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Autor Thema: Billigkeit von Strompreisen  (Gelesen 59431 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #150 am: 28. Februar 2012, 17:13:13 »
Eulen hin, Athen her  
Der Titel dieses Threads \"Billigkeit von Strompreisen\" ist aufgrund der Komplexität und der verschiedenen Sachthemen inzwischen nicht nur nicht mehr sachgerecht, sondern definitiv irreführend!
Es geht weder nur um Strom, noch nur um Gas, SVK, TK, Rechtslagen im Allgemeinen und örtlich sehr Speziellen, etc.pp.

Ich stelle daher nochmals den Antrag auf Änderung  ;)

Offline RR-E-ft

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #151 am: 28. Februar 2012, 17:51:26 »
Es ist doch wohl erkennbar, dass sich bei Strom im Einzelnen immer die selben Fragen stellen wie bei Gas auch (vgl. BGH, B. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).

Aus den Entscheidungen BGH, B. v. 24.01.12 Az. VIII ZR 236/10 und Az. VIII ZR 158/11 ergibt sich ferner, dass es auch dann auf die gleichen Fragen ankommen kann, egal ob es sich nun um einen Tarifkunden oder um einen Sondervertragskunden handelt.

Dies wird auch am der Entscheidung BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 deutlich.

Es ist doch jeweils \"dasselbe in Grün\".

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #152 am: 05. März 2012, 17:58:50 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Frau Kollegin Holling teilt mit, dass sie mit mir zur Billigkeitskontrolle auch von Strompreisen in der Grundversorgung  die gleiche Rechtsauffassung vertritt. Es gibt also diesbezüglich keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen uns.

Es gebe jedoch regional Probleme, wo Gerichte bisher in einer Art Autismus mit dem bekannten Argument, welchem der BGH jedoch ersichtlich keine Relevanz beimisst (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 6 f.), derzeit die Billigkeitskontrolle ablehnen, diese schlicht übergehen.

Dort gebe es Probleme mit dieser derzeitigen örtlichen Rechtsprechungslage.

Davon betroffen seien in solchen Regionen nicht nur Verfahren mit einem Streitwert unter 600 EUR, wenn Gerichte weder das Verfahren aussetzen, noch die Berufung zulassen, sondern auch die bisherige Spruchpraxis mancher Berufungsgerichte, die ebenso weder aussetzen, noch der Unbilligkeitseinrede Relevanz beimessen, noch die Revision zulassen, wofür bisherige  Erfahrungen an den Landgerichten Münster und Hagen benannt wurden.

Obschon man dabei sei, diese Spruchpraxis zu kippen, müsse man diese jedoch aktuell gewärtigen und deshalb in solchen einzelnen Regionen derzeit mit einem Unterliegen rechnen, worauf auch ein Anwalt seine Beratung einzustellen habe.

Angesichts einer solchen derzeitigen regionalen Rechtsprechungslage können Empfehlungen dann eben so ausfallen, wie geschildert, um den betroffenen Verbraucher vor einem bisher absehbaren Unterliegen vor Gericht zu bewahren.


Zitat
Original von RR-E-ft
Aus all den verlinkten Urteilen ergibt sich eine entsprechende Rechtsprechungslage, wonach Rechtsmittel zu Lasten der betroffenen Verbraucher trotz entsprechender Beantragung regelmäßig nicht zugelassen werden, nicht.
In eine andere Richtung weisende Entscheidungen sind mir bisher selbst nicht bekannt geworden, insbesondere auch nicht bei von mir selbst in NRW geführten Verfahren.

Dies schließt nicht aus, dass Kollegen vor Ort andere Erfahrungen gemacht haben und deshalb ggf. in einem Dilemma stecken.


@marten

Sie sollten sich vielleicht folgende Fragen stellen:
1: Liegt der Streitwert in Ihrem ggf. zu erwartenden Verfahren unter 600,- Euro? Wenn nicht, wäre dieses jedenfalls berufungsfähig.
2: Sollte das Verfahren ggf. in die Berufung gehen, welches LG wäre zuständig?
Gerichtsbezirke siehe hier

Unter den von RR-E-ft angebenen Verlinkungen der verschiedenen Urteile sind übrigens weder das LG Münster noch das LG Hagen vertreten.
Vielleicht lassen Sie sich also von Ihrer RAin die Az. der entsprechenden, ihr relevant erscheinenden Urteile geben, oder besser noch selbige faxen, so dass Sie diese selbst nachlesen und sich eine Meinung bilden können!

Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #153 am: 09. März 2012, 15:11:29 »
Zitat
Original von energienetz v. 11.02.2012 14:52
Grundversorgung: Probleme beim Preisprotest
Entgegen der hier vorab veröffentlichten Version des o. g. Artikels, wurde dieser erfreulicherweise für die Veröffentlichung in der neuesten Ausgabe der ED 1/12 offensichtlich gründlich überarbeitet! (ED 1/12, Seite 12, Leider ohne Angabe des Verfassers)

Insbesondere der letzte Absatz über die hier in diesem Thread sehr engagiert diskutierte vermeintlich \"Örtliche \" Rechtslage liest und interpretiert sich nun deutlich anders!
An diesem vormals am seidenen Faden hängenden Damoklesschwert wurden diese Fäden m. E. durch stabile Seile ersetzt.  ;)
Nicht zuletzt durch die Informationen zu dem \"Letzten Ausweg: § 267 AEUV, zum Urteil des BGH v. 15.07.2009 VII ZR 56/08 Rn. 36 (beides ED Seite 12), und den Bericht \"Geordneter Volksaufstand\" (ED Seite 10).


Zitat
ED 1/2012
\"Örtliche\" Rechtslage

EinProblem wird ein versorgerfreundlicher Richter, der die Aussetzung und die Billigkeitsprüfung verweigert, wenn er die letzte Instanz darstellt.
Dies ist in einigen Regionen bekanntermaßen der Fall.
Die Spezialanwälte des Vereins in der Region kennen sich damit aus.
Hier ist dann das Risiko einer Rechnungskürzung deutlich höher und die Anwälte tun gut daran, die Verbraucher auf das Risiko aufmerksam zu machen.
Denn leider ist es in der Bundesrepublik immer noch so, dass nicht automatisch derjenige vor Gericht siegt, der im Recht ist.
Hervorhebungen von mir


Interessant ist in diesem Zusammenhang ebenfalls der Artikel \"Geordneter Volksaufstand\" mit Informationen zu den Verfahren in den einzelnen Bundesländern und der Artikel \"Der Preisprotest und seine Folgen\" auf Seite 8-9 zur allgemeinen Lage der Protestaktionen.
Derenzufolge ist NRW ganz sicher keine Insel, in denen die Verbraucher angeblich reihenweise Verfahren vor ganz bestimmten Gerichten verlieren!

Unangenehm stach mir lediglich der folgende, nichtssagende Satz ins Auge:
Zitat
Die Spezialanwälte des Vereins in der Region kennen sich damit aus
Das ist fein.  :rolleyes: eine schöne Worthülse. Und was beeinhaltet diese Aussage konkret? Was gedenken diese dann im Einzelfall zu tun?

Ich bleibe daher bei meiner Meinung:
Zitat
Original von kampfzwerg
Anstatt den Verbraucher auf vermeintlich \"örtliche\" Rechtslagen, Gegebenheiten und Geflogenheiten der Gerichte zu verweisen, sind die durch den BdEV empfohlenen Anwälte doch geradezu in der Pflicht, den Gerichten durch ihre Prozessführung und sachgerechte Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen!...
Recht kriegt jedenfalls ganz sicher nur, wer einen fähigen Anwalt hat!
Jeder Protestler ist sehr gut beraten, sich selbst gründlich zu informieren. Einerseits, um mit seinem Anwalt vernünftig und konstruktiv kommunizieren zu können - und andererseits, um sich selbst eine eigene Einschätzung über dessen Prozessführung und Schriftsätze, natürlich ebenso über die der gegnerischen Anwälte, zu ermöglichen!
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siehe auch Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung
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Offline Kampfzwerg

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Billigkeit von Strompreisen
« Antwort #154 am: 15. März 2012, 17:11:23 »
Über eine \"örtliche\" Rechtslage und divergierende Anwaltsempfehlungen müssen wir uns nun nach den BGH-Urteilen vom 14.03.2012  jedenfalls wohl keine Sorgen mehr machen. :-(

BGH, Urt. v. 14.03.12  VIII ZR 93/10 Zahlungsklage E.ON Hanse gegen Gas- Sonderkunde

BGH, Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 113/11  Beschränkung der Rückforderung Sondervertrag ohne Widerspruch

 

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