Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billigkeit von Strompreisen

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marten:
@RR-E-ft

Wenn ich heute die Empfehlung von meiner  Anwältin erhalten hätte, das ich meine Abschläge aufgrund der \"örtlichen Rechtsunlage\" besser nicht kürzen sollte, und der BdE dies auch so kommuniziert hätte, dann hätte es  deutlich weniger Verwirrung und Enttäuschung auch von meiner Seite gegeben.

So war ich natürlich, ob der unerwarteten Empfehlung vollkommen überrascht und natürlich auch enttäuscht, da hier auf den Internetseiten und im Forum nichts von dieser \"örtlichen Rechtslage\" kommuniziert wurde.
Da bleibe ich auch bei meiner Kritik an den BdE.

Im Gegenteil, ich habe ja Unverständnis erhalten, das ich den Empfehlungen meiner Anwältin folgen will ( bis auf die Zahlung unter Vorbehalt)

gruss

marten

RR-E-ft:
@marten

Gerade bestehende Dilemmata lassen sich oft nicht eben leicht erklären.

Die Zwickmühle, in der Sie sich derzeit befinden, besteht nur deshalb und nur so lange, wie die örtlichen Gerichte bei Ihnen derzeit regelwidrig verfahren, indem sie entgegen der Rechtslage aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheiden und darüber hinaus derzeit regelmäßig kein Rechtsmittel zu lassen, welches nach der Zivilprozessordnung gerade dafür zuzulassen ist, um eine bundesweit uneinheitliche Rechtsprechung zu verhindern bzw. eine bundesweit einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.  

Es ist davon auszugehen, dass ein solcher regelwidriger Zustand nicht von Dauer sein kann. Er besteht demnach wohl zeitlich befristet.

Wenn es nach der Rechtslage gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10) geht und auch diese bei ihrer örtlichen Rechtsprechung - Dorfrichter Adam - (wieder) zum Zuge kommt, dann würde sich wohl (nachträglich) erweisen, dass es wohl besser gewesen wäre, weiter wie bisher fortzufahren und zu kürzen.

Das macht doch gerade das Dilemma aus!!!

Es lässt sich nicht unbedingt sagen, welcher der zwei möglichen Wege sich für Sie in der konkreten Situation schlussendlich als der bessere erweist!  

Sie haben gerade diesen, aller Voraussicht nach vorübergehenden Zustand bei der örtlichen Rechtsprechung, sollen sich jedoch jetzt entscheiden, wie Sie weiterverfahren, welchen Weg Sie wählen.

Das Problem, dass die für Sie örtlich zuständigen Gerichte derzeit anders entscheiden und regelmäßig keine Rechtsmittel zu lassen, wirkt sich nur dann aus, wenn Sie jetzt verklagt werden.

Wenn Sie jedoch gar nicht oder später verklagt werden, kann sich die Situation schon wieder ganz anders darstellen.

Sie wollen aber vorausschauend möglichst sicher fahren.

Sie könnten auch, hoffend darauf, dass sich die örtliche Rechtsprechung ändert oder gerade Ihren Fall als ersten wieder unter Beachtung der Rechtslage aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH  entscheidet, dazu entschließen, genau so weiter fortzufahren wie bisher. Schließlich könnte Sie auch Ihre bisherige Erfahrung, dass Sie ja noch nie deshalb verklagt wurden, sich dafür entscheiden lassen.

Sie können jedoch auch, entsprechend der Empfehlung Ihrer Anwältin, bisher nur unter Vorbehalt zahlen und den Streit darüber quasi vertagen, nämlich bis zu einer  entsprechenden Rückforderungsklage, die Sie später einreichen müssten, um das Geld zurückzubekommen. Diese Vertagung geht nicht unbefristet, weil der Rückforderungsanspruch der kurzen Verjährungsfrist unterliegt.

Zahlen Sie jetzt aber die vom Versorger verlangten Beträge vollständig und ohne Rückforderungsvorbehalt, so können Sie sich schon jetzt auch die Erfolgsaussichten einer späteren Rückforderungsklage vergeigen!

berghaus:

--- Zitat --- von RR-E-ft

Davon betroffen seien in solchen Regionen nicht nur Verfahren mit einem Streitwert unter 600 EUR, wenn Gerichte weder das Verfahren aussetzen, noch die Berufung zulassen, sondern auch die bisherige Spruchpraxis mancher Berufungsgerichte, die ebenso weder aussetzen, noch der Unbilligkeitseinrede Relevanz beimessen, noch die Revision zulassen, wofür bisherige Erfahrungen an den Landgerichten Münster und Hagen benannt wurden.
--- Ende Zitat ---

Sind die das Dilemma auslösenden Urteile in der Sammlung zu finden?
Oder kann jemand Hinweise geben, wo man sie findet?

berghaus 15.02.12

RR-E-ft:
Frau Kollegin Holling wird wohl ihr Dilemma auslösende  Urteile in ihrer Sammlung haben. Mir ist bisher nur ein Berufungsurteil des LG Münster bekannt geworden, bei dem die Revision zugelassen wurde (Vorinstanz zu BGH Az. VIII ZR 211/10).

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Frau Kollegin Holling teilt mit, dass sie mit mir zur Billigkeitskontrolle auch von Strompreisen in der Grundversorgung  die gleiche Rechtsauffassung vertritt. Es gibt also diesbezüglich keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen uns.

Es gebe jedoch regional Probleme, wo Gerichte bisher in einer Art Autismus mit dem bekannten Argument, welchem der BGH jedoch ersichtlich keine Relevanz beimisst (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 6 f.), derzeit die Billigkeitskontrolle ablehnen, diese schlicht übergehen.

Dort gebe es Probleme mit dieser  derzeitigen örtlichen Rechtsprechungslage.

--- Ende Zitat ---
Wenn ich diese und nachfolgenden Erläuterungen richtig interpretiere, besteht unter Ihnen demnach zwar die gleiche Rechtsauffassung, aber eine anderslautendende Empfehlung an den Mandanten, und das aufgrund einer hiesigen (in NRW) und vermeintlich problematischen \"örtlichen \" Rechtsprechungslage, die erstens wahrscheinlich sowieso nur temporärer Natur ist und zweitens für @marten z. Zt. sowieso nicht zutrifft, da er noch gar nicht verklagt worden ist.
In diesem Fall stellen sich mir allerdings immer noch die selben Fragen wie ehedem: wieso RAin Holling dann ihre entsprechende Empfehlung abgab und wieso sie sich weigerte, die bisherige Praxis einfach weiter fortzuführen?
Ich erkenne nämlich immer noch keinen Sinn darin, die bisherige Praxis im Fall von @marten aufzugeben. Ebenso wenig wie Sie es tun.
Und ganz davon abgesehen, dass @ marten  \"vorausschauend möglichst sicher fahren\" will.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Dann könnte beim Leser ein falscher Eindruck darüber entstehen, wie es derzeit um solche Prozesse vor Gericht steht.Es handelt sich deshalb eher um ein Kommunikationsproblem.
Zutreffend ist:
Die Chanchen der betroffenen Kunden haben sich nicht verschlechtert, sondern verbessert.
--- Ende Zitat ---

Nach meiner Meinung handelt es sich deswegen im vorliegenden Fall auch ganz sicher nicht um ein Dilemma. Dieses setzt nämlich eine Ausweglosigkeit voraus, die ich beim besten Willen hier absolut nicht erkennen kann. Weder für die Anwältin, noch für den Mandanten!


--- Zitat ---Frau Kollegin Holling wird wohl ihr Dilemma auslösende Urteile in ihrer Sammlung haben.
--- Ende Zitat ---
Das nützt einem Mandanten wenig, da er die Urteile demnach nicht nachlesen kann und erst gar keine eigene Interpretationsmöglichkeit hat. Er muss sich demnach zwangsweise voll und ganz auf die Aussage seiner Anwältin und deren Interpretation verlassen.

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