Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Billigkeit von Strompreisen
userD0003:
--- Zitat ---Original von energienetz
Grundversorgung: Probleme beim Preisprotest
...Bei Preiskürzung und Zahlungsklagen von Versorgern sollte man in der Grundversorgung die \"örtliche\" Rechtslage berücksichtigen, um absehbares Unterliegen zu vermeiden. Denn Recht kriegt nicht, wer Recht hat, sondern recht hat, wer Recht kriegt. Das soll die Rechtsbeugung durch arbeitsscheue Richter keinesfalls legitimieren oder schönreden. ...
--- Ende Zitat ---
Meine konkrete Frage an den BdEV: Bleibt diese Aussage seitens des Vereins und einzelner kooperierender Anwälte so bestehen ?
RR-E-ft:
@marten
Man kann sich durchaus - wie geschehen- zB. eine Zweitmeinung einholen, so wie man es vielleicht auch bei einem Arzt tun würde, wenn man sich vor einer schwierigen Situation stehend sehen würde.
Und dann sollte man ggf. einfach noch einmal in Ruhe und mit etwas Abstand überlegen, welche Erfahrungen man bisher über viele Jahre hinweg mit seinem bisherigen eigenen Vorgehen gemacht hatte, ob das - auch bisher schon bestehende - Risiko dadurch ansteigen kann, wenn man auch weiterhin so verfährt.
Bei Lichte betrachtet, erhöht sich dadurch, wenn man weiter wie bisher mit dem Kürzen fortfährt, wohl nur der maßgebliche Gegenstandswert und möglicherweise das daraus resultierende Prozesskostenrisiko und sonst nichts.
Und wenn man später erfolgte Vorbehaltszahlungen innerhalb der kurzen Verjährungsfrist zurück klagen wollte, hätte man es mindestens mit dem selben Risiko zu tun.
Schließlich hat man die mehrfach zitierte Entscheidung BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 ebenso gelesen wie BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und vielleicht auch noch das rechtskräftige Strompreisurteil OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 selbst gelesen, welches erfahrungsgemäß auch Amtsrichter zumindest in Bayern und Thüringen gut nachvollziehen können, und ggf. mit jemanden besprochen, der es ebenso getan hat.
Die Mitgliedschaft im Prozesskostenfond macht doch wohl Sinn hinsichtlich des bisherigen Vorgehens, bei dem man damit rechnen muss, dass der Versorger wegen der gekürzten Beträge doch noch klagt.
Zahlt man hingegen zukünftig Abschläge und Rechnungsbeträge wie vom Versorger verlangt und muss deshalb für die Zukunft nicht mehr damit rechnen, dass man noch wegen offener Kürzungsbeträge vom Versorger verklagt wird, darf man sich die Frage stellen, welchen Sinn der Prozesskostenfond für einen selbst noch hat, wenn man sich nicht zB. allein aus Solidaritätsgedanken für andere an diesem beteiligt. Der Solidaritätsgedanke ist ja auch kein schlechter.
Schlussendlich die Mitgliedschaft im Verein hat doch wohl eher nichts damit zu tun, ob man nun grundversorgter Kunde ist und sich als solcher gegen einseitige Preisfestsetzungen des Grundversorgers wehrt, oder ob man sich nur noch aufgrund von Sonderverträgen durch ständig wechselnde Lieferanten mit Strom und Gas beliefern lässt, auch wenn man einst etwa nur über den sog. Preisprotest zum Verein gefunden haben mag.
Der vor nunmehr 25 Jahren [am 06.02.1987] gegründete Verein kümmert sich auf vielen Gebieten um die Belange der Energieverbraucher. Der von ihm seit Herbst 2004 unterstützte sog. Preisprotest ist nur ein Ausschnitt seiner vielfältigen Aktivitäten.
--- Zitat ---Original von marten
Warum bin ich denn dann Mitglied im Verein geworden, habe den Energieschutzbrief in Anspruch genommen, und zahle seit Jahren in den Prozesskostenfonds?
--- Ende Zitat ---
Die Frage, was Sie dazu bewogen hat, können Sie wohl nur selbst beantworten.
Möglicherweise verfolgten Sie damit ganz bestimmte Ziele.
Was Sie vielleicht bewegen könnte, möglicherweise zukünftig diese Fragen anders zu beantworten, lässt sich immerhin erahnen.
Übrigends berate auch ich den Verein und nehme auch deshalb hier im Forum an dieser Diskussion teil.
RR-E-ft:
Frau Kollegin Holling teilt mit, dass sie mit mir zur Billigkeitskontrolle auch von Strompreisen in der Grundversorgung die gleiche Rechtsauffassung vertritt. Es gibt also diesbezüglich keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen uns.
Es gebe jedoch regional Probleme, wo Gerichte bisher in einer Art Autismus mit dem bekannten Argument, welchem der BGH jedoch ersichtlich keine Relevanz beimisst (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 6 f.), derzeit die Billigkeitskontrolle ablehnen, diese schlicht übergehen.
Dort gebe es Probleme mit dieser derzeitigen örtlichen Rechtsprechungslage.
Davon betroffen seien in solchen Regionen nicht nur Verfahren mit einem Streitwert unter 600 EUR, wenn Gerichte weder das Verfahren aussetzen, noch die Berufung zulassen, sondern auch die bisherige Spruchpraxis mancher Berufungsgerichte, die ebenso weder aussetzen, noch der Unbilligkeitseinrede Relevanz beimessen, noch die Revision zulassen, wofür bisherige Erfahrungen an den Landgerichten Münster und Hagen benannt wurden.
Obschon man dabei sei, diese Spruchpraxis zu kippen, müsse man diese jedoch aktuell gewärtigen und deshalb in solchen einzelnen Regionen derzeit mit einem Unterliegen rechnen, worauf auch ein Anwalt seine Beratung einzustellen habe.
Angesichts einer solchen derzeitigen regionalen Rechtsprechungslage können Empfehlungen dann eben so ausfallen, wie geschildert, um den betroffenen Verbraucher vor einem bisher absehbaren Unterliegen vor Gericht zu bewahren.
Denn Maßstab ist immer das Interesse des Mandanten. Das wiederum ist nachvollziehbar.
Wer als betroffener Verbraucher um eine solche derzeitige regionale Rechtsprechungslage weiß, der sollte ein sich daraus ergebendes erhöhtes Risiko, derzeit bei Gericht zu unterliegen, in seine Erwägungen mit einstellen.
Wenn ihm dieses Risiko benannt wurde und er gleichwohl wie bisher weiterverfährt, kann er seinem Anwalt jedenfalls keinen Vorwurf daraus machen, wenn es - wie von diesem aus genannten Gründen derzeit so eingeschätzt - zu einem Unterliegen vor Gericht kommen sollte.
Es ist wohl nachvollziehbar, dass es zu großem Wehklagen sowie wohl auch Vorwürfen gegenüber Anwälten und auch dem Verein kommen würde, wenn betroffene Verbraucher endgültig vor Gericht unterliegen, und dabei den Vorwurf erheben würden, ein solches Unterliegen habe doch nach der derzeitigen regionalen Rechtsprechungspraxis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gestanden, worauf man ihn jedoch nicht hingewiesen habe.
Für mich ist ersichtlich geworden, dass die gesamte erhitzte Diskussion wohl auf einem Kommunikationsproblem beruht, das Problem mit der derzeitigen regionalen Rechtsprechungslage und sich daraus ergebende derzeitige Folgerungen hinreichend zu vermitteln. Eine solche regionale Rechtsprechungslage kann sich auch ändern und daran wird gearbeitet.
Ein Beitrag in der neuen Energiedepesche will genau auf diese Problematik der derzeitigen regionalen Rechtsprechungslage hinweisen.
Didakt:
@ RR-E-ft
Sie schrieben in diesem Thread in Ihrem Beitrag von gestern, 13:09 Uhr, u.a.:
--- Zitat ---… insbesondere wenn das Gericht einen frühen ersten Termin mit Güteverhandlung verfügt
--- Ende Zitat ---
Dazu hatte ich folgende Frage gestellt, auf die Sie leider nicht eingegangen sind:
Wie ist es zu bewerten, wenn der Richter die gemäß § 278 ZPO vorgeschriebene Güteverhandlung nicht von Amts wegen vornimmt? Kann die Unterlassung zu verfahrensrechtlichen Konsequenzen führen? Ggf. zu welchen?
Kann ich noch eine Antwort erwarten?
RR-E-ft:
@Didakt
Ein ZPO- Seminar ist hier nicht beabsichtigt.
Greger in: Zöller, ZPO- Komm., 26.Aufl., § 278 Rn. 23:
\"Verfahrensfehler können im Zusammenhang mit der Gütverh kaum gerügt werden. Dass ein Urteil auf ihrem gesetzwidrigen Unterbleiben beruht, wird schwerl feststellbar sein; zudem ist der Fehler nicht mehr korrigierbar. Parteianträge auf Durchführung oder Unterlassen sind unbeachtl (s Rn 22) und eröffnen keine Beschwerdemöglichkeit...\"
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