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\"Versäumnisurteil\" oder \"Urteil nach Aktenlage\" ?

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Kampfzwerg:
Welche Möglichkeit wäre eigentlich  für einen beklagten Kunden wohl grundsätzlich sinnvoller?

 
http://dejure.org/gesetze/ZPO/330.html

--- Zitat ---§ 330 ZPO
Versäumnisurteil gegen den Kläger

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
--- Ende Zitat ---

oder:

http://dejure.org/gesetze/ZPO/331a.html

--- Zitat ---§ 331a
Entscheidung nach Aktenlage

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
Das Versäumnisurteil gegen den Kläger lautet jedenfalls auf Klageabweisung und wird sofort erlassen.
Der Kläger kann hiergegen noch innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Das Urteil nach Aktenlage setzt hingegen voraus, dass bereits in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde.
Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden.
Es handelt sich dabei um ein Endurteil, welches auch zu Lasten des Beklagten ausgehen kann und grundsätzlich nur dann anfechtbar ist, wenn es berufungsfähig ist.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Das Versäumnisurteil gegen den Kläger lautet jedenfalls auf Klageabweisung und wird sofort erlassen.
Der Kläger kann hiergegen noch innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

--- Ende Zitat ---
Verstanden. Die Möglichkeit des Einspruchs durch den Kläger besteht also selbst bei seinem eigenem Verschulden.



--- Zitat ---Das Urteil nach Aktenlage setzt hingegen voraus, dass bereits in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde. Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden. Es handelt sich dabei um ein Endurteil, welches auch zu Lasten des Beklagten ausgehen kann und grundsätzlich nur dann anfechtbar ist, wenn es berufungsfähig ist.
--- Ende Zitat ---
Angenommen, dass eine erste Verhandlung bereits stattgefunden hat und die Berufungsfähigkeit durch die erste Instanz vorausgesetzt ist, könnte ein Antrag auf \"Urteil nach Aktenlage\" also durchaus sinnvoll erscheinen, wenn sich nach der ersten mündlichen Verhandlung in den weiteren Schriftsätzen neue Sachverhalte zugunsten des Beklagten ergeben haben, die selbst der Kläger nicht negieren kann?

Black:

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
wenn sich nach der ersten mündlichen Verhandlung in den weiteren Schriftsätzen neue Sachverhalte zugunsten des Beklagten ergeben haben
--- Ende Zitat ---

Neuer Sachvortrag nach mündlicher Verhandlung kann verspätet und daher nicht berücksichtigungsfähig sein, wenn das Gericht nicht Schriftsatznachlass gewährt hat (§ 282 ZPO, 296 Abs. 2 ZPO)

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von Black
Neuer Sachvortrag nach mündlicher Verhandlung kann verspätet und daher nicht berücksichtigungsfähig sein, wenn das Gericht nicht Schriftsatznachlass gewährt hat (§ 282 ZPO, 296 Abs. 2 ZPO)
--- Ende Zitat ---

Das ist wohl ein Verfahrensgrundsatz, d. h. dieser gilt gleichermassen auch für den Kläger.
282 II vorausgesetzt, ist eine vorsätzliche Verspätung bzw. Missachtung dieser Verfahrensregeln durch den Kläger ebenfalls möglich.
Es kursiert das Gerücht, dass es sogar Fälle geben soll, in denen sich der Kläger in die Versäumnis flüchten möchte.
Die eigentliche Grundsatz-Frage lautet demnach in derartigen Fällen: Welche Möglichkeiten hat der Beklagte?  ;)



http://dejure.org/gesetze/ZPO/296.html

--- Zitat ---§ 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
 
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
--- Ende Zitat ---

http://dejure.org/gesetze/ZPO/282.html

--- Zitat ---§ 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
--- Ende Zitat ---

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