@tangocharly
Ich trage Eulen nach Athen: Die Lage ist bei der leitungsgebundenen Stromversorgung nicht anders als bei der leitungsgebundenen Gasversorgung, auch der verständliche Kummer wegen etwaiger Dilemmata.
@Didakt
Sie zitieren mich bitte nicht aus dem Zusammenhang gerissen. Wo wohl eine Art Verschwörung bestehen muss, hatte ich ausgeführt.
Original von RR-E-ft
Da scheinen wohl irgendwo in NRW ganz unglaublich schlimme Verhältnisse zu herrschen, als wenn sich in einzelnen Regionen wohl alle Richter gegen die betroffenen - auch grundversorgte- Strom- und Gaskunden verschworen hätten, worüber man sich nur entsetzen kann.
Warum ich etwa annehmen sollte, Herr Dr. Gutsche sei nun auch noch oder schon unter die verschworenen Richter in NRW gegangen, vermag ich nicht nachzuvollziehen.
Zur Sache:
Sie berichten von bewusst zerhackstückelten
Zahlungsklagen der Versorger mit Streitwerten unter 600 €, bei denen die Entscheidungen gem.
§ 313a ZPO keinen Tatbestand und nur knappe Entscheidungsgründe enthielten.
Ob der Versorger einen Betrag über oder unter 600 € einklagt, hat das Gericht selbst nicht in der Hand. Ist gegen eine Entscheidung offensichtlich kein Rechtsmittel gegeben, kommt § 313a ZPO zum Zuge. Diese Norm ist im Grundsatz nicht böswillig, sondern sorgt dafür, dass der Richter den Entscheidungen, welche die Parteien stärker beschweren, eine stärkere Aufmerksamkeit widmen kann.
Offen bleibt in diesem Bericht, ob es sich dabei um solche Fälle gehandelt hatte, bei denen betroffene Verbraucher den einseitigen Preisänderungen widersprochen, nur die Erhöhungsbeträge gekürzt hatten, den Vortrag des Versorgers zur Kosten- und Erlösentwicklung vollinhaltlich bestritten hatten, und ob dabei eine Billigkeitskontrolle mit dem Argument abgelehnt wurde, dass dem betroffenen Kunden ein Anbieterwechsel möglich sei und dabei zudem ein mit höchstrichterlicher Rechtsprechung
substantiierter Antrag auf Zulassung von Berufung bzw. Revision zu Lasten des bestroffenen Kunden abgewiesen wurde oder ob es sich womöglich dabei um ganz andere Fallgestaltungen handelte.
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Wer die Zulassung von Berufung/ Revision anstrebt, der muss anhand der höchtsrichterlichen oder zumindest obergerichtlichen Rechtsprechung dezidiert aufzeigen, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen (zu solchen Gründen siehe
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI-2 U (Kart) 13/08 Billigkeitskontrolle Gas).
Insbesondere beim Streit um Strompreiserhöhungen sollte deshalb ein Hinweis auf das rechtskräftige Strompreisurteil
OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 und dessen Inhalt erfolgen.
In 2010 konnte für die Zulassung der Berufung/ Revision jedenfalls noch nicht auf die Entscheidungen BGH B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI- 2 U (Kart) 13/08 und deren Inhalt verwiesen werden, da diese noch nicht vorlagen.
Nun ist aber 2012 und wir sind um gewichtige Argumente reicher.
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Das Problem der bewussten Zerhackstückelung von Zahlungsklagen der Versorger wurde bereits seit 2005 immer wieder thematisiert.
Insbesondere wenn Preisänderungen widersprochen worden war und der betroffene Kunde daraufhin bereits weit höhere Beträge gekürzt hatte, die vom Versorger bei seiner Zahlungsklage bewusst zerhackstückelt wurden, bestand und besteht die Möglichkeit, den Gegenstandswert und die Beschwer durch Widerklagen sowohl auf Festellung der Unwirksamkeit bisher widersprochener Preisänderungen als auch auf Feststellung des Nichtbestehens weiterer Zahlungsansprüche wegen erfolgter Zahlungskürzungen, derer sich der Versorger berühmt, zu erhöhen.
Mit solchen Widerklagen kommt man oft leicht über die 600 €, weil bereits der Gegenstandswert der Feststellung einer einzelnen Preisänderung dem
3,5- fachen Jahresrechnungsbetrag aus der Differenz zwischen einseitig erhöhtem Preis und zuvor geltendem Preis entspricht.
Umfasst die Feststellungswiderklage die Unwirksamkeit aller Preisänderungen, denen der betroffene Verbraucher widersprochen hatte, so überstigt der Gegenstandswert allein dieser Widerklage zumeist den Gegenstandswert einer Zahlungsklage des Versorgers wegen aller bisher dementsprechend gekürzten Beträge deutlich. Bei einem betroffenen Kunden mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh, der allen einseitigen Preisänderungen seit 2004 widersprochen hatte, kam man bereits 2008 für eine solche Widerklage auf einen Gegenstandswert iHv. ca. 4.000 €.
Dem mit einer Zahlungsklage angegriffenen betroffenen Kunden stand und steht also regelmäßig ein eigener Gegenangriff in Form einer Widerklage offen. Nur die Möglichkeit der Feststellung der Unwirksamkeit der einzelnen Preisänderungen besteht wohl dann nicht mehr, nachdem das betroffene Vertragsverhältnis bereits beendet wurde. Die Möglichkeit der Feststellung, dass Zahlungsansprüche des Versorgers, derer dieser sich berühmt, besteht, so lange wie der Versorger sich solcher Ansprüche berühmt und diese insbesondere noch nicht selbst mit Zahlungsklage geltend gemacht hat.
Erhöhung des Gegenstandswertes durch Widerklage am Beispiel OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI- 2 U (Kart) 13/08 Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 398,10 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 339,22 € seit dem
15. Juli 2006 und von 56,88 € seit dem 20.06.2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und im Wege der Widerklage
1.
festzustellen, dass die von der Klägerin in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 24. Mai 2002, 1. Januar 2003, 13. Juni 2003, 4. November 2003, 25. Mai 2004, 1. Januar 2005, 21. Mai 2005, 1. Januar 2006 und 1. Januar 2007 jeweils vorgenommene Preisbestimmung der Gastarife unbillig und unwirksam ist,
2.
festzustellen, dass die von Seiten der Klägerin ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlung) anlässlich der Jahresabrechnung der Klägerin vom 30. Juni 2006 in Höhe von jeweils 355,- € unbillig und unwirksam sind,
3.
festzustellen, dass die Jahresendabrechnungen der Klägerin vom 24. Juni 2003, 2. Juni 2004, 2. Juni 2005 und 30. Juni 2006 bezogen auf den Erdgasverbrauch in den Zeiträumen 24. Mai 2002 bis 23. Mai 2006 unbillig und unwirksam sind,
4.
festzustellen, dass die von Seiten der Klägerin in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 24. Mai 2006, 1. August 2006 und 1. Januar 2007 vorgenommenen Preisbestimmungen unbillig und unwirksam sind,
5.
festzustellen, dass die von Seiten der Klägerin ermittelten Teilbeträge (Abschlagszahlungen) anlässlich der Abrechnung vom 5. Juni 2007 in Höhe von jeweils 307 € unbillig und unwirksam sind,
6.
festzustellen, dass die Endabrechnung der Klägerin vom 5. Juni 2007 bezogen auf den Erdgasverbrauch vom 24. Mai 2006 bis 31. Mai 2007 unbillig und unwirksam ist.
.......
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird wie folgt festgesetzt:
1. Klage: 398,10 €
2. für die Widerklage zu 1. und 4. : 3000 €
3. für die Widerklageanträge zu 3. und 6.: 2000 €
4. für die Widerklageanträge zu 2. und 5.: 200 €
Dort wurde der Gegenstandswert des Klageverfahrens für die Zahlungsklage von 398,10 € durch Widerklage um 5.200 € auf 5.598,10 € erheblich nach oben gehebelt.
Ob die zugelassene Revision eingelegt wurde, ist mir nicht bekannt.
Ersichtlich wird, dass insbesondere \"Aktivisten der ersten Stunde\" die Möglichkeit haben, die Gegenstandswerte deutlich nach oben zu hebeln. Selbstverständlich steigt bei Widerklagen durch den erhöhten Gegenstandswert das Prozesskostenrisiko.
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Der Witz ist doch wohl aber, dass die Versorger zumeist nach Rechnungskürzungen bisher gar nicht geklagt haben, zwar anwaltliche Mahnschreiben schickten, danach allenfalls Mahnbescheide beantragten, um die Verjährung zu hemmen, diese Hemmung jedoch oft wieder enden ließen.
Gemessen an der Zahl der Preiswidersprüche und Rechnungskürzungen blieb indes die Klagewelle der Versorger aus, wohl nicht ohne Grund.
Wer zählt denn eigentlich die Beträge zusammen, welche den betroffenen Verbrauchern auch in der tiefsten Provinz so über viele Jahre hinweg erspart blieben?
In den Fällen, in denen Versorger klagen, enden solche Verfahren oft durch Klagerücknahme oder mit einem Vergleichsabschluss, um einen langjährigen und kostenträchtigen Gang des Verfahrens durch mehrere Instanzen zu erübrigen.
Wenn betroffene Kunden, die verklagt wurden, einen Vergleich abschließen, dann nur deshalb, weil dieser für sie günstig ist, günstiger als die vom Versorger ursprünglich geforderten Beträge vollständig zu zahlen.
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Die Entscheidungssammlung des Vereins mag vielleicht nicht repäsentativ sein.
Ohne diese Entscheidungssammlung konnten betroffene Verbraucher und deren Anwälte entsprechende Entscheidungen noch schwerer oder gar nicht erlangen.
Schließlich ist die umfangreiche Entscheidungssammlung des BDEW auch nicht jedem zugänglich. Die Versorger bringen verständlicherweise auch vornehmlich nur solche Entscheiungen in ihren Fachorganen zur Veröffentlichung, die ihnen genehm sind.
Schlussendlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Zahl der Verfahren überwiegt, in denen die betroffenen Kunden unterlegen waren und die vielleicht nur deshalb rechtskräftig wurden, weil kein zulässiges Rechtsmittel eingelegt wurde.
Recht bekommt nämlich nicht, wer das größere Paket mit kopierten Gerichtsentscheidungen vorlegt, sondern es geht um die Bewertung des ganz konkreten Falls mit fundierten Argumenten.
Auch die Entscheidungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI- 2 U (Kart) 13/08 und Az. VI - 2 U (Kart) 3/09 sind leider bis heute nicht in die Entscheidungssammlung des Vereins gelangt.
Sie wurden jedoch in das Forum
http://forum.energienetz.de/board.php?boardid=40 eingestellt.
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Warum die gerichtlichen Kosten der Gerichtsverfahren regelmäßig deutlich über den tatsächlichen Kosten liegen sollen, die sich nach dem
Prozesskostenrechner anhand des jeweiligen Gegenstandswertes ergeben, ist nicht ersichtlich.
Es können noch Reisekosten und Abwesenheitsgelder der Anwälte für die Terminswahrnehmung hinzutreten.
Vom Gegner für das Verfahren erstattungsfähig sind jedenfalls jeweils nur diese notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung/ Rechtsverteidigung.
Zudem wurde insbesondere für betroffene Verbraucher, die sich am Preisprotest beteiligen wollen, jedoch über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, die Möglichkeit geschaffen, sich am Prozesskostenfond des Vereins zu beteiligen.
@berghaus
Der
Artikel über gestiegenes Risiko der Sondervertragskunden betrifft m. E. Fälle, wo Sondervertragskunden nie Preisänderungen widersprochen hatten, später aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückfzahlung klagten und dabei den bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preis zu Grunde legten, zB. einen 1980 vereinbarten Gaspreis.
Zu dieser konkreten Konstellation ist absehbar, dass die Rechtsprechung des BGH wohl eine Einschränkung des Rückforderungsanspruchs bringen wird.
BGH VIII ZR 113/11 Verkündungstermin 14.03.12 Rückforderung Sondervertrag ohne WiderspruchFerner gab es bekanntlich noch folgende Entwicklung in der BGH- Rechtsprechung zu Sonderverträgen:
Seit den Entscheidungen BGH, Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 225/07 und Az. VIII ZR 56/08 hatte der Senat zunächst merfach
obiter dicta herausgestellt, dass in Sonderverträgen ein Preisänderungsrecht wie bei grundversorgten Tarifkunden bestehen könne, wenn § 4 AVBV bzw. § 5 GVV unverändert als AGB- Klausel in den Vertrag einbezogen wurden, so dass auch dann die gleichen von ihm aufgestellten Regeln wie bei grundversorgten Tarifkunden gelten sollen: Billigkeitskontrolle der Preisänderung gem. § 315 BGB und Neuvereinbarungsfiktion, wenn es keinen Widerspruch in angemessener Frist gab (vgl. schon BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06).
An die Stelle dieser
obiter dicta traten dann die BGH- Entscheidungen vom 14.07.10, u.a. Urt. Az. VIII ZR 246/08, wonach die Sondervertragskunden den grundversorgten Tarifkunden gleichgestellt sein sollen, wenn die Bestimmungen der AVBV/ GVV unverändert wirksam als AGB einbezogen wurden. Zugleich wurde darin herausgestellt, dass eine stillschweigende Preisneuvereinbarung jedoch dann nicht in Betracht komme, wenn in den Sondervertrag eine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen wurde oder aber eine wirksam einbezogene Preisänderungsklausel unwirksam ist (BGH, aaO., Rn 57 - 59).
Wer Energiedepsche Sonderheft Nr. 1 vom April 2006 gelesen hatte, der wird womöglich die dort genannten Grundsätze zur Billigkeitskontrolle in der nachfolgenden Senatsrechtsprechung z.T. wiedergefunden haben (Billigkeitskontrolle auch bei Sondervertragskunden bei Preisänderungen, die auf § 4 AVBV beruhen).
Schließlich wurde die Gleichstellung Sondervertragskunden und grundversorgte Tarifkunden durch die EuGH- Vorlage BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 in Frage gestellt, da zunächst vorrangig zu klären ist, ob solche Klauseln überhaupt europrechtmäßig und wirksam sind.
Hiernach wurde durch die EuGH- Vorlagen BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 konsequent auch für grundversorgte Tarifkunden die vorrangig zu entscheidende Rechtsfrage aufgeworfen, ob die gesetzlichen Regelungen, denen der Senat die wirksame Einräumung eines Preisänderungsrechts entnimmt, überhaupt europarechtmäßig und wirksam sind.
An dem Punkt stehen wir derzeit.
Es gab also durchaus eine Entwicklung in der Senatsrechstprechung seit 2005.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass nicht alle Anwälte, die betroffene Verbraucher in diesem Zusammenhang vertreten, diese Entwicklung immer aktuell verfolgt und nachvollzogen haben.
Auch in der tiefen Provinz gibt es zumeist einen Zugang zum Internet.