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Autor Thema: Versorger verweist auf Prüfung der Kartellbehörde  (Gelesen 6488 mal)

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Offline arebel

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Versorger verweist auf Prüfung der Kartellbehörde
« am: 12. Februar 2006, 18:36:12 »
Hallo,

nach meiner Verweigerung der Zahlung einer 15% Preiserhöhung zum Januar 2006 erhielt ich ein Schreiben meines örtlichen Gasversorgers (Stadtwerke Bad Salzuflen) mit :
1. dem Verweis auf die Ölpreisbindung incl. toller Tabelle mit Heizölpreisnotierungen et.c
2. Einem Hinweis, dass der Versorger jährlich einer Kartellamtsprüfung unterliegt. Deshalb würde §315 nicht anwendbar sein und es würde auch kein Anspruch auf offenlegung der Kalkulation bestehen.

Ferner das Angebot zu einem persönlichen Gespräch.
 
Wie seht Ihr das mit der Kartellamtsprüfung und der daraus angeblich resultierenden \"Nichtanwendbarkeit\" von 315.

Und wie ist es, wenn ich auf dieses Schreiben (persönliche Einladung) nicht reagiere, kann einem das nachher nicht sozusagen als \"Unwilligkeit zur Schlichtung\" oder ähnliches vorgehalten werden ?

Danke für Antworten....

Offline Monaco

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Versorger verweist auf Prüfung der Kartellbehörde
« Antwort #1 am: 12. Februar 2006, 20:43:34 »
@arebel

Bitte informieren Sie sich detailliert zu Ihren Fragen hier im Forum. Sie finden dazu genügend informationen. Nur ganz kurz:

Ölpreisbindung bringen alle Versorger vor, hat jedoch im Bezug auf Ihren Widerspruch keine Bedeutung.

Eine kartellrechtliche Genehmigung schließt §315 BGB eben nicht aus. Es sei denn, Sie wollen das bezogene Gas weiterverkaufen ...

Von einem Gespräch mit Ihrem Versorger ist abzuraten. Dort wird man nur versuchen Sie umzustimmen. Schreiben Sie doch Ihrem Versorger freundlich, dass Sie an Ihrer Auffassung festhalten und daher keinen Gesprächsbedarf haben.

Schließlich kann Sie Ihr Versorger zu einem solchen Gespräch nicht zwingen. Wenn er zusätzliche Argumente hat, soll er Ihnen diese schriftlich darlegen.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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Versorger verweist auf Prüfung der Kartellbehörde
« Antwort #2 am: 13. Februar 2006, 18:00:25 »
@arebel

Lesen Sie unter Grundsatzfragen, z.B.

Kartellbehörde: § 315 BGB anwendbar



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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