eine \"regionale Rechtsprechungslage\", die weder mit dem Gesetz (§ 315 BGB) noch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar ist, widerspricht dem gesetzlichen Ziel einer einheitlichen Rechtsprechung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen. So verstehe ich als juristischer Laie die Zivilprozessordnung.

Falls die Juristen, die den BdEV beraten, auf die Rechtsstaatlichkeit Deutschlands vertrauen, dann hätte die Empfehlung an den Protestkunden \"marten\" eindeutig ausfallen müssen - weiter die Rechnungen und Abschläge kürzen.


@Lothar Gutsche

Recht flotte Sprüche. Danke dafür.

Die Regelungen, die eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung gewährleisten sollen, sind bekannt und werden auch von uns so verstanden.


Zitat
Original von RR-E-ft

Mit Rücksicht darauf hatten Obergerichte die Unbilligkeitseinrede gegen einseitig geänderter Strompreise auch dann weiter berücksichtigt, wenn der betroffene Kunde entweder seinen Lieferanten oder aber beim bisherigen Versorger in einen günstigeren Tarif leicht wechseln konnte (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10, juris).

Diese materielle Rechtslage, wie sie sich nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH ziemlich eindeutig ergibt, muss dem erkennenden Gericht jedenfalls eindringlich vor Augen geführt werden.

Das schließt das allgemeine Prozessrisiko nicht aus, dass ein Gericht von der insoweit eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.

Wenn ein Gericht jedoch von einer eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, so hat es - soweit aufgrund des Streitwertes nicht ohnehin zulässig - auf Antrag jedenfalls die Berufung bzw. Revision zuzulassen, weshalb ein entsprechender Hilfsantrag auf Zulassung der Berufung oder Revision vom betroffenen Kunden im Verfahren immer angebracht werden sollte, um dem betroffenen Kunden jedenfalls noch eine Überprüfung in der nächsten Instanz zu ermöglichen.

Vielleicht ist aber zB. nicht allen bekannt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde derzeit eine Beschwer von über 20.000 EUR voraussetzt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Da scheinen wohl irgendwo in NRW ganz unglaublich schlimme Verhältnisse zu herrschen, als wenn sich in einzelnen Regionen wohl alle Richter gegen die betroffenen - auch grundversorgte-  Strom- und Gaskunden verschworen hätten, worüber man sich nur entsetzen kann.

Und wenn eine Rechtsanwältin in einer bestimmten Region aus eigener Erfahrung in einem bestimmten Punkt derzeit nicht mehr auf Rechtstaatlichkeit vertraut, dann darf sie wohl betroffenen Verbrauchern nur noch empfehlen, wegzuziehen, wenn nicht gar gleich ins Ausland, wo rechtsstaatliche Grundsätze nicht nur auf dem Papier stehen....

Wohl niemand sollte sich in eine solch verzwickte Beratungssituation hineinwünschen. Und jeder sollte sich selbst fragen, wie er in dieser konkreten Situation eigenverantwortlich beraten würde.

Ich bin froh, selbst noch nicht auf so ein Dilemma gestoßen zu sein.
Bei einem Gaspreisverfahren aus dem Amtsgerichtsbezirk Kleve vor dem Landgericht Düsseldorf, möchte das Gericht wegen der Unbilligkeitseinrede eines nach Auffassung des Gerichts grundversorgten Kunden ohne Aussetzung  in eine Billigkeitskontrolle eintreten, ein Gaspreisverfahren aus dem Paderborner Raum vor dem Landgericht Dortmund hat die Kammer für Handelssachen nach Unbilligkeitseinrede gem. § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die EuGH- Vorlagen (BGH Az. VIII ZR 71/10 und VIII ZR 211/10)  ausgesetzt. Glücklicherweise bin ich dabei bisher noch nicht an einen solchen Verschwörer geraten.

Billigkeitskontrolle vor NRW- Gerichten in 2011:

AG Rheine, Urt. v. 23.12.11 Az. 10 C 263/10 (SW Emsdetten) - Berufung mögich

LG Mönchengladbach, Urt. v. 15.09.11 Az. 6 O 61/11 (Niederrheinwerke Viersen) - Berufung möglich

LG Wuppertal, Urt. v. 28.06.11 Az. 5 O 22/11 - Berufung möglich

LG Duisburg, Urt. v. 21.04.11 Az. 5 S 76/06 - Darlegungslast bei Gaspreiserhöhung - Revision nicht zugelassen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI-2 U (Kart) 13/08 - Revision zugelassen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI-2 U (Kart) 3/09 - Revision zugelassen

LG Dortmund, Urt. v. 13.04.11 Az. 8 O 521/08 (Stadtwerke  Werl) - Berufung möglich

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #123 am: 16. Februar 2012, 15:28:59 »
...und NRW ist eine Insel.  

Zitat
Original von RR-E-ft
@Kampfzwerg

Was Ihre Interpretationsversuche erbringen sollen, ist nicht ersichtlich.

Wirklich nicht? Nur eine Zusammenfassung von einem Nichtjuristen für andere Nichtjuristen!   :)

 
Zitat
Original von RR-E-ft
Der betroffene Verbraucher, der auf Sicherheit bedacht ist, und sich deshalb anwaltlich beraten lässt, möchte wissen, wie es weitergeht, wenn er nun verklagt wird. Diese Frage stellt er selbstverständlich ohne selbst zu wissen, ob und wann er verklagt wird. Er stellt diese Frage ja gerade, um danach sein zukünftiges Verhalten möglichst rechtssicher auszurichten, einen entsprechenden Weg zu wählen.  

Natürlich. Aber dass Sie diese Replik direkt an meine Adresse gerichtet haben, grenzt ja in zweifacher Hinsicht schon fast an eine Beleidigung  :D  

Kleine Auswahl gefällig? Nicht? Na denn man los:   ;)

Zitat
Originale von Kampfzwerg

Selbstverständlich berät ein Anwalt ergebnisoffen und sollte seinem Mandanten Risiken und Chancen entsprechend aufzeigen, um diesem eine sachgerechte Entscheidung überhaupt erst zu ermöglichen.

...,sind die durch den BdEV empfohlenen Anwälte doch geradezu in der Pflicht, den Gerichten durch ihre Prozessführung und sachgerechte Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen!
 
Schlimmstenfalls würden nämlich ungerechtfertigte Empfehlungen mancher Anwälte/Anwältinnen sehr direkt und schädigend [] auf die Protestaktionen der Verbraucher einwirken.

Meine Anwältin vertritt nämlich nicht diese Meinung, und wird ebenfalls vom BdEV empfohlen. [Anm.: Ich wohne übrigens ebenfalls in NRW]!

[Anm. ehemals @marten]
Sollten Sie tatsächlich vielleicht irgendwann einmal verklagt werden, haben sich heute geltende Meinungen und Einschätzungen vielleicht wirklich geändert. Einzelmeinungen hin oder her. Und dann? Wären Sie (schlimmstenfalls) genau so weit wie heute.
Fakt ist ebenfalls, dass man ggf. eine anwaltliche Zweitmeinung einholen kann, wenn man starke (und berechtigte) Zweifel an der Beratung durch die eigene Anwältin bzw. an deren Empfehlungen hat.
FAKT ist weiterhin - ganz sicher - , dass es jederzeit möglich ist, die Anwältin zu wechseln! ! !
Fakt ist aber ebenfalls, dass man von der Rechtmässigkeit und Richtigkeit seiner eigenen Position auch selbst überzeugt sein muss, denn sonst kann man es gleich lassen und aufgeben.
Sollte man seinen Überzeugungen treu bleiben, und sich nicht einschüchtern lassen, ist es FAKT, dass man seinen ggf. zu erwartenden Prozess durchaus gewinnen kann!
Fakt ist schlussendlich, dass man für seine Überzeugungen verdammt noch einmal auch irgendwann einmal geradestehen muss!
Und jeder muss letztendlich selbst entscheiden, was ihm das wirklich wert ist.





Zitat
Original von RR-E-ft
Obschon man dabei sei, diese Spruchpraxis zu kippen, müsse man diese jedoch aktuell gewärtigen und deshalb in solchen einzelnen Regionen derzeit mit einem Unterliegen rechnen, worauf auch ein Anwalt seine Beratung einzustellen habe.
Angesichts einer solchen derzeitigen regionalen Rechtsprechungslage können Empfehlungen dann eben so ausfallen, wie geschildert, um den betroffenen Verbraucher vor einem bisher absehbaren Unterliegen vor Gericht zu bewahren. Denn Maßstab ist immer das Interesse des Mandanten. Das wiederum ist nachvollziehbar.

Wer als betroffener Verbraucher um eine solche derzeitige regionale Rechtsprechungslage weiß, der sollte ein sich daraus ergebendes erhöhtes Risiko, derzeit bei Gericht zu unterliegen, in seine Erwägungen mit einstellen.

Wenn ihm dieses Risiko benannt wurde und er gleichwohl wie bisher weiterverfährt, kann er seinem Anwalt jedenfalls keinen Vorwurf daraus machen, wenn es - wie von diesem aus genannten Gründen derzeit so eingeschätzt - zu einem Unterliegen vor Gericht kommen sollte.

Es ist wohl nachvollziehbar, dass es zu großem Wehklagen sowie wohl auch Vorwürfen gegenüber Anwälten und auch dem Verein kommen würde, wenn betroffene Verbraucher endgültig vor Gericht unterliegen, und dabei den Vorwurf erheben würden, ein solches Unterliegen habe doch nach der derzeitigen regionalen Rechtsprechungspraxis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gestanden, worauf man ihn jedoch nicht hingewiesen habe.

Wenn es bestimmte Regionen gibt, in denen die örtlichen Gerichte die Billigkeitskontrolle derzeit nachhaltig mit dem bekannten Argument ablehnen und zudem keine Rechtsmittel zulassen, dann kann es dort für betroffene Verbraucher zu einem nachvollziehbaren Dilemma kommen.

Zunächst erkenne ich an, dass  ersichtlich eine Verlinkung/Veröffentlichung dieser Urteile erbracht worden ist  ;)

7 Urteile: Und 1x ist eine Revision nicht zugelassen worden.
Finde ich persönlich im Hinblick auf eine \"örtliche\" Rechtslage nicht wirklich überzeugend. Und \"man sei\" doch schon dabei, \"diese Spruchpraxis zu kippen.\"
Außerdem geht es hier nicht nur darum, den Mandanten über Chancen und Risiken zu informieren, Hinweise und Empfehlungen auszusprechen.
Es geht auch darum, dass die Anwältin mit ihrer Weigerung, die Berechnung wie ehedem weiterzuführen, dem Mandanten eine eigene Entscheidung schlichtweg abgenommen hat!

Maßstab ist immer das Interesse des Mandanten?!
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Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #124 am: 16. Februar 2012, 16:24:02 »
Bei den zitierten Urteilen aus 2011 wurde einmal die Revision nicht zugelassen.
Man/ frau sollte all diese Urteile zunächst gelesen haben.
In jener Entscheidung, bei der die Revision nicht (noch einmal) zugelassen wurde, erfolgte eine Billigkeitskontrolle,
die zu Lasten des klagenden Versorgers ausging (SW Dinslaken), was die Klageabweisung zur Folge hatte.

Aus all den verlinkten Urteilen ergibt sich eine entsprechende Rechtsprechungslage, wonach Rechtsmittel zu Lasten der betroffenen Verbraucher trotz entsprechender Beantragung regelmäßig nicht zugelassen werden, nicht.
In eine andere Richtung weisende Entscheidungen  sind mir bisher selbst nicht bekannt geworden, insbesondere auch nicht bei von mir selbst in NRW geführten Verfahren.

Dies schließt nicht aus, dass Kollegen vor Ort andere Erfahrungen gemacht haben und deshalb ggf. in einem Dilemma stecken.

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #125 am: 16. Februar 2012, 17:00:29 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Aus all den verlinkten Urteilen ergibt sich eine entsprechende Rechtsprechungslage, wonach Rechtsmittel zu Lasten der betroffenen Verbraucher trotz entsprechender Beantragung regelmäßig nicht zugelassen werden, nicht.
In eine andere Richtung weisende Entscheidungen  sind mir bisher selbst nicht bekannt geworden, insbesondere auch nicht bei von mir selbst in NRW geführten Verfahren.

...Chapeau!  ;)

Offline berghaus

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #126 am: 16. Februar 2012, 18:15:17 »
Frau RA Holling macht Angst:

 hier den Sonderkunden (09/11): „Doch inzwischen hat die Versorgungswirtschaft „argumentativ aufgerüstet\".

und nun auch den Tarifkunden mit der “örtlichen Rechtslage“.

Wenn aber die (noch nicht gefundene) „örtliche Rechtslage“ so gefährlich für marten ist, dass er nicht mehr kürzen sollte, stellt sich meine Frage  (in meinem nach Aussage von RR-E-ft komisch anmutenden Beitrag) weiter oben immer noch:

 Geht Frau Holling nicht auch ein Haftungsrisiko ein, wenn sie Ihrem Mandanten nicht gleichzeitig rät, alle bisher auf Grund ihrer vorhergehenden Beratung von marten einbehaltenen (und noch nicht verjährten) Forderungen ganz schnell an den Versorger zu leisten?

Oder kann er sich das selber denken?

berghaus 16.02.12

Offline Didakt

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #127 am: 16. Februar 2012, 18:48:46 »
Das Dilemma aus anderer Betrachtungsweise bezogen auf die Spruchpraxis in der Provinz:

Zitat
Original von bolli
Ich sag\'s ja immer wieder, wir bewegen uns auf eine Bananenreüublik mit vielen kleinen \"Bananenkönigen\" zu (wenn wir nicht sogar schon dort angekommen sind) und dann wollen unsere \"höheren Herrschaften\" Europa und die Welt retten. Oh man.

Das gegenwärtige Verhalten der Gesellschaft und ihrer Institutionen zeugt unabweisbar von fortgeschrittener Dekadenz.
Die sogenannte „Dritte Gewalt“, die Rechtsprechung, ist davon nicht ausgenommen. Auch in der Gerichtsbarkeit ist der Sittenverfall deutlich erkennbar. Wer glaubt, das bzw. jedes „Gericht kenne das Recht“ und wende es auch in seinen „Urteilen im Namen des Volkes“ uneingeschränkt rechtmäßig an – wie man uns glauben machen will – der unterliegt einem Irrtum. Aber es verbietet sich ja, der „Rechtsbeugung“ das Wort zu reden. Besonders zu leiden haben unter dieser Verkehrtheit die kleinen Krauter, die bei Gericht auch allein schon deshalb unterliegen, weil sie sich einen versierten Fachanwalt des Energierechts nicht leisten können oder solche in der tiefsten Provinz nicht zu finden sind, und sie obendrein noch auf „Dorfrichter“ in eben dieser tiefsten Provinz treffen, die nicht auf dem aktuellen Stand der höchst speziellen, ständig fortgeschriebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des hier in Rede stehenden Energierechts sind und vielfach wegen vorliegender Überforderung auch nicht sein können. Dabei muss man sich vergegenwärtigen, welch Wust an Arbeit von einem Amtsrichter zu bewältigen ist, der als alleiniger Richter in seinem Haus residiert. Und ob man will oder nicht, diesem Herrscher aller Reußen als für den eigenen Wohnort zuständigen Richter kann man nicht entkommen, das erste Mal sowieso nicht und in durchaus möglichen weiteren Fällen nur schwerlich bis gar nicht.

Wozu führt dieser Sachstand? Zu Abwicklungen im Schnellverfahren unter Ausnutzung der eigenen Machtstellung des verliehenen Amtes. Die Akten müssen vom Tisch. Auf der Terminsliste sind zehn und mehr Verhandlungen an einem Tag anberaumt. Im Abstand von vier bis fünf Minuten kurzes Diktat in die Flüstertüte für einen Dreizeiler ins Protokoll. Nach einer Stunde, spätestens nach anderthalb Stunden ist Mittagspause. Und die Prozessbevollmächtigten der Parteien hauen nicht etwa mächtig mit der Faust auf den Tisch. Die werden teilweise abgekanzelt ob des Inhalts Ihrer abgelieferten Schriftsätze. Gegen geringes Salär ist sehr gute, fundierte Leistung wohl auch nicht möglich bzw. zu verlangen.
Die Klägerparteien wissen um diese Umstände. Zahlungsansprüche werden, soweit wie nur möglich, gestückelt, um auf Streitwerte unter 600 € zu kommen.
Und wie sehen die Urteile aus? Umfang maximal 3 Seiten zweizeilig geschrieben, Verzicht auf die Darlegung des Tatbestands (§ 313a ZPO), Entscheidungsgründe höchst fragwürdig und in aller Kürze, Nichtzulassung von Rechtsmitteln trotz Beantragung ist der Regelfall.

So, und das alles habe ich mir aus den Fingern gesogen? Nee, ein Ergebnis meiner Recherche in 2010 aus vier Zahlungsklagen des gleichen Versorgers gegen Verbraucher bei zwei Amtsgerichten meiner Region einschl. der Klage gegen mich. In drei Verfahren unterlagen die Verbraucher als Beklagte, ein Verbraucher obsiegte, weil dessen Anwalt mit seiner dezidierten Sachkenntnis den Richter vorführte. An den Verhandlungen habe ich teilgenommen und die späteren Urteile auch eingesehen.

Das ist die Realität in der tiefsten Provinz!

Abschließend noch ein Wort zur Urteilssammlung des BDEV. Darin spiegelt sich ein unrealistisches Verhältnis zwischen gewonnenen und verlorenen Verfahren wider. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich viele nicht als Verlierer von Klagen präsentieren möchten, weil sie eine leider auch hier im Forum schon vorgekommene Stigmatisierung vermeiden möchten.
Es ist zudem auch anzunehmen, dass die obsiegenden Parteien vielfach einen Pyrrhussieg erzielten, weil das Kosten-/Nutzenverhältnis unverhältnismäßig ausfiel. Eine Beispielrechnung stelle ich gern auf. Die Ergebnisse der Prozesskostenrechner im Web können allenfalls an Anhalt dienen. Die realen Kosten fallen immer höher aus.

edit 17.02.12: Eine ursprünglich an dieser Stelle geäußerte Vermutung von mir wurde wegen eines akzeptierten Einwands von RR-E-ft hierzu zurückgenommen.

Zu würdigen ist der weiter oben stehende Beitrag von Herrn Dr. Gutsche. Er hat mit vielen seiner Darlegungen hier im Forum über äußerst fragwürdige Entscheidungen – ich sage „Machenschaften“ – der Gerichte unverzichtbare Aufklärung ausgeübt.

Mich hat man neulich hier im Forum einen „Querulanten“ genannt, weil ich die chaotischen Zustände bei einem Versorger herausgestellt und beim Namen genannt habe.
Es fehlt noch, dass auch marten , Kampfzwerg, berghaus u . a. nach einigen weiteren Unmutsäußerungen entsprechend kategorisiert werden: Dann ist das Maß voll.

Sollten Diffamierungen zur Praxis werden, melde ich mich „ungehorsamst“ und mit den allerbesten Empfehlungen für die weitere Zeit aus diesem Forum ab.

Offline tangocharly

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #128 am: 16. Februar 2012, 20:24:54 »
Mal ne bescheidene Frage :

Sind wir in diesem thread in der Abteilung \"Kummerkasten\" gelandet ?

Was hat diese Auseinandersetzung (für die ich allerdings Verständnis habe !) mit dem Thema \"Billigkeit von Strompreisen\" zu schaffen ?
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #129 am: 16. Februar 2012, 20:54:09 »
Tangocharly hat natürlich recht ;-)
Obwohl ich das Wort \"Kummerkasten\" im hiesigen Kontext doch als stark verharmlosend empfinde ;-))


Vorschlag:
@Evitel2004

vielleicht könntest Du alle Beiträge ab
marten 07.02.2012 14:42
abhängen und als neu einzurichtendem Thread in \"Grundsatzfragen\" einfügen?
Titelvorschlag: \"örtliche\" Dilemmata und anwaltliche Empfehlungen\".
Möglichst mit einem Ausrufezeichen!

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #130 am: 16. Februar 2012, 21:45:03 »
@tangocharly

Ich trage Eulen nach Athen:

Die Lage ist bei der leitungsgebundenen Stromversorgung nicht anders als bei der leitungsgebundenen Gasversorgung, auch der verständliche Kummer wegen etwaiger Dilemmata.

@Didakt

Sie zitieren mich bitte nicht aus dem Zusammenhang gerissen. Wo wohl eine Art Verschwörung bestehen muss, hatte ich ausgeführt.

Zitat
Original von RR-E-ft
Da scheinen wohl irgendwo in NRW ganz unglaublich schlimme Verhältnisse zu herrschen, als wenn sich in einzelnen Regionen wohl alle Richter gegen die betroffenen - auch grundversorgte- Strom- und Gaskunden verschworen hätten, worüber man sich nur entsetzen kann.

Warum ich etwa annehmen sollte, Herr Dr. Gutsche sei nun auch noch oder schon unter die verschworenen  Richter in NRW gegangen, vermag ich nicht nachzuvollziehen.  

Zur Sache:

Sie berichten von bewusst zerhackstückelten Zahlungsklagen der Versorger mit Streitwerten unter 600 €, bei denen die Entscheidungen gem. § 313a ZPO keinen Tatbestand und nur knappe  Entscheidungsgründe enthielten.

Ob der Versorger einen Betrag über oder unter 600 € einklagt, hat das Gericht selbst nicht in der Hand. Ist gegen eine Entscheidung offensichtlich kein Rechtsmittel gegeben, kommt § 313a ZPO zum Zuge. Diese Norm ist im Grundsatz nicht böswillig, sondern sorgt dafür, dass der Richter den  Entscheidungen, welche die Parteien stärker beschweren, eine stärkere Aufmerksamkeit widmen kann.  

Offen bleibt in diesem Bericht, ob es sich dabei um solche Fälle gehandelt hatte, bei denen betroffene Verbraucher den einseitigen Preisänderungen widersprochen, nur die Erhöhungsbeträge gekürzt hatten, den Vortrag des Versorgers zur Kosten- und Erlösentwicklung vollinhaltlich bestritten hatten, und ob dabei eine Billigkeitskontrolle mit dem Argument abgelehnt wurde, dass dem betroffenen Kunden ein Anbieterwechsel möglich sei und dabei zudem ein mit höchstrichterlicher Rechtsprechung substantiierter Antrag auf Zulassung von Berufung bzw. Revision zu Lasten des bestroffenen Kunden abgewiesen wurde oder ob es sich womöglich dabei um ganz andere Fallgestaltungen handelte.

****

Wer die Zulassung von Berufung/ Revision anstrebt, der muss anhand der höchtsrichterlichen oder zumindest obergerichtlichen Rechtsprechung dezidiert aufzeigen, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen (zu solchen Gründen siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI-2 U (Kart) 13/08 Billigkeitskontrolle Gas).

Insbesondere beim Streit um Strompreiserhöhungen sollte deshalb ein Hinweis auf das rechtskräftige Strompreisurteil OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 und dessen Inhalt erfolgen.

In 2010 konnte für die Zulassung der Berufung/ Revision jedenfalls noch nicht auf die Entscheidungen BGH B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI- 2 U (Kart) 13/08 und deren Inhalt verwiesen werden, da diese noch nicht vorlagen.

Nun ist aber 2012 und wir sind um gewichtige Argumente reicher.

****

Das Problem der bewussten Zerhackstückelung von Zahlungsklagen der Versorger wurde bereits seit 2005 immer wieder thematisiert.

Insbesondere wenn Preisänderungen widersprochen worden war und der betroffene Kunde daraufhin bereits weit höhere Beträge gekürzt hatte, die vom Versorger bei seiner Zahlungsklage bewusst zerhackstückelt wurden, bestand und besteht die Möglichkeit, den Gegenstandswert und die Beschwer durch Widerklagen sowohl auf Festellung der Unwirksamkeit bisher widersprochener Preisänderungen als auch auf Feststellung des Nichtbestehens weiterer Zahlungsansprüche wegen erfolgter Zahlungskürzungen, derer sich der Versorger berühmt, zu erhöhen.

Mit solchen Widerklagen kommt man oft leicht über die 600 €, weil bereits der Gegenstandswert der Feststellung einer einzelnen Preisänderung dem 3,5- fachen Jahresrechnungsbetrag aus der Differenz zwischen einseitig erhöhtem Preis und zuvor geltendem Preis entspricht.

Umfasst die Feststellungswiderklage die Unwirksamkeit aller Preisänderungen, denen der betroffene Verbraucher widersprochen hatte, so überstigt der Gegenstandswert allein dieser Widerklage zumeist den Gegenstandswert einer Zahlungsklage des Versorgers wegen aller bisher dementsprechend gekürzten Beträge deutlich. Bei einem betroffenen Kunden mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh, der allen einseitigen Preisänderungen seit 2004 widersprochen hatte, kam man bereits 2008 für eine solche Widerklage auf einen Gegenstandswert iHv. ca. 4.000 €.  

Dem mit einer Zahlungsklage angegriffenen betroffenen Kunden stand und steht also regelmäßig ein eigener Gegenangriff in Form einer Widerklage offen. Nur die Möglichkeit der Feststellung der Unwirksamkeit der einzelnen Preisänderungen besteht wohl dann nicht mehr, nachdem das betroffene Vertragsverhältnis bereits beendet wurde. Die Möglichkeit der Feststellung, dass Zahlungsansprüche des Versorgers, derer dieser sich berühmt, besteht, so lange wie der Versorger sich solcher Ansprüche berühmt und diese insbesondere noch nicht selbst mit Zahlungsklage geltend gemacht hat.

Erhöhung des Gegenstandswertes durch Widerklage am Beispiel OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI- 2 U (Kart) 13/08

Zitat
Die Klägerin hat beantragt,


           den Beklagten zu verurteilen, an sie 398,10 € nebst Zinsen in Höhe
           von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 339,22 € seit dem
           15. Juli 2006 und von 56,88 € seit dem 20.06.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

           die Klage abzuweisen,

und im Wege der Widerklage

1.    

festzustellen, dass die von der Klägerin in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 24. Mai 2002, 1. Januar 2003, 13. Juni 2003, 4. November 2003, 25. Mai 2004, 1. Januar 2005, 21. Mai 2005, 1. Januar 2006 und 1. Januar 2007 jeweils vorgenommene Preisbestimmung der Gastarife unbillig und unwirksam ist,

2.    

festzustellen, dass die von Seiten der Klägerin ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlung) anlässlich der Jahresabrechnung der Klägerin vom 30. Juni 2006 in Höhe von jeweils 355,- € unbillig und unwirksam sind,

3.    

festzustellen, dass die Jahresendabrechnungen der Klägerin vom 24. Juni 2003, 2. Juni 2004, 2. Juni 2005 und 30. Juni 2006 bezogen auf den Erdgasverbrauch in den Zeiträumen 24. Mai 2002 bis 23. Mai 2006 unbillig und unwirksam sind,

4.    

festzustellen, dass die von Seiten der Klägerin in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 24. Mai 2006, 1. August 2006 und 1. Januar 2007 vorgenommenen Preisbestimmungen unbillig und unwirksam sind,

5.    

festzustellen, dass die von Seiten der Klägerin ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlungen) anlässlich der Abrechnung vom 5. Juni 2007 in Höhe von jeweils 307 € unbillig und unwirksam sind,

6.    

festzustellen, dass die Endabrechnung der Klägerin vom 5. Juni 2007 bezogen auf den Erdgasverbrauch vom 24. Mai 2006 bis 31. Mai 2007 unbillig und unwirksam ist.

.......

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird wie folgt festgesetzt:

1. Klage: 398,10 €

2. für die Widerklage zu 1. und 4. : 3000 €

3. für die Widerklageanträge zu 3. und 6.: 2000 €

4. für die Widerklageanträge zu 2. und 5.: 200 €

Dort wurde der Gegenstandswert des Klageverfahrens für die Zahlungsklage von 398,10 € durch Widerklage um 5.200 € auf 5.598,10 € erheblich nach oben gehebelt.

Ob die zugelassene Revision eingelegt wurde, ist mir nicht bekannt.

Ersichtlich wird, dass insbesondere \"Aktivisten der ersten Stunde\" die Möglichkeit haben, die Gegenstandswerte deutlich nach oben zu hebeln. Selbstverständlich steigt bei Widerklagen durch den erhöhten Gegenstandswert das Prozesskostenrisiko.

****

Der Witz ist doch wohl aber, dass die Versorger zumeist nach Rechnungskürzungen bisher gar nicht geklagt haben, zwar anwaltliche Mahnschreiben schickten, danach allenfalls Mahnbescheide beantragten, um die Verjährung zu hemmen, diese Hemmung jedoch oft wieder enden ließen.

Gemessen an der Zahl der Preiswidersprüche und Rechnungskürzungen blieb indes die Klagewelle der Versorger aus, wohl nicht ohne Grund.

Wer zählt denn eigentlich die Beträge zusammen, welche den betroffenen Verbrauchern auch in der tiefsten Provinz so über viele Jahre hinweg erspart blieben?

In den Fällen, in denen Versorger klagen, enden solche Verfahren oft durch Klagerücknahme oder mit einem Vergleichsabschluss, um einen langjährigen und kostenträchtigen Gang des Verfahrens durch mehrere Instanzen zu erübrigen.
 
Wenn betroffene Kunden, die verklagt wurden, einen Vergleich abschließen, dann nur deshalb, weil dieser für sie günstig ist, günstiger als die vom Versorger ursprünglich geforderten Beträge vollständig zu zahlen.
   
****

Die Entscheidungssammlung des Vereins mag vielleicht nicht repäsentativ sein.

Ohne diese Entscheidungssammlung konnten betroffene Verbraucher und deren Anwälte entsprechende Entscheidungen noch schwerer oder gar nicht erlangen.

Schließlich ist die umfangreiche Entscheidungssammlung des BDEW auch nicht jedem zugänglich. Die Versorger bringen verständlicherweise auch vornehmlich nur solche Entscheiungen in ihren Fachorganen zur Veröffentlichung, die ihnen genehm sind.

Schlussendlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Zahl der Verfahren überwiegt, in denen die betroffenen Kunden unterlegen waren und die vielleicht nur deshalb rechtskräftig wurden, weil kein zulässiges Rechtsmittel eingelegt wurde.

Recht bekommt nämlich nicht, wer das größere Paket mit kopierten Gerichtsentscheidungen vorlegt, sondern es geht um die Bewertung des ganz konkreten Falls mit fundierten Argumenten.  

Auch die Entscheidungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI- 2 U (Kart) 13/08 und Az. VI - 2 U (Kart) 3/09 sind leider bis heute nicht in die Entscheidungssammlung des Vereins gelangt.

Sie wurden jedoch in das Forum http://forum.energienetz.de/board.php?boardid=40 eingestellt.

****

Warum die gerichtlichen Kosten der Gerichtsverfahren regelmäßig deutlich über den tatsächlichen Kosten liegen sollen, die sich nach dem Prozesskostenrechner anhand des jeweiligen Gegenstandswertes ergeben, ist nicht ersichtlich.
Es können noch Reisekosten und Abwesenheitsgelder der Anwälte für die Terminswahrnehmung hinzutreten.
Vom Gegner für das Verfahren erstattungsfähig sind jedenfalls jeweils nur diese notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung/ Rechtsverteidigung.

Zudem wurde insbesondere für betroffene Verbraucher, die sich am Preisprotest beteiligen wollen,  jedoch über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, die Möglichkeit geschaffen, sich am Prozesskostenfond des Vereins zu beteiligen.    

@berghaus

Der Artikel über gestiegenes Risiko der Sondervertragskunden betrifft m. E. Fälle, wo Sondervertragskunden nie Preisänderungen widersprochen hatten, später aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückfzahlung klagten und dabei den bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preis zu Grunde legten, zB. einen 1980 vereinbarten Gaspreis.

Zu dieser konkreten Konstellation ist absehbar, dass die Rechtsprechung des BGH wohl eine Einschränkung des Rückforderungsanspruchs bringen wird.

BGH VIII ZR 113/11 Verkündungstermin 14.03.12 Rückforderung Sondervertrag ohne Widerspruch

Ferner gab es bekanntlich noch folgende Entwicklung in der BGH- Rechtsprechung zu Sonderverträgen:

Seit den Entscheidungen BGH, Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 225/07 und Az. VIII ZR 56/08 hatte der Senat zunächst merfach obiter dicta herausgestellt, dass in Sonderverträgen ein Preisänderungsrecht wie bei grundversorgten Tarifkunden bestehen könne, wenn § 4 AVBV bzw. § 5 GVV unverändert als AGB- Klausel in den Vertrag einbezogen wurden, so dass auch dann die gleichen von ihm aufgestellten Regeln wie bei grundversorgten Tarifkunden gelten sollen: Billigkeitskontrolle der Preisänderung gem. § 315 BGB und Neuvereinbarungsfiktion, wenn es keinen Widerspruch in angemessener Frist gab (vgl. schon BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06).

An die Stelle dieser obiter dicta traten  dann die BGH- Entscheidungen vom 14.07.10, u.a. Urt. Az. VIII ZR 246/08, wonach die Sondervertragskunden den grundversorgten Tarifkunden gleichgestellt sein sollen, wenn die Bestimmungen der AVBV/ GVV unverändert wirksam als AGB einbezogen wurden. Zugleich wurde darin herausgestellt, dass eine stillschweigende Preisneuvereinbarung jedoch dann nicht in Betracht komme, wenn in den Sondervertrag eine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen wurde oder aber eine wirksam  einbezogene Preisänderungsklausel unwirksam ist (BGH, aaO., Rn 57 - 59).

Wer Energiedepsche Sonderheft Nr. 1 vom April 2006 gelesen hatte, der wird womöglich die dort genannten Grundsätze zur Billigkeitskontrolle in der nachfolgenden Senatsrechtsprechung z.T. wiedergefunden haben (Billigkeitskontrolle auch bei Sondervertragskunden bei Preisänderungen, die auf § 4 AVBV beruhen).  

Schließlich wurde die Gleichstellung Sondervertragskunden und grundversorgte Tarifkunden durch die EuGH- Vorlage BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 in Frage gestellt, da zunächst vorrangig zu klären ist, ob solche Klauseln überhaupt europrechtmäßig und wirksam sind.

Hiernach  wurde durch die EuGH- Vorlagen BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 konsequent auch für grundversorgte Tarifkunden die vorrangig zu entscheidende Rechtsfrage aufgeworfen, ob die gesetzlichen Regelungen, denen der Senat die wirksame Einräumung eines Preisänderungsrechts entnimmt, überhaupt europarechtmäßig und wirksam sind.

An dem Punkt stehen wir derzeit.

Es gab also durchaus eine Entwicklung in der Senatsrechstprechung seit 2005.

Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass nicht alle Anwälte, die betroffene Verbraucher in diesem Zusammenhang vertreten, diese Entwicklung  immer aktuell verfolgt und nachvollzogen haben.

Auch in der tiefen Provinz gibt es zumeist einen Zugang zum Internet.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #131 am: 17. Februar 2012, 01:51:01 »
Zitat
Original von marten
Die Frage stellt sich: Wie lange müssen wir noch kämpfen?Ich bin jetzt schon etwa 7 Jahre dabei und ein Ende ist nicht Sicht.Langsam müssen ich und meine Familie auch mal rechtliche Klarheit haben, auch in finanzieller Hinsicht.

Nachzahlen für die vergangenen Jahre werde ich nicht, ausser ein Gericht entscheidet dieses.

Es ist wohlwahr ein großer Kampf, die Rechnungsbeträge entsprechend zu kürzen, die Kürzungsbeträge über die Zeit zusammenzuhalten.
Und die Ungewissheit kann an den Nerven zehren, zumal wenn man schon viele Jahre dabei ist.

Das muss gar nicht sein.

Klarheit kann zwar nur eine gerichtliche Entscheidung erbringen.
Aber man muss nicht abwarten, ob, wann und wie  sich der Versorger denn nun mal zu einer Klageerhebung bequemt.

Wenn man unbedingt rechtliche Klarheit möchte wegen der Zahlungsansprüche, derer der Versorger sich berühmt und die auf entsprechenden Rechnungskürzungen beruhen, und einem die Ungewissheit darüber unzumutbar erscheint, hat man immer die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage zu erheben, um feststellen zu lassen, dass solche Ansprüche gar nicht bestehen.

Hatte man schon einen gerichtlichen Mahnbescheid zugestellt bekommen und diesem widersprochen und betreibt der Antragsteller das Verfahren nicht weiter, kann man als Antragsgegner selbst gem. § 697 Abs. 3 ZPO Terminsbestimmung beantragen, damit man in mündlicher Verhandlung sodann Klageabweisung beantragen kann. Zuvor sollte man sich vorsorglich auf Verjährung der Ansprüche berufen.

Offline Didakt

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« Antwort #132 am: 17. Februar 2012, 10:44:47 »
@ RR-E-ft

Zitat
Original von Ihnen bezüglich meines Beitrag von gestern, 18:48 Uhr:
Sie zitieren mich bitte nicht aus dem Zusammenhang gerissen. Wo wohl eine Art Verschwörung bestehen muss, hatte ich ausgeführt.

Ich akzeptiere Ihren Einwand. Bitte entschuldigen Sie meine diesbezügliche Auslegung. Der Bezug war nicht deutlich erkennbar. Ich habe den Text an genannter Stelle bereits storniert.

PS. Ach sowas: Den von Ihnen ergänzten Text in Sachen \"Erhebung Widerklage\" habe ich erst jetzt gelesen. Danke, weil wie immer sehr hilfreich.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #133 am: 17. Februar 2012, 11:15:37 »
Zitat
Original von Didakt

So, und das alles habe ich mir aus den Fingern gesogen? Nee, ein Ergebnis meiner Recherche in 2010 aus vier Zahlungsklagen des gleichen Versorgers gegen Verbraucher bei zwei Amtsgerichten meiner Region einschl. der Klage gegen mich. In drei Verfahren unterlagen die Verbraucher als Beklagte, ein Verbraucher obsiegte, weil dessen Anwalt mit seiner dezidierten Sachkenntnis den Richter vorführte. An den Verhandlungen habe ich teilgenommen und die späteren Urteile auch eingesehen.


Zitat
Original von RR-E-ft
@Didakt

Sie berichten von bewusst zerhackstückelten Zahlungsklagen der Versorger mit Streitwerten unter 600 €, bei denen die Entscheidungen gem. § 313a ZPO keinen Tatbestand und nur knappe  Entscheidungsgründe enthielten.

Ob der Versorger einen Betrag über oder unter 600 € einklagt, hat das Gericht selbst nicht in der Hand. Ist gegen eine Entscheidung offensichtlich kein Rechtsmittel gegeben, kommt § 313a ZPO zum Zuge. Diese Norm ist im Grundsatz nicht böswillig, sondern sorgt dafür, dass der Richter den  Entscheidungen, welche die Parteien stärker beschweren, eine stärkere Aufmerksamkeit widmen kann.  

Offen bleibt in diesem Bericht, ob es sich dabei um solche Fälle gehandelt hatte, bei denen betroffene Verbraucher den einseitigen Preisänderungen widersprochen, nur die Erhöhungsbeträge gekürzt hatten, den Vortrag des Versorgers zur Kosten- und Erlösentwicklung vollinhaltlich bestritten hatten, und ob dabei eine Billigkeitskontrolle mit dem Argument abgelehnt wurde, dass dem betroffenen Kunden ein Anbieterwechsel möglich sei und dabei zudem ein mit höchstrichterlicher Rechtsprechung substantiierter Antrag auf Zulassung von Berufung bzw. Revision zu Lasten des bestroffenen Kunden abgewiesen wurde oder ob es sich womöglich dabei um ganz andere Fallgestaltungen handelte.

Das war als Nachfrage gemeint.

Fraglich erscheint zudem,
- ob ihre Recherche in 2010 repräsentativ sein konnte und
- ob sich das Ergebnis derselben noch auf die aktuelle Situation übertragen lässt, nachdem sich die Zulassung von Rechtsmitteln nunmehr auch mit Rücksicht auf BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 jedenfalls vertiefter begründen lässt.


Zitat
aus: OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI- 2 U (Kart) 13/08

Die Revision war zuzulassen, weil der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung i. S. des § 543 Abs. 2 ZPO zukommt.

Eine gesicherte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Europarechtskonformität von § 4 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 5 GasGVV besteht noch nicht.

Auch die Frage, ob die von dem Gasversorger vorgenommenen und angegriffenen Preiserhöhungen durch einen entsprechenden Anstieg der Bezugskosten im jeweiligen Gaswirtschaftsjahr gedeckt sein müssen oder für die Billigkeitsprüfung der gesamte Zeitraum, in dem die angegriffenen Erhöhungen stattgefunden haben, maßgeblich ist bzw. jede Preiserhöhung für sich durch entsprechende Bezugskostensteigerungen gerechtfertigt sein muss, hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht ausdrücklich entschieden.
Zudem weicht der Senat mit der Annahme, es sei auf das Gaswirtschaftsjahr abzustellen, von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab (vgl. OLG Celle, Urteil v. 19.08. 2010 13 U 82/07; OLG München, Urteile v. 01. 10 2009 - U (K) 3772/08 und v. 28. 01.2010 - U (K) 4211/09; OLG Koblenz, Urteil vom 12. April 2010 - 12 U 18/08].

Wollte ein Gericht etwa  bei einer Strompreisklage die Erheblichkeit der Einwendung der nicht wirksamen Einräumung eines Preisänderungsrechts oder der Unbilligkeitseinrede verneinen und dabei u.a. von der Entscheidungen des BGH vom 18.05.11 Az. 71/10 und B. v.  29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 sowie der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 abweichen, so hätte es auf entsprechenden substantiierten Antrag nach den Vorschriften der ZPO Berufung oder Revision jedenfalls  zuzulassen.

Die Nichtzulassung könnte dabei gegen das Willkürverbot verstoßen, was zunächst mit Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und bei Nichtabhilfe derselben sodann mit Verfassungsbeschwerde geltend zu machen wäre.
Eine Verfassungsbeschwerde ohne vorherige Gehörsrüge wäre unzulässig.

Wer letztgenannte Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausschöpft, sollte deshalb auch nicht auf den gesamten Rechtsstaat schimpfen.

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #134 am: 17. Februar 2012, 12:33:13 »
Wenn es die zu einem Dilemma führenden örtlichen Rechtsprechungslagen geben sollte, dann muss wohl jemand das Entstehen solcher zugelassen haben, indem er bestehende weitere Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat.
Er müsste sie zudem in zukünftig zur Entscheidung stehenden Fällen weiter zulassen.

Jammern allein hilft nicht, man muss ggf. auch mit den zu Gebote stehenden Mitteln, die der Rechtsstaat einem Betroffenen zur Verfügung stellt,  kämpfen und seine Sache durchfechten.
Vor als solchem erkannten Unrecht bereits vorsorglich die Waffen zu strecken, erscheint zumindest unritterlich.

Außer Frage steht, dass nicht zu erwarten steht, dass jeder Betroffene ein geübter Ritter ist oder eine solche Rolle ausfüllen kann und mag.

 

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